Tatsächliche Kosten der Unterkunft eines selbstgenutztem Hauses bei einer Wohngemeinschaft
Nach den §§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. §§ 7, 19 S. 1 SGB II werden laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, sofern sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Zinsbelastungen aus Darlehensverträgen, die mit den dinglichen Belastungen des den aus § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II folgendem Verwertungsschutz genießenden selbstgenutzten Wohneigentums im Zusammenhang stehen, sind in der Regel notwendige Aufwendungen und insoweit als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II zu behandeln (vgl. Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22, Rdn. 26). Hierneben sind auch die sog. Betriebskosten mit in Ansatz zu bringen. Dies sind in Anlehnung an § 556 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (insbesondere die Grundsteuer, die Gebühren für Wasserzähler und Wassermengenregler, die Kosten der Entwässerung des Grundstückes (Kanalbenutzungsgebühren, Niederschlagswasser, Beseitigungsbeträge, Beiträge zum Entwässerungsverband, Deichgebühren), Kosten eines Aufzuges, Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr, Kosten der Beleuchtung gemeinsam genutzter Anlagen, Kosten der Reinigung des Schornsteines und der Messung des Heizungsanlage durch den Schornsteinfeger, Kosten der Beseitigung der Abwässer und Fäkalien, Kosten einer Gemeinschaftsanlage, Wartungskosten, Heizungsanlagen ohne Abwasserhebeanlagen, sowie die Kosten der Gartenpflege und eines Hauswarts (soweit seine Tätigkeit nicht die Entstandhaltung, Entstandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. März 2006, - L 7 AS 343/05 ER -) …
Bei der Beurteilung der Angemessenheit dieser entsprechenden Aufwendungen ist - im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen - davon auszugehen, dass eine Besserstellung von Wohneigentümern gegenüber Mietern in gleicher Situation im Rahmen von Leistungen für Unterkunft nach § 22 SGB II nicht möglich ist (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Januar 2006, - L 8 AS 409/05 ER -). Daher ist darauf abzustellen, welche angemessenen Kosten für eine Mietwohnung übernommen werden müssten………
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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