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Kosten der Klassenfahrt sind auch bei über 300 Euro angemessen

Mit Beschluss vom 26.04.2007 urteilte das LSG Berlin- Brandenburg wie folgt:

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Vielmehr werden sie gemäß Satz 2 der Vorschrift gesondert erbracht. Bereits dieser Gesetzeswortlaut enthält keinerlei Hinweis darauf, dass der Leistungsträger zu einer irgendwie gearteten Begrenzung der Kosten berechtigt wäre.

Eine solche Berechtigung kann auch nicht aus dem Rundschreiben I Nr. 38/2004 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz folgen.
Die Anspruchsgrundlagen und den Leistungsumfang bestimmt der Gesetzgeber, nicht aber die Verwaltung, solange dieser nicht ein entsprechender Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eingeräumt bzw. sie zu bestimmten Regelungen ausdrücklich ermächtigt wird.

Im Übrigen liefe eine entsprechende höhenmäßige Begrenzung der für Klassenfahrten zu übernehmenden Kosten auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers zuwider. Dieser hat in der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 15/1514, 60) zu dem – soweit hier wesentlich – wortgleichen § 31 Abs. 1 Nr. 3 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches ausgeführt:

“Absatz 3 Satz 1 ermächtigt die Träger der Sozialhilfe, die Leistungen für die Erstausstattungen für Wohnung und Kleidung zu pauschalieren, und konkretisiert die Ermittlung des Pauschalbetrages. Die Regelung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den einmaligen Leistungen, wonach Pauschalierungen nur zulässig sind, wenn die Pauschalen zumindest auf “ausreichenden Erfahrungswerten” beruhen. Für mehrtägige Klassenfahrten sind dagegen keine Pauschalen vorgesehen. Da die Regelung nur Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen umfasst, sollen die tatsächlichen Kosten übernommen werden, um eine Teilnahme zu gewährleisten. Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Schulfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen sind.” Für § 23 SGB II gilt Entsprechendes (vgl. BT-Drucks. 15/1749, 33).

LSG Berlin L 5 B 473/07 AS ER vom 26.04.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Interessant: Berlin: (hib/SKE) Auch Kinder von Eltern, deren Einkommen knapp über dem Satz von Hartz IV liegen, haben Anspruch darauf, die vollen Kosten von Klassenfahrten erstattet zu bekommen. Laut Antwort der Bundesregierung (16/5182) auf die Kleine Anfrage der Linken (16/5013) handelt es sich nicht um Pauschalen.

Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages

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