Kosten der Unterkunft- Eigenheim und Übernahme der Schuldzinsen
SG Aurich S 15 AS 225/06 ER vom 29.06.2006
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit BRD
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