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Montag, der 21. Mai 2012 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte

Vor einigen Tagen haben die Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte in Chemnitz getagt und sich mit den aktuellen Anforderungen an die Sozialgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt.

Hierfür hat die Konferenz mehrere Beschlüsse gefasst, die ihre Anliegen verdeutlichen und dem Gesetzgeber und den politischen Entscheidungsträgern Hinweise geben.

Im Hinblick auf die Änderungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII hat die Konferenz beschlossen, dass die Einführung einer Satzungsermächtigung zur Regelung der von den Behörden zu übernehmenden Kosten der Unterkunft nachdrücklich begrüßt wird. Die gerichtliche Überprüfung solcher Satzungen in einem sog. Normenkontrollverfahren ist nun ebenfalls geregelt. Dem Gesetzgeber hat die Konferenz empfohlen, Heilungsvorschriften vorzusehen, die sich z.B. schon in verwaltungsrechtlichen Normenkontrollverfahren bewährt haben, um möglichst eine Aufhebung der Satzung aus rein formellen Gründen zu vermeiden. Zu einer Entlastung können diese neuen gesetzlichen Regeln aus Sicht der Konferenz nur beitragen, wenn eine Entscheidung zum Regelungsinhalt der jeweiligen kommunalen Satzung getroffen wird.

Die gesetzgeberischen Bemühungen zur Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit, die der Konferenz in Form eines Referentenentwurfs zu Änderungen u.a. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorlagen, unterstützen die Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte. Sie fordern ausdrücklich zudem die Einführung eines Mechanismus zur Begrenzung des Streitgegenstandes in den sozialgerichtlichen Verfahren. Im Übrigen konnten sie feststellen, dass der vorliegende Gesetzesentwurf den Vorschlägen, die die Konferenz im letzten Jahr beschlossen hatte, Rechnung trägt und diese – wenn auch nicht vollständig – umsetzt.

Weiterhin begrüßt die Konferenz ausdrücklich den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung der Mediation. Damit erhält die gerichtsinterne Mediation die lange geforderte rechtliche Grundlage. In den Verfahren, die bereits vor Gericht angelangt sind, besteht im Übrigen keine Konkurrenz zu der außergerichtlich – etwa von Rechtsanwälten – angebotenen Mediation. Die Konferenz wendet sich gegen Bestrebungen, statt oder neben der gerichtsinternen Mediation das Güterichtermodell im sozialgerichtlichen Verfahren einzuführen. Hierfür besteht aus Sicht der Konferenz aufgrund der vorhandenen prozessualen Möglichkeiten keinerlei Bedürfnis.

Infolge des Erfahrungsberichts des Präsidenten des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz möchten die Präsidentinnen und Präsidenten prüfen, ob auch in ihren Geschäftsbereichen Jobcenter gewonnen werden können, die die Widerspruchsverfahren zu SGB II-Bescheiden nach dem Pirmasenser Modell oder mit Elementen daraus ausgestalten. In Rheinland-Pfalz hat sich gezeigt, dass mit einer persönlichen Anhörung der Widerspruchsführer vor einem verwaltungsinternen Ausschuss eine Klagequote in den Hartz IV-Verfahren von lediglich 1% (sonst durchschnittlich 6 %) erreicht werden kann, was zu einer Entlastung der Gerichte und zugleich des Jobcenters geführt hat.

Diese Beschlüsse der Konferenz gehören zu den Anstrengungen, die die Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte aus eigener Initiative unternehmen, um auf den andauernden Verfahrensdruck an den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu reagieren. Die Konferenz erwartet, dass die steigenden Eingänge insbesondere bei den Sozialgerichten anhalten werden, und befürchtet, dass mit den kürzlich in Kraft getretenen SGB II-Änderungen diese Entwicklung kein Ende gefunden hat. Selbst in den wenigen Bundesländern, in denen sich die Belastungssituation zumindest der Landessozialgerichte etwas günstiger darstellt als an den anderen, gibt es nun Probleme mit dem seit 2005 aufgelaufenem Bestand an Altverfahren und somit mit der Verfahrensdauer.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte zeigten sich zum Abschluss ihres Treffens jedoch zuversichtlich, dass mit den vereinbarten Maßnahmen, den Beschlüssen und dem fruchtbaren Gedankenaustausch die Verfahrenslast immer besser bewältigt werden kann.

Quelle: Presse Sächsisches Landessozialgericht

Startseite - Veröffentlicht am: 24. Mai 2011 um 11:00 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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1. ... Kommentar von Sancho am Mittwoch, 25.5.2011.

Zunächst ist die Beteiligung der ARGE´n an den Gerichtskosten unumgänglich, um die willkürliche Verbescheidung meist grundsätzlich zu Nachteil der Hartz IV - Bedürftigen dieser “Staatskassensparinstitutionen” einzuschränken. Auh meinen diese ARGE - Heren und Damen ihre eigenen Gesetze machen zu können. Es hat sich auch bei uns gezeigt, dass zum Nachteil der ALG II - Empfänger die “Sozialgerichte” klare Verfahren verschleppen, oder dann zum Nachteil der Hartzempfänger mit allen erdenklichen Tricks, entscheiden. Dann braucht man sich auch nicht zu wundern, wenn viele Verfahren nicht erledigt sind. Denn wenn man viele unerledigte Verfahren hat, kann man den vorgesetzten Dienststellen eine Überarbeitung vorgaukeln. Auch hier spielt wieder die Kassenlage der Staatskasse ein wichtige und ausschlaggebende Rollen. Dies war bei dem neuen verfassungswidrigen Regelsatz und den Sozialgesetzesänderung klar erkennbar. Auch aus diesem Grund fragen sich ALG II - Empfänger, weshalb sie überhaupt in diesem korrupten Staat noch Klagen sollen, weil sie sogar von manchen Gerichten als Rechtlose behandelt und dargestellt werden . Wenn Gesetze für diese Parlamentarier mit ihren überhöhten Diäten unbequem sind und dem Staat nicht passen, werden sie eben passend gemacht, ohne Rücksicht auf unsere Verfassung und noch bestehende Gesetze.


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