Das Sozialtickerportal
Home | Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklaerung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Freitag, der 09. Januar 2009 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Konkurrentenklage im Krankenhausrecht nur ausnahmsweise

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Plankrankenhäuser die Aufnahme eines weiteren Krankenhauses in den Krankenhausplan des Landes nur ausnahmsweise vor Gericht anfechten dürfen.

Die Beigeladene betreibt eine orthopädische Fachklinik mit bislang 20 Betten, die zur ambulanten Versorgung von Kassenpatienten zugelassen ist. Sie beabsichtigt, eine weitere orthopädische Fachklinik mit 150 Betten zur stationären Versorgung zu errichten. Hierfür begehrt sie seit 2001 die Aufnahme in den Krankenhausplan des beklagten Landes; dies ist Voraussetzung für den Erhalt öffentlicher Investitionsmittel sowie für die Zulassung zur Versorgung gesetzlich versicherter Patienten. Ein Verpflichtungsprozess, zu dem die Kläger nicht beigeladen waren, wurde mit einem Prozessvergleich beendet. In Umsetzung dieses Vergleichs stellte der Beklagte die Aufnahme der neuen Klinik der Beigeladenen mit 30 Betten in den Krankenhausplan fest. In den Gründen des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Neuaufnahme zu einer Überversorgung führe, die durch anteilige Kürzungen bei allen Plankrankenhäusern in der Region wieder abgebaut werden müsse.

Die Kläger betreiben ebenfalls Krankenhäuser in dieser Region. Sie sind seit längerem mit orthopädischen bzw. chirurgischen Betten in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen. Mit ihren Klagen gegen den Aufnahmebescheid machen sie geltend, durch das Hinzutreten des Krankenhauses der Beigeladenen werde ihre eigene Planposition gefährdet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen als zulässig, aber unbegründet angesehen. Nach seiner Auffassung hat der Beklagte eine Auswahlentscheidung zugunsten des Krankenhauses der Beigeladenen getroffen, die sich nicht beanstanden lasse. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klagen demgegenüber für unzulässig erachtet. Die Planposition der Kläger werde allein durch die Planaufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen noch nicht geschmälert. Auch tatsächliche Nachteile, die über den allgemeinen Wettbewerb hinausgingen, ließen sich nicht ausmachen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger heute zurückgewiesen. Es hat die Klagen ebenfalls als unzulässig angesehen. Zwar sei denkbar, dass ein Krankenhausträger sich gegen die Aufnahme eines konkurrierenden Krankenhauses in den Plan vor Gericht zur Wehr setzen dürfe. Das setze aber voraus, dass die Behörde eine Auswahlentscheidung zwischen seinem Krankenhaus und dem des Konkurrenten getroffen habe und dass es einen guten Grund gebe, über die Klage um die Planaufnahme des eigenen Krankenhauses hinaus eine zusätzliche Klage gegen die Begünstigung des Konkurrenten zu erheben. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Der Beklagte habe eine Auswahlentscheidung nicht getroffen, sondern bislang nur angekündigt. Den Klägern sei deshalb zuzumuten, abzuwarten, ob in ihren eigenen Krankenhäusern tatsächlich Betten gestrichen werden sollen. Ohne eine solche Bettenkürzung könne sich ein Plankrankenhaus aber gegen das Hinzutreten eines weiteren Plankrankenhauses nicht zur Wehr setzen. Es gebe kein Abwehrrecht gegen zusätzliche Konkurrenz oder gegen eine Überversorgung mit öffentlich geförderten Krankenhausbetten.

Quelle: BVerwG 3 C 35.07 - Urteil vom 25. September 2008

Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 27. September 2008 um 8:49 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Verbraucherinformationen
Immobilien suchen und anbieten bei ImmobilienScout24   


Bookmark Buttons:
Bookmark bei: Mr. Wong Bookmark bei: Webnews Bookmark bei: Icio Bookmark bei: Favoriten Bookmark bei: Bookmarks.cc Bookmark bei: Bookmarks.at Bookmark bei: Newsider Bookmark bei: Yigg Bookmark bei: Digg Bookmark bei: Del.icio.us Bookmark bei: Furl Bookmark bei: Google Bookmark bei: Blogmarks Bookmark bei: Technorati Bookmark bei: Netvouz Information


  Kommentar oder Frage? Hier veroeffentlichen!


Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:


Weitere aktuelle Meldungen:


Kommentar / Frage hinterlegen ...

Wenn Sie einen oeffentlichen Kommentar oder eine oeffentliche Frage zu dem oben gezeigten Artikel hinterlassen wollen, fuellen Sie nachfolgendes Formular aus. Bitte achten Sie auf die Netikette, bevor Sie Ihren Kommentar einsenden. Alle Einsendungen werden vor der Veroeffentlichung moderiert.
Der Webseitenbetreiber behaelt sich das Recht vor, Einsendungen ohne Angabe von Gruenden zu loeschen.





Anzeige
 
Webseiteninfo: Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Service: Nachrichten als RSS XML | Presseticker

Valid Valid Valid