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Kosten der Unterkunft - Mehrbedarf für Diabetes mellitus

SG Lüneburg, Urteil vom 29.08.2006, Az. S 25 AS 55/06

Erstattungsfähige Miete kann geringer als nach der Wohngeldtabelle ausfallen, wenn ausreichend Wohnraum unterhalb der Tabellenwerte zur Verfügung steht.

Eine Abweichung nach unten von einer nach der aktuellen Wohngeldtabelle erstattungsfähigen Miete ist möglich, wenn der Leistungsträger nachweist, dass in seinem Zuständigkeitsbereich ausreichend verfügbarer Wohnraum unterhalb der Werte der Wohngeldtabelle zur Verfügung steht. Einem an Diabetes mellitus Erkrankten entsteht kein Mehraufwand wegen kostenaufwändiger Ernährung nach dem SGB-II, da die für diese Krankheit nach heutigem Stand wissenschaftlich empfohlene Ernährung (ausgewogene Mischkost) der Ernährung entspricht, wie sie jeder gesundheits- und ernährungsbewusste Mensch zu sich nehmen sollte.

SG Lüneburg, Urteil vom 29.08.2006, Az. S 25 AS 55/06

Der Mehrbedarf für Kostenaufwendige Ernährung bei Diabetes mellitus ist in letzter Zeit sehr umstritten, doch sollte man immer auf das folgende Urteil des Bundesverfassungsgerichts hinweisen:Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2673/05

Die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. November 2005 - L 9 B 259/05 SO PKH - und des Sozialgerichts Schleswig vom 15. August 2005 - S 17 SO 232/05 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.

Es kann deshalb dahinstehen, ob die Sozialgerichte Verfassungsrecht auch dadurch verletzt haben, dass weder ersichtlich noch von ihnen dargelegt worden ist, woher sie ihre Sachkunde zur eigenständigen Beantwortung der streitigen Frage bezogen haben. Auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins greifen sowohl die Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 57 zu § 21 Abs. 5 SGB II) als auch nach wie vor die Literatur - soweit ersichtlich einhellig - zurück (vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 30 Rn. 47; Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Januar 2006, § 30 Rn. 18; Hofmann, in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 30 Rn.29; zu § 21 Abs. 5 SGB II vgl. Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 21 Rn. 64; Kalhorn, in: Hauck/Noftz, SGB II, 2005, § 21 Rn. 26; Behrend, in: Radüge, jurisPK-SGB II, 2005, § 21 Rn. 42 f.; Herold-Tews, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 2005, § 21 Rn. 26 f.). Ein Abweichen von den Empfehlungen ist unabhängig von ihrer Rechtsnatur jedenfalls begründungsbedürftig und setzt entsprechende Fachkompetenz voraus, die im sozialgerichtlichen Verfahren entweder einzuholen oder - im Falle eigener Sachkunde des Gerichts - darzulegen ist.

 

Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Donnerstag, 5. Oktober 2006 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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