Können Hartz IV Empfänger Leistungen für die Erstausstattung ihrer Wohnung bei Trennung vom Partner beantragen ?
Leistungsbezieher der Grundsicherung nach dem SGB II haben einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Möbeln einschließlich Haushaltsgeräten nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II . Ein Anspruch auf Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II kommt in Betracht, wenn nach einem Auszug aus einer gemeinsamen Wohnung nach der Trennung von einem Ehepartner eine Wohnung erstangemietet wird (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2006, L 19 B 516/06 AS ER).
Zu einer Erstausstattung zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und für ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2007, L 2 B 261/06 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.102006, L 19 B 516/06 AS ER). Dabei beschränkt sich der Begriff der “Erstausstattung” i.S.d. § 23 Abs. 3 S.1 Nr. 1 SGB II nicht auf eine Vollausstattung der Wohnung, sondern umfasst auch die Teilausstattung der Wohnung (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07).
Quelle: 19B Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25.03.2008, - L 19 B 13/08 AS ER-
Anmerkung : Arbeitslosengeld II-Empfänger können rückwirkend keine Leistungen bekommen. Das gilt auch, wenn die Erstausstattung für eine Wohnung beantragt wird ( SG Dresden S 28 AS 890/06 vom 25.06.2007 ) .
Anlage : § 37 Absatz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) „Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach diesem Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück.“
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2. ... geschrieben von Tyara
am Montag, 14.4.2008.
Wie verhält sich der Fall, wenn bereits eine Wohnung mit geliehenen Möbeln bezogen wurde.
Die nicht eigenen Möbel wollte der Eigentümer nach einiger Zeit wieder zurück und eine neue kleinere (billigere) Wohnung wurde bezogen (selbstverständlich ohne Möbel). Stehen dann ebenfalls Erstausstattungszuschüsse zu?
Die Wohnung ist ja tatsächlich leer und ein Antrag auf Erstausstattung wurde erst jetzt in Anspruch genommen
5. ... geschrieben von Anna
am Dienstag, 15.4.2008.
Ich habe folgende Frage:
Was ist, wenn Frau diese Erstausstattung bei der Trennung vom Ehemann in Anspruch genommen hat und nach ein paar Monaten versöhnen sie sich völlig unvorgesehen wieder?
Muss dann die Frau, (welche vorübergehend für ein paar Monate wegen der Trennung HartzIV beantragt hatte) oder der Ehemann (der selbst arbeitet und so kein HartzIV-Bezieher ist) dieses Geld für die Erstausstattung (welches selbstverständlich schon für Möbel etc. ausgegeben wurde), dem Sozialamt wieder zurückzahlen? Oder darf man die Sachen so behalten? Wie ist das gesetzlich geregelt?
7. ... geschrieben von Claudia
am Donnerstag, 22.5.2008.
Lebensgemeinschaft:
Ich bin vor 2 Jahren offiziell in das große Einfamilienhaus meines Freundes eingezogen und habe meine eigene Wohnung komplett aufgegeben. Leider habe ich meine Arbeit verloren und finde mit 49 Jahren und gesundheitslichen Problemen auch keinen Job. Mein Lebensgefährte wurde auch arbeitslos und ich beantragte für uns als Bedarfsgemeinschaft Hartz IV. Nun eskaliert unser Zusammenleben immer häufiger und er hat mir nun schon zu oft gesagt, dass ich ausziehen soll. Ich bin polizeilich gemeldet, wir haben aber keinen Mietsvertrag gemacht. Das Haus besteht aus zwei Etagen, ich bin oben und er unten…meistens jedenfalls.
Nun meine Fragen:
Kann er mich so einfach vor die Tür setzen?
Bekomme ich vom Amt eine eigene Wohnung bezahlt, wie ist es mit der Ausstattung, mit den Umzugskosten (ich habe ja kaum Möbel, aber doch einige Habseeligkeiten), und wie teuer und groß darf diese Wohnung dann sein?
Ich bin für meinen Freund aus Berlin ins Land Brandenburg gezogen.
Kann ich auch wieder in Berlin, wo mein eigentliches Umfeld ist, eine Wohnung in Anspruch nehmen und bei wem muss ich dann die Kostenübernahme beantragen? Wäre ein anderes Bundesland.
Wie schnell bekommt man die Zusage zur Kostenübernahme?
Ich bedanke mich für Ihre Hilfe.
8. ... geschrieben von Steinbock
am Donnerstag, 22.5.2008.
Hallo, leider befinden Sie sich in einer der schlechtesten Positionen, welche es überhaupt gibt.
1. durch das Fehlen eines Mietvertragsverhältnis, sind Sie im Grunde nach nur ein geduldeter Gast und jederzeit vor die Tür setzbar - obdachlos.
2. eine Rückkehr nach Berlin ist leider nicht möglich, es sei denn, Sie haben triftige und auch nachvollziehbare Gründe. Wie Sie selbst erlebt haben, ist dies nur über eine Familienzusammenführung oder Arbeitsstelle begründbar.
3. Da Sie bereits über einige Einrichtungsgegenstände verfügt haben, steht Ihnen auch keine komplette Neuausstattung zu. Über Darlehn kann eine vorgeschossene Unterstützung beantragt werden, aber sehr schwer durchzubekommen.
4. Eine Wohnung würde nur sofort machbar sein, wenn Sie bereits von der Obdachlosigkeit betroffen wären … also in dem Fall die Schlösser schon ausgetauscht sein würden, oder körperlich (Vergewaltigung, Schläge, Drogen … ) betroffen sind. Für solche Fälle wäre das Frauenhaus erst die letzte Rettung, bevor das soziale Umfeld in Lot gebracht werden kann.
Sie sollten nun die noch verbleibende Zeit nutzen, bei Ihrer ARGE (auch schriftlich) vorzusprechen und sich um eine ca. 45 m² Wohnung bemühen. Bitte stellen Sie vor Abschluss eines Mietvertrages alle notwendigen Anträge beim Amt und klagen diese bei Ablehnung durch alle Instanzen, denn sollte Ihr “Schwarm” Sie vor die Tür setzen (da Sie keine Anrechte haben) besteht sogar eiliger Handlungsbedarf, welchen jedes Gericht erkennen wird. Da Sie ja kein mietvertragliches Verhältnis haben, stehen die Chancen recht gut, da Sie ja bereits als obdachlos schon gelten und somit auch eine Wohnung machbar wäre.
Ab zum Amt … Lage schildern … Anträge schriftlich und nachweislich mit Fristen stellen … Wohnung suchen … vom Amt die Bude genehmigen lassen … umziehen … ect. pp.
Noch Fragen —> Sozialticker
11. ... geschrieben von Nicki
am Dienstag, 27.5.2008.
Hallo, hab da ma ne frage und zwar habe ich mit mein freund mit den ich jetzt 3 jahre zusammen bin ein kind. Hatten aber bis zum 1.5.2008 getrennte wohnungen. Da es schon öfter ma aus war, weil er ja verheiratet ist und noch ein kind hat. die noch in der gemeinsamen wohnung wohnen. Jetzt bekomm ich kein geld mehr , da ich ihm angerechnet wurde. er wohnt hier bzw. auch nicht richtig und habe nun gar kein geld. da er ja die frau, kind und wohnung weiter finanziert. Was kann ich da tun? Kann ich trotzdem ein antrag auf harz 4 stellen , weil ich ja nichts habe obwohl er hier wohnt aber nicht hier gemeldet ist. Weiß nicht mehr weiter und muss ja irgentwie miete und die laufenden kosten bezahlen. Bitte um hilfreiche antworten. Danke. LG Nicki
13. ... geschrieben von Nicki
am Mittwoch, 28.5.2008.
Wie ist das aber wenn er das noch nicht möchte , er will noch nicht richtig einziehen, da wir uns in den letzten monaten sehr oft gestritten haben und er hat angst das dann alles aus ist und er auf de straße sitzt. Und hab ja nun kein geld mit 2 kindern , da er ja sie weiter von seiner karte abheben lässt und da die wohnung und sonst alles finanziert, aber hier ist aber nichts zu beiträgt. lg nicki
14. ... geschrieben von Nicki
am Mittwoch, 28.5.2008.
wie ist das da? oder sollte ich mich deswegen trennen. ? ich weiß nicht weiter.bitte um hilfreiche antwort.weil das amt sagte ich soll zum vermieter gehen und mietvertrag auf mich allein machen. so hab aber angst, wenn da unverhofft nen aussendienstmitarbeiter vorbei kommt das die sehen das er hier ist mit seiner reisetasche. weil nicht´das ich das ganze geld zurück zahlen muss. lg nicki
18. ... geschrieben von Nicki
am Mittwoch, 28.5.2008.
Niemand das ist es ja. Deswegen frag ich ja was ich dagegen machen kann, war ja aufen amt und antrag geholt und vermieter macht den mietvertrag auf mich und dann geht das sein gang sagt se. bloß bin mir da net so sicher.
20. ... geschrieben von Sina
am Sonntag, 1.6.2008.
Hallo,
ich habe eine Frage bzgl. der Erstausstattung für die Wohnung!
Ich wohne zzt. in einer WG. Die Möbel gehören mir nicht. Lediglich die Möbel in meinem Zimmer, bestehend aus einem Bett, Fernsehtisch, Schreibtisch, Kommode.
Da sich die WG zerstritten hat, möchte ich dort ausziehen und eine eigene Wohnung anmieten. Die Genehmigung habe ich von der ARGE bereits!
1. Habe ich Anspruch auf die Erstausstattung?
Ich habe jetzt schon ein wenig im Internet gestöbert und bzgl. der Rückzahlung dieser Erstausstattung geschaut.
Da scheinen sich alle nicht ganz einig zu sein, ob die ERSTAUSSTATTUNG nun Darlehensweise gewährt wird und somit nicht Rückzahlungspflichtig ist oder nicht. Oft war die Rede von ERSATZAUSSTATTUNG welche Rückzahlungspflichtig ist.
Ist die Erstausstattung nun ein Zinsfreies Darlehen und somit Rückzahlungspflichtig?
Ich habe keinerlei E-Geräte oder sonstige Möbel, mit denen ich die Wohnung einrichten könnte!
Vielen Dank schonmal für die Antworten!
22. ... geschrieben von Yvonne
am Mittwoch, 11.6.2008.
Hallo,
Ich bin seid 17 Jahren verheiratet und habe mit meinem noch Mann 4 Kinder Sohn15,Tochter13,Tochter 6, Sohn 2 Jahre Alt.
Jetzt wollen mein Mann und ich uns trennen.
Meine Frage was Steht mir an Unterhalt für mich und meine Kinder zu?
Ich Arbeite zur zeit nicht und mein Mann verdient 1700,-neto
Und das größte Problem ist das wir Hier von unserem Gemiteten Bauernhof bis Oktober ausziehen müssen und ich nicht weis was uns an Miete qm und Zimmer zustehen.Bitte können sie mir da weiterhelfen und wo muss ich was beantragen?
MFG Yvonne
23. ... geschrieben von Steinbock
am Mittwoch, 11.6.2008.
http://scheidung-online.de/ - schaue Sie bitte dort wegen der Unterhaltsfragen nach.
24. ... geschrieben von Martin Obenaus
am Donnerstag, 12.6.2008.
Leistungen für Erstaustattungen sollte als Beihilfe gewährt werden, ist zwar richtig- wird aber dank interner Zielsetzungen Bürgern knallhart verweigert.
Viel einfacher aber sparsamer: Argen und Sozialämter bieten ein sog. Darlehen an - mit Rückzahlungsziel von 10 monatlichen Raten. Das einzige Mittel dagegen: vertrauen Sie keinem Mitarbeiter von Sozialämtern und Argen, besuchen Sie Leistungsträger niemals alleine.
Martin Obenaus
26. ... geschrieben von Puhsie
am Dienstag, 17.6.2008.
Hallo!
Ich bin in folgender Situation:
Mein Lebensgefährte und ich (ein gemeinsames Kind) haben uns vor ein paar Monaten getrennt und ich bin zusammen mit unserem Kind ausgezogen in eine andere Wohnung in ein anderes Bundesland (in mein Heimatort). Dort habe ich Harz4 beantragt und genehmigt bekommen, sowie einen Möbelantrag und Renovierungskosten. Nach 2 Monaten Trennung haben wir, mein Lebensgefährteund ich, uns nun wieder versöhnt und ich will nun wieder zu ihm ziehen. Er ist in der ganzen Zeit unterhaltspflichtig gewesen, wo die genaue Höhe der Zahlung noch nicht raus ist. Er sollte erstmal jeden monat 200 Euro für unseren Sohn zahlen. Nun hat er noch einen Brief bekommen das er wahrscheinlich auch für mich Unterhalt zahlen muss. D.h. wenn alles bearbeitet ist und er alle dazu gehörigen Unterlagen eingeschickt hat, erwartet ihn in unserem Verständnis wohl eine hohe Rückzahlung (je nachdem wie lang ich noch Harz4 beziehe). Doch wie ist das dann in unserer Situation, wenn wir nun doch wieder zusammen ziehen? Und wie ist das bei uns mit dem Gled von den Renovierungskosten und den Möbeln das ich bekommen und natürlich auch schon verwendet habe? Muss ich das auch zurückzahlen? Bitte helfen Sie uns? Wir wissen nicht mehr weiter, wie wir aus diesen Teufelskreis rauskommen! Mein Lebensgefährte hat eine gute Arbeitsstelle, das sollten sie vielleicht noch wissen. Leider haben wir aber auch viele Rechnungen zu bezahlen, so das wir garnicht mehr wissen wie wir das alles machen sollen. Eigentlich kann er bei einem erneuten Zusammenwohnen garnicht mehr für mich und unseren Sohn aufkommen. Ich hoffe auf eine schnelle Antwort von Ihnen!
Mit freundlichen Grüßen
T.
27. ... geschrieben von Nicki
am Dienstag, 17.6.2008.
Hallo puhsie…das interessiert das amt nicht. er muss für euch aufkommen, egal was ihr zu bezahlen habt. wenn er genug verdient und ihr zusammen wohnt muss er für dich aufkommen. aber an deiner stelle überlege dir das gut mit dem zurück ziehen, weil es dauert net lange und dann krachts wieder. kenn das bei uns wars auch so und irgentwann macht das das amt net mehr mit. überleg dir das gut und vorallem denk an dein kind , das hin und her tut ihm nicht gut. lebt doch erstma getrennt und bringt euer leben aufe reihe und dann klappt das auch besser, könnt euch doch trotzdem sehen und telen und sms. aber am ende muss jeder selber wissen was er macht, gebe nur den tipp, da ichs schon durch habe. es geht paar wochen gut, vielleicht auch monate und dann kommt der alltag wieder und da ist dann wieder das problem. Wünsche dir trotzdem viel erfolg bei dem was du machst. lg pfirsich
29. ... geschrieben von Puhsie
am Dienstag, 17.6.2008.
Hi!
Danke für Eure schnellen Antworten! Jetzt weiß ich wenigstens in etwa was mich erwarten wird wenn es dann endgültig so weit ist.
Zu dir Nicki möcht ich noch kurz sagen das ich mir ganz sicher bin und es gibt ja auch immer noch Paare bei denen es dann geklappt hat, zwar die wenigsten, aber vielleicht zählen wir ja dazu. Da steckt man ja nicht drin. Einfach erstmal alles so lassen können wir nicht, da wir dann fast 400 km von einander wegwohnen. Zudem müssen wir schnell eine Lösung finden da wir für unser Kind dringend einen Kiga Platz besorgen müssen und da fängt dieser ganze Kreislauf ja auch schon wieder mit an. Ich kann mein Kind ja schlecht bei unserer jetztigen Meldeadresse anmelen, wenn doch aber wahrscheinlich alles darauf hinaus läuft bald wieder ganz wo anders zu wohnen. Und wie du schon schreibst ich versuch ja auch einen Weg zu finden das nicht zu viel hin und her mit meinem Sohn geschieht. Hm…alles nicht leicht. Die Zeit rennt einen davon was das Abwarten nicht gerad leicht macht. Aber da ist noch so viel anderes was geregelt werden müsste wo wir einfach keine Lösung für finden bzw. einen Weg den man auch endlich mal angehen kann und nicht immer nur warten muss.
Naja…trotzdem dickes Danke nochmal an Euch!
30. ... geschrieben von Vanny
am Dienstag, 17.6.2008.
Hallo ich habe folgende frage!
Mir wurde letzte Woche Geld für die Erstausstattung meiner neuen Wohnung bewilligt. In dem Brief stand das ich für die gekauften sachen Quittungen bei der ARGE vorlegen muß. Wenn ich die Möbel bzw. Elektrogeräte aber nun billiger bekomme muß ich dann den Rest zurück bezahlen?
31. ... geschrieben von Steinbock
am Dienstag, 17.6.2008.
Jepp, denn solche Leistungen sind Bedarfsleistungen.
weniger Bedarf = weniger Leistung
mehr bedarf = ermessensentscheidene Leistung
33. ... geschrieben von Martin Obenaus
am Mittwoch, 18.6.2008.
Also ich möchte hier mal etwas Zusammenfassendes bemerken:
Grundsätzlich sind Leistungen vor Entstehen eines Bedarfes zu stellen, das wird im ‘Leistungsträgerdeutsch’auch als Begehren bezeichnet.
Stellen Sie also bitte grundsätzlich einen schriftlichen Antrag auf Leistungen/ Unterstützung. Sie können das auch auch formlos tun, sehr wichtig: lassen
Sie sich unbedingt den Empfang bestätigen! Sie dürfen bei jedem Mitarbeiter einer Arge Anträge abgeben, notieren Sie sich den den Namen des Sachbearbeiters! Vergessen Sie jedoch nicht Ihren Anspruch auf ‘ Beihilfen’ zu begründen!
Grundsätzlich darf ein Leistungsträger nur dann Darlehen gewähren, wenn entsprechende Einnahmen zu erwarten sind ( Aufnahme einer Beschäftigung), alles andere an ‘Begehren’ dient ausschliesslich einer ‘Grundsicherung’. Erklärt sich ein Sachbearbeiter nicht bereit, Ihre Anträge entgegen zu nehmen, so ist er ” untätig ”. Das bedeutet: Auch der Fallmanager muss Ihren Antrag weiterleiten in die Leistungsabteilung.
Ich empfehle Ihnen mit einem Beistand (Zeugen), den Leistungsträger aufzusuchen. Verlangen Sie im Zweifelsfall auch das Arbeitsmarktprogramm der zuständigen Arge. Fast alle Argen erteilen unkorrekte Angaben Wohnraumbeschaffungskosten auf der Rechtsgrundlage §22(3) SGB II werden oftmals schon am Telefon dementiert.Beharrlichkeit zahlt sich aus, Beihilfen sind keine Almosen! Armut ist keine Schande- zeigen Sie sich selbstbewusst um Ihre Begehren umzusetzen.
Sehr gerne wird man im Alleingang gedemütigt und provoziert, soweit sollte es keinesfalls kommen. Anträge und Gesetzestexte liefert Ihnen der Sozialticker! Hier sind auch Spenden gern gesehen…
Ich wünsche viel Erfolg: Martin Obenaus
34. ... geschrieben von Martin Obenaus
am Samstag, 21.6.2008.
Hallo,
Ich bin seid 17 Jahren verheiratet und habe mit meinem noch Mann 4 Kinder Sohn15,Tochter13,Tochter 6, Sohn 2 Jahre Alt.
Jetzt wollen mein Mann und ich uns trennen.
Meine Frage was Steht mir an Unterhalt für mich und meine Kinder zu?
Ich Arbeite zur zeit nicht und mein Mann verdient 1700,-neto
Und das größte Problem ist das wir Hier von unserem Gemiteten Bauernhof bis Oktober ausziehen müssen und ich nicht weis was uns an Miete qm und Zimmer zustehen.Bitte können sie mir da weiterhelfen und wo muss ich was beantragen?
MFG Yvonne
Hallo Yvonne!
Falls Sie Leistungen AlG II empfangen, ändert sich Ihre persönliche Situation!
Suchen Sie einen für Sie zuständigen Mitarbeiter des örtlichen Leistungsträgers auf. Hier erhalten Sie Auskunft über Kosten der Unterkunft (KdU). Beantragen Sie die Zusicherung eines Umzuges §22 (2) SGBII,
wenn Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind die Miete für
Ihre derzeitige Unterkunft zu bestreiten.
Versäumem Sie bitte nicht Antrag auf Wohnraumbeschaffungskosten §22(3) SGB II zu stellen. Verleihen Sie Ihren berechtigten Forderungen Nachdruck
und weisen Sie auf die Dringlichkeit hin.
Der Leistungsträger muss Ihren Leistungsbescheid ‘ Grundsicherung’
entsprechend der neuen Situation abändern/ ergänzen.
Das bedeutet: Besteht für Sie oder Ihre Kinder eine unbillige Härte,
oder ist Gefahr in Verzug das die Ihnen gewährten Mittel zur Grundsicherung
nicht ausreichen ( Also Ihre Kinder müssten hungern!), haben Sie Anspruch
auf sofortige Beihilfen. Ihr Ehepartner sollte mit Ihnen gemeinsam die Absicht
einer Trennung schriftlich gegenüber dem Leistungsträger bekunden.
Ratsam wäre es einen Anwalt aufzusuchen, vielleicht mit Ihrem Mann gemeinsam. So vermeiden Sie im Vorfeld ,schmutzige Wäsche’ .
Der Leistungsträger hat Sie und Ihren Mann entsprechend ausreichend zu
informieren und zu beraten. Dies gilt aber nur für Leistungen zur Grundsicherung, nicht aber für Eheprobleme. Es geht auch den Mitarbeiter
einer Arge überhaupt nicht an, was Ihre gemeinsamen Beweggründe sind
sich zu trennen. Oder ob Sie sich in Zukunft scheiden lassen.
Als Grundlage für dringend erforderliche Beihilfen, könnte die schriftliche
Trennungsabsicht beider Ehepartner dienen.
Lassen Sie sich bitte den Erhalt aller Dokumente von dem Leistungsträger
schriftlich durch Eingangsstempel bestätigen. Je mehr Anträge Sie dringlich stellen, um so besser kann Sie ein Jurist unterstützen.
Einen Anwalt sollten Sie unbedingt aufsuchen- nehmen Sie 10,- Euro mit!
Viel Erfolg
39. ... geschrieben von Sternschnuppe1979
am Donnerstag, 26.6.2008.
Hallo
Ich möchte mich von meinem Freund trennen und mit den beiden gemeinsamen Kindern 4 und 2jahre ausziehen haben das gemeinsame sorgerecht und beziehen beide Harz4 .
Wie sieht das aus wenn ich ausziehe und habe aber keine Möbel ausser für die kinder die betten und anziesachen für die kinder.Ich bin bei Ihm eingezogen damals ist seine Wohnung.Was für rechte habe ich bzw worauf habe ich rechte ? Bin 28jahre alt
Mit freundlichem Gruss N.
40. ... geschrieben von Steinbock
am Donnerstag, 26.6.2008.
Ähm … schon mal den Kommentar #9 und #23 gelesen?
41. ... geschrieben von Erna
am Mittwoch, 2.7.2008.
Hallo,
könnt Ihr mir sagen ob ich Anspruch auf Grundsicherung habe.
Ich bin erwerbsunfähig, bin polizeilich in Deutschland gemeldet aber wohne nicht in der gemeldeten Wohnung und habe auch keinen Mietvertrag.
Der Zustand der Wohnung ist stark renovierungsbedürftig.
Ich halte mich bei Freunden oder meinen Kindern auf.
Vielen Dank.
42. ... geschrieben von Steinbock
am Mittwoch, 2.7.2008.
§ 7 SGB II
Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
usw. usf … daher mal nachschauen, ob Sie in den Personenkreis reinfallen und / oder Antrag stellen. Sollten Sie erwerbsunfähig sein, kommt das SGB XII evtl. in Frage. Dies würde aber erst dann gelten, wenn Sie nicht mind. 3 h am Tag eine Tätigkeit ausüben können.
44. ... geschrieben von angelo
am Donnerstag, 3.7.2008.
habe mich von meiner fru getrennt wir haben einen gemeinsamen sohn und ein stiefsohn jetzt habe ich eine kleine wohnung gefunden die wohl auch laut arge im rahmen ist nun habe ich aber garnichts weder haushaltsgerätenoch möbel meine frau kann ja nicht da ehe bett durchschneiden;O) die sachbearbeiterin meinte ja wie können ihn ein darlehn geben für die möbel und geräte habe noch nie eine eigene wohnung gehabt komme nicht aus deutschland also wäre das doch eine erstausstattung warum soll ich das denn zurück ahlen ist das richtig so??? und was kann ich denn überhaupt alles beantragen bitte antwortet schnell weil habe morgen den termin und was ist mit der kaution die sagen die muß ich zurück zahlen bitte gebt mir antwort daneschön schon mal…..
45. ... geschrieben von Einstein
am Donnerstag, 3.7.2008.
Zu einer Erstausstattung zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und für ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. ( steht oben im Artikel )
47. ... geschrieben von Marion
am Freitag, 11.7.2008.
Ich habe mich von im November 07 von meinen Ehemann getrennt. Er hat seit März 08 eine eigene Wohnung finanziert durch Arbeitslosengeld II. Nun hat er einen Antrag auf Erstausstattung gestellt und dieser wurde mit der Begründung abgelehnt, er hätte keinen erstmaligen eigenen Hausstand gegründet. Die Möbel sind alle bei mir verblieben. Lohnt es sich gegen diesen Bescheid in Einspruch zu gehen?
48. ... geschrieben von eric_ef
am Freitag, 11.7.2008.
Hallo, ich wollt mal fragen, wie hoch so eine Pauschale für die Erstausstattung sein kann. Ich bin gerade 25 Jahre geworden und ziehe demnächst aus dem Elterlichen Haushalt aus. Mit wieviel Leistung kann ich rechnen,besitze nur eine Couchgarnitur, sonst nix.?!
Mit freundlichen Grüssen eric_ef
52. ... geschrieben von jessica
am Dienstag, 15.7.2008.
ich habe mich zusammen mit meinen kids von meinen partner getrennt.er aber gibt uns kaum was mit bis auf etwas kleidung eine lampe u ein kinderbett.nun weiss ich net weiter denn wir 3 sind nach nrw gezogen und haben hier eine kleine wohnung gefunden die wir am 1.08 beziehen duerfen doch nun fehlt mir bis auf die wenigen dinge alles andere…..was kann ich alles bei der arge beantragen.ich weiss sonst nicht wie ich es uns schoen machen koennte…ich bitte um schnellen rat von ihnen.
54. ... geschrieben von kiki7
am Montag, 11.8.2008.
Hallo,
dazu habe ich auch eine Frage:
ICh werde ab dem 01.09. eine Ausbildung beginnen, komme weg vom Hartz 4. Gleichzeitig beziehe ich eine neue Wohnung zum 01.09. (kann auch ein paar Tage früher sein).
Bekomme ich dennoch eine Wohnungserstausstattung? Ich weiß nicht, wie ich sie sonst finanzieren sollte :S
57. ... geschrieben von Skaskin
am Sonntag, 17.8.2008.
Ich bin mit meiner Freundin 3 Jahre zusammen und wir haben ein Kind zusammen..nach einigen Problemen haben wir uns dazu entschlossen getrennte Wohnungen zu beziehen.Unsere Partnerschaft bleibt aber weiter bestehen.Kann meine Freundin trotzdem die Erstausstattung beantragen ?
58. ... geschrieben von melanie
am Mittwoch, 20.8.2008.
Nach 12 Jahren Ehe trenne ich mich nun von meinem Mann. Da die Erziehung unserer Tochter,sowie die Haushaltsführung in meinen
Aufgabenbereich viel,bin ich nur geringfügig beschäftigt (400 euro).Nach eigener Wohnung suche ich bereits… kann ich einen Antrag auf Erstausstattung beim Sozialamt stellen,und wenn ..wann ( vor Bezug der neuen Wohnung) ? ?
59. ... geschrieben von Pinhead80
am Donnerstag, 21.8.2008.
Hallo,
bin über 27 und werde bald aus dem elterlichen Hause ausziehen, da es Differenzen zwischen den einzelnen Familienparteien gibt und meine Eltern die freien (einschliesslich meiner 8m²-Räumlichkeit) Räumlichkeiten an meinem Bruder vermieten wollen. Der Soziale Dienst war währenddessen bereits schon vor Ort und hat sich die Gegegebenheiten angesehen. Laut Auswertung auf der ARGE bin ich kurz davor eine Umzugsberechtigung zu bekommen, anscheinend hat der Soziale Dienst die Sachlage als berechtigt stattgegeben. Muss nur noch ein paar Schreiben/Nachweise einreichen (aber welche? Eltern haben nochmal ein Schreiben aufgesetzt und mit einer Frist bis Ende September gefordert das ich ausziehen soll, da die Differenzen zw. mir und meinen Eltern das Familienklima drückt..etc.pp. - hoffe das reicht aus, bin Froh wenn ichj da raus bin, ich kann mich langsam echt in die Irrenanstalt einliefern lassen)
In meinem Zimmer habe ich Matratze, TV, PC und mein Jugendzimmer, das sich aber langsam auch nach 15 jahren gen Müll verabschieden kann.
Nun meine Frage wirkliche frage:
komme aus Sachsen und werde nach Dresden ziehen, wenn möglich.
Wie ist da die regelung bei Erstbezug zwecks Erstausstattung der Wohnung.
Bekommt man da auch den Pauschalbetrag oder nen Gutschein für Sozialmöbelhaus?
Wo muss ich dann den Antrag stellen.
In meiner jetzigen ARGE oder in der ARGE der neuen Wahlheimat, wenn ich den Umzugsberechtigungsschein habe?
Wie lange dauert die Bearbeitung in der Regel? Tage oder Wochen (weil Waschmaschine oder Kühlschrank brauch man ja eigentlich sofort)?
Wo muss ich eigentlich die Anträge für umzugskosten und Kaution für angemietete Wohnung stellen, insofern ich den Berechtigungsschein für den Umzug von meiner jetzigen Arge erhalte?
Bei meiner jetzigen ARGE oder der ARGE der Wahlheimat?
Danke fürs bemühen..
61. ... geschrieben von Jacqui
am Donnerstag, 21.8.2008.
Ich habe mal ne Frage ich habe vor zwei wochen Wohnungserstausstattung beantrag da mein Partner und ich uns getrennt haben. Nun ruf ich Tag für Tag beim Service center an um zu fragen wie weit die mit meiner bearbeitung sind. Jedes mal wird mir gesagt ich soll mich bitte noch gedulden. Das ganze wäre ja nicht so schlimm hätte ich nicht ne Tochter von 10 Monaten die kleine Maus kann ich ja wohl schlecht in einer wohnung ohne Möbel setzen. Ausser ihr kinderzimmer. In einer Woche muss ich hier raus sein und denn stehe ich ohne was da. Irgendwie finde ich das ganze ganz schön unmenschlich. kann man nichts machen das das alles schneller geht?
62. ... geschrieben von Monika
am Freitag, 22.8.2008.
Wie hoch darf die Miete sein, inklusive Nebenkosten, aber ohne Heizkosten, die von der ARGE für Falkensee bewilligt wird???
Folgender Fall:
Ich bin Mitte 2006 zu meinem Freund in sein Eigenheim gezogen. Nun haben wir uns im Guten getrennt und er hat mir die obere Etage, eine abgeschlossene Wohnung mit seperatem Eingang, zur Miete angeboten. Für einen fairen Preis, da ich die ganze Zeit auch meine Kraft, Arbeit und Geld in Haus und Garten gesteckt habe. 260 Euro Kaltmiete plus 40 Euro Nebenkosten und 60 Euro hat er für Heizkosten angesetzt. Bei der ARGE wurde mir gesagt, dass für Falkensee nur 319 Euro übernommen werden. Meiner Meinung nach beträgt die Miete ja auch nur 300 Euro und die 60 Euro sind doch Heizkosten, die ich in einer normalen Mietwohnung ja auch in Form einer Gasrechnung bezahlen müsste und nicht mit der Miete. Ist es also rechtens, dass die ARGE mir insgesamt nur 319 Euro gewähren will? Ich möchte sicher nicht undankbar sein, aber wenn ich mir eine billigere Wohnung suchen müsste, wären die Kosten doch noch viel höher…es kämen Umzugskosten dazu, die Mietkaution und ich könnte seine
Möbel auch nicht mitnehmen und müsste eine Erstausstattung beantragen.
Ich bitte um eine sachkundige Auskunft.
Herzlichen Dank für die schnelle Hilfe.
63. ... geschrieben von Martin Obenaus
am Freitag, 22.8.2008.
Ihre ARGE muss Ihnen die örtlichen KDU ( Kosten der Unterkunft) benennen. Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zum Umzug/ Wohnungswechsel §22 (2) SGBII stellen. Ein wichtiger Privater Grund: Auflösung / Verlassen der gemeinsamen Wohnung. Eine verbindliche Willenserklärung abgeben bezüglich Trennungsabsicht. Beantragen Sie eine Übernahme der Mietkosten im Rahmen der KDU. Es ist ratsam 2 Angebote vorzulegen… in Ihrem Fall sind die Umzugskosten minimal- oder überhaupt nicht vorhanden. Antrag auf eine Erstaustattung: Sie gründen einen eigenen Hausstand, und sind mittellos…
Sicher wird Lusjena das noch etwas präzisieren. SGB
64. ... geschrieben von Martin Obenaus
am Freitag, 22.8.2008.
…. etwas fehlte noch grübel….
Es ist immer und grundsätzlich sinnvoll- die eigenen Einkünfte zweifelsfrei zu belegen. Im Falle einer ‘ Trennung ‘ prüft das Amt gerne und ausgiebig die Einkünfte des ‘ Partners ‘ soweit dieser Unterhaltspflichtig ist.
Ich würde aber ungeachtet dieser Tatsache um einen angemessenen Vorschuß
bitten. Denn wie es immer so schön heisst: Das Amt geht in Vorleistung…
Also bitte über den Einkommensnachweis die eigene Hilfebedürftigkeit beweisen! Mit der Vorlage Ihrer Bankauszüge usw. sparen Sie sich weitere
unnötige Nachfragen, denn es wird ausgiebig geprüft.
65. ... geschrieben von Steinbock
am Freitag, 22.8.2008.
Darf ich mal fragen, ob das Haus bereits Schuldenfrei ist, oder ob da noch monatliche Belastungen drauf liegen?
Warum ich frage … erkläre ich dann nach Antwort aus Sicht eines SB.
66. ... geschrieben von Monika
am Freitag, 22.8.2008.
Ich bin mir nicht sicher, ob Steinbock diese Frage an mich gerichtet hat. Falls ja…das Haus ist schuldenfrei.
Danke für die Antworten.
67. ... geschrieben von Steinbock
am Freitag, 22.8.2008.
Ja hatte ich, aber wenn es so ist, dann wie Martin es schrieb verfahren. Wichtig immer alles schriftlich machen, damit die nicht später kommen und meinen, sie hätten dies niemals so zugesagt.
69. ... geschrieben von Nicole
am Sonntag, 24.8.2008.
Hallo, habe bezüglich Erstaustattung eine Frage. Bin 2006 in den Westen umgezogen. Wobei mich eine Bekannte vorrübergehend aufgenommen hatte da ich keine Wohnung zu der Zeit gefunden hatte. Meine Möbel und Hausrat konnte ich aus Kostengründen nicht mitnehmen. Hatten bis heut also in einer Wg gewohnt, wobei die Möbel nicht meine sind. Nun habe ich eine Wohnung gefunden und müsste also alles wieder neu anschaffen. Besteht da ein Anspruch auf Erstausstattung ? Oder kann das Amt es ablehnen Aufgrund das ich schon mal eine Wohnung hatte?
71. ... geschrieben von Nicole
am Montag, 25.8.2008.
re : Lusjena
In wessen Besitz sind die Möbel jetzt ?
Die Möbel gehören meiner Bekannten mit der ich zusammen eine Wg hatte. Daher kann ich sie ja auch nicht mitnehmen. Sie hatte sie mir nur für die Übergangszeit zur Verfügung gestellt. Da ich meine Möbel ebend nicht mitnehmen konnte.
73. ... geschrieben von Nicole
am Montag, 25.8.2008.
Lusjena:
Im Osten hatten sie Möbel, welche aus Kostengründen nicht mitgemommen werden konnten, diese Möbel meine ich, was geschah damit ??
Die Möbel musste ich teilweise entsorgen da sie nicht mehr zu gebrauchen waren. Und der Teil der noch nutzbar war habe ich an Bekannte gegeben. Da eine Überführung über 1000 Euro gekostet hätte. Ich hatte nur meine Sachen zum anziehen und Papiere mitgenommen.
Ein Nachweis könnte schwierig werden, da ich damals nur Anfragen an dementsprechende Firmen gemacht hatte. Da aber keine Angebote aufgehoben.
75. ... geschrieben von Nicole
am Montag, 25.8.2008.
re : Lusjena
Beim Amt hatte ich zwecks Erstausstattung noch nicht nachgefragt. Die meinten gleich das ich kein Anspruch darauf hätte weil ich bereits eine Wohnung hatte. Habe aber auch gelesen das man in bestimmten Fällen Anspruch auf Möbel hat die zuvor nicht in der Wohnung gewesen sind. z.B. Bei einer 1 Raum Wohnung die ich hatte kein Bett da war. Zwecks Platzmangel. Wie sieht es damit aus ?
77. ... geschrieben von Nicole
am Dienstag, 26.8.2008.
re : Lusjena
Puh, das glaughaft zu machen, geht nur mit schriftl. Zeugenausagen, denn man wird sie fragen, wo sie schliefen .
Das dürfte kein Problem da stellen. Da es genug Zeugen dafür gibt. Ich danke für die Hilfe. Werde erstmal einen Antrag stellen und dann schreibe ich mein Ergebis mal hier rein.
mfg
78. ... geschrieben von Elena
am Mittwoch, 27.8.2008.
Hallo,
ich brauche dringend eure Rat!
Meine 20-jährige Tochter bezieht demnächst eine eigene Wohnung. Sie hatte ca. 6 Monate bei einer Bekannte gewohnt, da in unsere Schlafzimmer die Stromleitungen kaputt waren, bzw. sind immer noch. Wir bewohnten eine 2-Zi. Wohnung und sie hatte keine eigenes Zimmer. Nun hat sie die Lehre beendet, ist aber momentan arbeitssuchend und bezieht Alg I, Kindergeld und hat einen Nebenjob auf 165, €. Ich kann ihr finanziell leider nicht helfen.
Meine Frage: Hätte sie einen Anspruch auf einen Erstbezug-Beihilfe und wie hoch wären die Pauschalbeträge für die Erstausstattung (sie wohnt in Bayern).
79. ... geschrieben von Elena
am Mittwoch, 27.8.2008.
Ich hab´s vergessen: Wo kann man so einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Wohnungserstausstattung überhaupt stellen?
Ich danke euch für eure Antworten
Gruß
80. ... geschrieben von xenija 27
am Samstag, 30.8.2008.
hallo!!!!!!!! ICH BRAUCHE EURE HILFE!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
ich beziehe HATZ IV seid 2.Jahren,habe nach meiner ausbildung keine arbeitstelle gefunden.
Ich wohne mit meiner Mutter zusammen in einer 2 Zimmer 42qm wohnung! In Steinhagen NRW-würde gerne nach Quelle- Bielefeld ziehen!
Wir teilen ein bett zusammen ich und meine Mutter, schlafen auf einem bett zusammen nun wird es echt eng, ich habe nicht meine ruhe wir sind uns nur am streiten.Ich möchte sehr gerne ausziehen bin 27. jahre alt!
(ich kann nichts von zu hause mit nehmen)….nicht mal geschirrr….
Ich brauche eure Hilfe!Sozialat beantragen soll!
bekomme ich eine ersterstattung für meineeinrichtung…
bitte um rat und hulfe.
81. ... geschrieben von Karsten
am Sonntag, 31.8.2008.
hallo alle zusammen
hab mal folgende frage also ich habe mich von meiner freundin im guten getrennt und wir haben ein gemeinsames kind zusammen. ich wohne ca. 10 km von ihr entfernt in einer eigenen wohnung. bin aber ziemlich häufig bei ihr ab und an auch über die nacht sie bekommt hartz iv. ich bin deshalb so oft bei ihr damit ich so oft wie möglich mein kind sehen kann weil ich den ganzen tag arbeiten muss. wir gestalten auch unsere freizeit zusammen mit kind. er ist jetzt 19 monate.da sie hier unfreundliche nachbarn hat wurde uns auch schon staatsbetrüger und ähnliches hinter gerufen. meine frage daher verstossen wir gegen irgendwas wäre dankbar über eine aussage kräftige antwort da ich nicht mehr weiter weis
82. ... geschrieben von Steinbock
am Sonntag, 31.8.2008.
@ xenija
beantragen Sie alles beim Amt und bei Ablehnung über Widerspruch zur Klage bringen, sollte sich das Amt quer stellen.
@ Karsten
alles OK soweit, bis auf den Nachbarn, welcher per Anzeige zur Vernunft gebracht werden sollte. Sie sollten aber nicht weiterhin in eheähnlicher Gemeinschaft verkehren, sonst hat der Nachbar doch noch Recht. Wenn Sie sich um das gemeinsame Kind kümmern, dann ist dies auch eine Pflicht, jedoch bedarf es dabei nicht die nächtliche Anwesenheit bei der Mutter des Kindes.
@ Elena
Wenn die Tochter ALG I bezieht, hat sie keine Ansprüche aus Staatsgeldern und muss sich Reparaturen vom verfügbaren Geld absparen.
83. ... geschrieben von Jessica
am Montag, 1.9.2008.
Hallo,
hab da mal eine Frage und zwar darf mein ex Freund bei mir übernachten wenn ich Hartz IV beziehe? Haben ein gemeinsames Kind um das er sich sehr gut mit kümmert und dadurch viel bei mir ist.
85. ... geschrieben von Elena
am Donnerstag, 4.9.2008.
Hallo Steinbock,
ich glaube, ich wurde mißverstanden.
Zwar bezieht meine Tochter Alg I, es geht aber nicht dabei um Reparaturkosten, sondern sie hat eine eigene Wohnung, die komplett leer ist und eigentlich braucht sie einmalige Beihilfe für Erstausstattung der Wohnung.
Meine Frage war, ob und wo sie solch´ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die Wohnungserstausstattung stellen könnte und wie hoch der Pauschalsatz für Alleinstehende liegt?
Danke
MfG
86. ... geschrieben von Steinbock
am Donnerstag, 4.9.2008.
@Elena - siehe #82 … den letzten Absatz !!! Dort steht unmissverständlich die Antwort zu Ihrem Problem. (ist leider so)
Kein ALG II = Keine Hilfeleistungen
ALG I = Keine Hilfeleistungen
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Grundsätzlich ist es zulässig, wenn die Leistungsbehörden so genannte Pauschalen für die Erstausstattung der Wohnung gewähren , jedoch müssen die Pauschalbeträge so bemessen sein, dass sie den tatsächlichen Bedarf decken ( Hengelhaupt in Hauck/Nofz, § 23 SGB IIRn. 443 ) . Die Pauschale ist vom Gericht auch voll überprüfbar . Sie soll sich an den durchschnittlichen Lebensstandard unterer Einkommensschichten orientieren ( Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 3. Kammer für Sozialgerichtssachen - Beschluss vom 14.03.2008, S 3 V 479/08 ) .
Die Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich der Anschaffung von Haushaltsgeräten ist als “Zuschuss” zu gewähren, denn materiell-rechtlich sieht das Gesetz in diesen Fällen eine darlehensweise Gewährung von Leistungen, verbunden mit der Möglichkeit einer Tilgung durch Aufrechung mit der zu zahlenden Regelleistung, “nicht vor.”