Kosten der Unterkunft für unter 25-Jährige
Die Kosten der Unterkunft für unter 25-Jährige wirft immer wieder Fragen auf, die kontrovers diskutiet werden. Lesen Sie hierzu ein paar hilfreiche Informationen:
§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
- 2.der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
- 3.ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Für den seltenen Fall des Auszugs der Eltern aus dem gemeinsamen Haushalt hat der Gesetzgeber keine Regelung getroffen. Kann dem Hilfebedürftigem in diesem Fall Missbrauch vorgeworfen werden , wenn der Vater aus gesundheitlichen Gründen sich eine eigene Wohnung sucht ?
Mit dieser Problematik hat sich das LSG Schleswig- Holstein L 11 B 13/07 AS ER vom 19.03.2007, rechtskräftig , in einem brand aktuellem Urteil beschäftigt.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
§ 22 Abs. 2a SGB II erfordere dem Wortlaut nach einen Umzug des jungen Erwachsenen. Ein Verbleiben in der schon bisher genutzten Wohnung sei begrifflich schwer als Umziehen in diesem Sinne zu verstehen. Für den seltenen Fall des Auszugs der Eltern aus dem gemeinsamen Haushalt habe der Gesetzgeber keine Regelung getroffen. Ein Missbrauch könne zu einem anderen Ergebnis führen, sei hier jedoch nicht ersichtlich.
Maßgebendes Kriterium für die Auslegung einer Vorschrift ist vor Rückgriff auf etwa ihren Sinn und Zweck vorrangig der Wortlaut, da allein dieser objektiv den Willen des Gesetzgebers wiedergibt. In diesem Zusammenhang verschließt sich auch die Beklagte nicht der Auffassung des Sozialgerichts, wenn sie dessen Ergebnis als die “rein wörtliche” Auslegung des § 22 Abs. 2a SGB II in ihrer Beschwerdeschrift ansieht. Worauf hingegen die Antragsgegnerin die Absicht des Gesetzgebers herleitet, Anmietung von Wohnraum für junge Erwachsene generell erheblich zu erschweren, ist aus der Beschwerdebegründung nicht zu ersehen.
Der Gesetzeswortlaut jedenfalls spricht eindeutig allein vom Umzug des jungen Erwachsenen. Und auch nach den insoweit vom Sozialgericht herangezogenen Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/688, S. 14) ging der Gesetzgeber von einem Umzug des jungen Erwachsenen aus der gemeinschaftlichen Wohnung mit den Eltern und dem erstmaligen Bezug einer Wohnung durch ihn aus. Beides trifft auf die Klägerin nicht zu. Die Auffassung der Antragsgegnerin widerspricht eindeutig dem Wortlaut der Vorschrift.
Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift offensichtlich eine Sonderregelung für den Leistungsbezug von Personen mit einem Alter unter 25 Jahren treffen. Sonderregelungen sind jedoch grundsätzlich eng auszulegen.
Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena am: Freitag, 23. März 2007 - Haftungsausschluss ![]() |
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