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Können Hartz IV Empfänger Leistungen für die Erstausstattung ihrer Wohnung bei Trennung vom Partner beantragen ?

Bild: © M.Kinder für SozialtickerLeistungsbezieher der Grundsicherung nach dem SGB II haben einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Möbeln einschließlich Haushaltsgeräten nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II . Ein Anspruch auf Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II kommt in Betracht, wenn nach einem Auszug aus einer gemeinsamen Wohnung nach der Trennung von einem Ehepartner eine Wohnung erstangemietet wird (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2006, L 19 B 516/06 AS ER).

Zu einer Erstausstattung zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und für ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2007, L 2 B 261/06 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.102006, L 19 B 516/06 AS ER). Dabei beschränkt sich der Begriff der “Erstausstattung” i.S.d. § 23 Abs. 3 S.1 Nr. 1 SGB II nicht auf eine Vollausstattung der Wohnung, sondern umfasst auch die Teilausstattung der Wohnung (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07).

Quelle: 19B Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25.03.2008, - L 19 B 13/08 AS ER-

Anmerkung : Arbeitslosengeld II-Empfänger können rückwirkend keine Leistungen bekommen. Das gilt auch, wenn die Erstausstattung für eine Wohnung beantragt wird ( SG Dresden S 28 AS 890/06 vom 25.06.2007 ) .

Anlage : § 37 Absatz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) „Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach diesem Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück.“

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1. ... geschrieben von Lusjena am Freitag, 4.4.2008.

Grundsätzlich ist es zulässig, wenn die Leistungsbehörden so genannte Pauschalen für die Erstausstattung der Wohnung gewähren , jedoch müssen die Pauschalbeträge so bemessen sein, dass sie den tatsächlichen Bedarf decken ( Hengelhaupt in Hauck/Nofz, § 23 SGB IIRn. 443 ) . Die Pauschale ist vom Gericht auch voll überprüfbar . Sie soll sich an den durchschnittlichen Lebensstandard unterer Einkommensschichten orientieren ( Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 3. Kammer für Sozialgerichtssachen - Beschluss vom 14.03.2008, S 3 V 479/08 ) .

Die Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich der Anschaffung von Haushaltsgeräten ist als “Zuschuss” zu gewähren, denn materiell-rechtlich sieht das Gesetz in diesen Fällen eine darlehensweise Gewährung von Leistungen, verbunden mit der Möglichkeit einer Tilgung durch Aufrechung mit der zu zahlenden Regelleistung, “nicht vor.”


2. ... geschrieben von Tyara am Montag, 14.4.2008.

Wie verhält sich der Fall, wenn bereits eine Wohnung mit geliehenen Möbeln bezogen wurde.

Die nicht eigenen Möbel wollte der Eigentümer nach einiger Zeit wieder zurück und eine neue kleinere (billigere) Wohnung wurde bezogen (selbstverständlich ohne Möbel). Stehen dann ebenfalls Erstausstattungszuschüsse zu?

Die Wohnung ist ja tatsächlich leer und ein Antrag auf Erstausstattung wurde erst jetzt in Anspruch genommen


3. ... geschrieben von Lusjena am Montag, 14.4.2008.

Hier müssen Sie nachweisen, dass die Möbel tatsächlich für einen kurzen Zeitraum geliehen wurden und Sie jetzt ohne Möbel dar stehen, dann haben Sie auch einen gesetzlichen Anspruch auf Erstausstattung mit Möbeln , Nachweise sollten schriftlicher Art sein, durch einen angemeldeten Hausbesuch kann der Leistungsträger fest stellen, in wie weit tatsächlich Möbel vorhanden sind .


4. ... geschrieben von Lusjena am Montag, 14.4.2008.

Nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden nach § 23 Abs. 3 S. 2 SGB II gesondert erbracht. Die Leistungen können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden (§ 23 Abs. 3 S. 4 SGB II). Anders als im Falle des § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II, der bei einem von den Regelleistungen umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes Leistungen als Darlehen vorsieht, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II ein Anspruch auf zuschussweise Gewährung der Leistungen.

Das Tatbestandsmerkmal “Erstausstattung” ist dabei nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen (Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23 Rdnr. 97). Die Erstausstattung ist inhaltlich abzugrenzen vom Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der durch die Regelleistung abgegolten ist (SG Braunschweig, Beschluss vom 7. März 2005 – S 18 AS 65/05 ER –; Kalhorn in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: August 2006, § 23 Rdnr. 20). Ist ein Bedarf allein auf eine übliche Abnutzung oder andere Umstände, die vom Berechtigten beeinflussbar sind, zurückzuführen, handelt es sich nicht um eine Erstausstattung. Auch wenn der Hilfebedürftige bereits über einen Hausstand verfügt, kann eine Erstausstattung zu gewähren sein, z. B. wegen der erforderlichen Möblierung eines Kinderzimmers anlässlich der Geburt eines Kindes oder weil ein Umzug von einer Wohnung mit integrierter Einbauküche in eine Wohnung ohne Kücheneinrichtung erfolgt. Zur Erstausstattung gehören alle Gegenstände, die in einem vergleichbaren Haushalt unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden sind (Gerenkamp in: Merkler/Zink, SGB II, Stand: Juli 2005, § 23 Rdnr. 18, beispielhafte Aufzählung vgl. Lang s.o. § 23 Rdnr. 99 m.w.N.; Wenzel s.o. § 23 SGB II Rdnr. 8; § 31 SGB XII Rdnr. 4 ).

Vgl.dazu Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 239/06 ER 23.11.2006 rechtskräftig , Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 28 B 366/08 AS ER 07.03.2008 rechtskräftig , LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2007, L 2 B 261/06 AS ER und Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 13/08 AS ER 25.03.2008 rechtskräftig


5. ... geschrieben von Anna am Dienstag, 15.4.2008.

Ich habe folgende Frage:

Was ist, wenn Frau diese Erstausstattung bei der Trennung vom Ehemann in Anspruch genommen hat und nach ein paar Monaten versöhnen sie sich völlig unvorgesehen wieder?
Muss dann die Frau, (welche vorübergehend für ein paar Monate wegen der Trennung HartzIV beantragt hatte) oder der Ehemann (der selbst arbeitet und so kein HartzIV-Bezieher ist) dieses Geld für die Erstausstattung (welches selbstverständlich schon für Möbel etc. ausgegeben wurde), dem Sozialamt wieder zurückzahlen? Oder darf man die Sachen so behalten? Wie ist das gesetzlich geregelt?


6. ... geschrieben von Lusjena am Dienstag, 15.4.2008.

Grundsärtlich werden Leistungen für die Erstausstattung als Zuschuss gewährt und sind somit nicht rückforderbar . Den Einzelfall , welchen Sie ansprechen, mag ich nicht beurteilen, denn dazu hat der Gesetzgeber keine Aussage getroffen, doch sollte man erwähnen, dass wenn so ein Fall eintrifft, alle Umstände des Einzelfalls geprüft werden müssen und ich eine Rückforderung nicht ausschliese, wenn zum Beispiel Betrug vorliegt, sollte der Fall eintreten, dass sich nach dem Getrenntleben der Eheleute (vgl. zum Getrenntleben von Eheleuten LSG Berlin-Br. L 14 B 582/07 AS ER vom 31.01.2008 )
sie sich wirklich wieder zusammen finden, ist eine Rückforderung nicht haltbar .


7. ... geschrieben von Claudia am Donnerstag, 22.5.2008.

Lebensgemeinschaft:

Ich bin vor 2 Jahren offiziell in das große Einfamilienhaus meines Freundes eingezogen und habe meine eigene Wohnung komplett aufgegeben. Leider habe ich meine Arbeit verloren und finde mit 49 Jahren und gesundheitslichen Problemen auch keinen Job. Mein Lebensgefährte wurde auch arbeitslos und ich beantragte für uns als Bedarfsgemeinschaft Hartz IV. Nun eskaliert unser Zusammenleben immer häufiger und er hat mir nun schon zu oft gesagt, dass ich ausziehen soll. Ich bin polizeilich gemeldet, wir haben aber keinen Mietsvertrag gemacht. Das Haus besteht aus zwei Etagen, ich bin oben und er unten…meistens jedenfalls.
Nun meine Fragen:
Kann er mich so einfach vor die Tür setzen?
Bekomme ich vom Amt eine eigene Wohnung bezahlt, wie ist es mit der Ausstattung, mit den Umzugskosten (ich habe ja kaum Möbel, aber doch einige Habseeligkeiten), und wie teuer und groß darf diese Wohnung dann sein?
Ich bin für meinen Freund aus Berlin ins Land Brandenburg gezogen.
Kann ich auch wieder in Berlin, wo mein eigentliches Umfeld ist, eine Wohnung in Anspruch nehmen und bei wem muss ich dann die Kostenübernahme beantragen? Wäre ein anderes Bundesland.
Wie schnell bekommt man die Zusage zur Kostenübernahme?
Ich bedanke mich für Ihre Hilfe.


8. ... geschrieben von Steinbock am Donnerstag, 22.5.2008.

Hallo, leider befinden Sie sich in einer der schlechtesten Positionen, welche es überhaupt gibt.

1. durch das Fehlen eines Mietvertragsverhältnis, sind Sie im Grunde nach nur ein geduldeter Gast und jederzeit vor die Tür setzbar - obdachlos.

2. eine Rückkehr nach Berlin ist leider nicht möglich, es sei denn, Sie haben triftige und auch nachvollziehbare Gründe. Wie Sie selbst erlebt haben, ist dies nur über eine Familienzusammenführung oder Arbeitsstelle begründbar.

3. Da Sie bereits über einige Einrichtungsgegenstände verfügt haben, steht Ihnen auch keine komplette Neuausstattung zu. Über Darlehn kann eine vorgeschossene Unterstützung beantragt werden, aber sehr schwer durchzubekommen.

4. Eine Wohnung würde nur sofort machbar sein, wenn Sie bereits von der Obdachlosigkeit betroffen wären … also in dem Fall die Schlösser schon ausgetauscht sein würden, oder körperlich (Vergewaltigung, Schläge, Drogen … ) betroffen sind. Für solche Fälle wäre das Frauenhaus erst die letzte Rettung, bevor das soziale Umfeld in Lot gebracht werden kann.

Sie sollten nun die noch verbleibende Zeit nutzen, bei Ihrer ARGE (auch schriftlich) vorzusprechen und sich um eine ca. 45 m² Wohnung bemühen. Bitte stellen Sie vor Abschluss eines Mietvertrages alle notwendigen Anträge beim Amt und klagen diese bei Ablehnung durch alle Instanzen, denn sollte Ihr “Schwarm” Sie vor die Tür setzen (da Sie keine Anrechte haben) besteht sogar eiliger Handlungsbedarf, welchen jedes Gericht erkennen wird. Da Sie ja kein mietvertragliches Verhältnis haben, stehen die Chancen recht gut, da Sie ja bereits als obdachlos schon gelten und somit auch eine Wohnung machbar wäre.

Ab zum Amt … Lage schildern … Anträge schriftlich und nachweislich mit Fristen stellen … Wohnung suchen … vom Amt die Bude genehmigen lassen … umziehen … ect. pp.

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9. ... geschrieben von Lusjena am Donnerstag, 22.5.2008.

Nach meiner Meinung stehen die Chansen für Sie gar nicht so schlecht, zuerst müssen Sie glaubhaft der Arge darlegen, dass Sie sich vom Partner getrennt haben, dass heißt, Sie müssen rümlich von ihm getrennt leben, um dies glaubhaft zu machen ( LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.3.2008, L 8 AS 1358/07 ), dazu müssen Sie Nachweise erbringen, Erklärung an Eides Statt und den Nachweis, dass Sie sich bereits um eine neue angemessene Mietwohnung bemühen und diese gegebenfalls schon bei der neuen Arge beantragt haben, 45-50 qm sind angemessen und für Berlin gelten 360 Euro für einen 1- Personen HAUSHALT .

Die Notwendigkeit der Erstausstattung einer Wohnung kommt immer dann in Betracht, wenn die nachfragende Person - aus welchen Gründen auch immer - über keine entsprechenden Gegenstände verfügt, das heißt außer bei der erstmaligen Anmietung einer Wohnung z.B. auch im Falle einer Partnerschaftstrennung oder Haftentlassung (vgl. Hofmann in LPK-SGB XII Anm. 2 zu § 31 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

Liste für Erstausstattungen bei einem 1-Personen-Haushalt folgende Positionen und Preise anzusetzen: Kühlschrank 150,- EUR Waschmaschine 150,- EUR Wohnzimmerschrank 130,- EUR Schlafzimmerschrank 130,- EUR Tisch 50,- EUR Stuhl 13,- EUR Lampen 30,- EUR Bett, Rost, Matratze 150,- EUR Bettdecke und Kopfkissen 50,- EUR Geschirr und Haushaltswäsche 150,- EUR Fernseher 60,- EUR Summe: 1.063,- EUR ( Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 15 B 143/06 SO ER ) .

Können Sie glaubhaft machen, dass Sie sich vom Partner getrennt haben, ist ihre BG aufgelöst und Sie haben einen Umzugsgrund sowie die Voraussetzung für die Übernahme der Kosten für den Umzug erfüllt.

Kosten für den Umzug , Kosten für die Wohnungsbeschaffung sowie aauch die Kosten für die teilweise Erstausstattung ihrer Wohnung sind von der Behörde als Zuschuss zu erbringen und müssen von Ihnen nicht zurück gezahlt werden (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07) .

Der Begriff der “Erstausstattung” umfasst die Bedarfe an allen Wohnungsgegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Februar 2007, L 2 B 261/06 AS ER ) .

Rundschreiben I Nr. 38 /2004
vom 14. Dezember 2004, in der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2008

I. Umsetzung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetz-buch (SGB XII)
1.
Allgemeines
2.
Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte

http://www.berlin.de/imperia/m.....tungen.pdf


10. ... geschrieben von Lusjena am Donnerstag, 22.5.2008.

Noch etweas rechtliches zu den Umzugs-und Wohnungsbeschaffungskosten .

In welcher konkreten Höhe Umzugskosten übernahmefähig sind, regelt weder das SGB II noch eine Verordnung, sodass die angemessenen Umzugskosten nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles festzusetzen sind. Dabei ist es letztlich irrelevant, ob diese höhenmäßige Festsetzung im Ermessen des Antragsgegners liegt (so wohl Kahlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 63 und Rothkegel in Gagel, SGB III, § 22 SGB II, Rn. 72f.). Denn selbst wenn ihr insoweit Ermessen zustünde, wäre die Behörde im Rahmen des sachgerecht auszuübenden Ermessens gehalten, die notwendigen Kosten - aber eben auch nur diese - zu übernehmen. Letztlich wird sie damit stets Leistungen in der Höhe zu gewähren haben, die notwendig, aber auch ausreichend für die Durchführung des Umzuges sind. Dabei ist der in § 2 SGB II normierte Selbsthilfegrundsatz zu beachten, nach dem erwerbsfähige Hilfebedürftige in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, um den Hilfebedarf möglichst gering zu halten (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 102).

In Berlin sehen die – für die Gerichte allerdings nicht bindenden - Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vom 07. Juni 2005 (Amtsblatt S. 3743), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (Amtsblatt S. 2062) geändert wurden, unter Ziffer 9.4. (9) als notwendige Umzugskosten a) bei Selbsthilfe die marktüblichen Kosten eines Mietfahrzeuges sowie Kosten für Bekös- tigung mithelfender Personen (pauschal 20,00 EUR pro Person bis zu maximal 4 Personen abhängig von der Haushaltsgröße), b) die Kosten für den Umzug durch eine Umzugsfirma vor, wenn Gründe vorliegen, die die Einschaltung einer Umzugsfirma rechtfertigen. Hierbei ist die Vorlage von 3 Kostenvoranschlägen von Umzugsunternehmen durch die Antragstellenden erforderlich. Dem günstigsten Angebot ist der Vorzug zu geben, sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind. Mit dem Bewilligungsbescheid ist die Kostenübernahmebescheinigung unter Nennung des ausgewählten Umzugsunternehmens und unter Bezugnahme auf das entsprechende Kostenangebot auszustellen. Nach erfolgtem Umzug wird vom Umzugsunternehmen mit der Bewilligungsstelle abgerechnet.


11. ... geschrieben von Nicki am Dienstag, 27.5.2008.

Hallo, hab da ma ne frage und zwar habe ich mit mein freund mit den ich jetzt 3 jahre zusammen bin ein kind. Hatten aber bis zum 1.5.2008 getrennte wohnungen. Da es schon öfter ma aus war, weil er ja verheiratet ist und noch ein kind hat. die noch in der gemeinsamen wohnung wohnen. Jetzt bekomm ich kein geld mehr , da ich ihm angerechnet wurde. er wohnt hier bzw. auch nicht richtig und habe nun gar kein geld. da er ja die frau, kind und wohnung weiter finanziert. Was kann ich da tun? Kann ich trotzdem ein antrag auf harz 4 stellen , weil ich ja nichts habe obwohl er hier wohnt aber nicht hier gemeldet ist. Weiß nicht mehr weiter und muss ja irgentwie miete und die laufenden kosten bezahlen. Bitte um hilfreiche antworten. Danke. LG Nicki


12. ... geschrieben von Lusjena am Mittwoch, 28.5.2008.

Siehaben das recht auf einen Antrag auf Hartz IV zu stellen, doch wird dieser für Sie nicht positiv ausfallen, auch wenn Ihr freund noch verheiratet ist und nicht bei Ihnen gemeldet ist, bilden Sie nach dem Gesetz ( §7 SGB II ) eine eheähnliche gemeinschaft, dies beweist ihr 3-jähriges Zusammenleben und ihr gemeinsames Kind .

Das Einkommen und Vermögen ihres Freundes wird auf ihren Lebensunterhalt angerechnet, allerdings wenn er titulierten Unterhalt für seine Frau und das Kind leistet, ist dieser Betrag von seinem Einkommen abzuziehen .


13. ... geschrieben von Nicki am Mittwoch, 28.5.2008.

Wie ist das aber wenn er das noch nicht möchte , er will noch nicht richtig einziehen, da wir uns in den letzten monaten sehr oft gestritten haben und er hat angst das dann alles aus ist und er auf de straße sitzt. Und hab ja nun kein geld mit 2 kindern , da er ja sie weiter von seiner karte abheben lässt und da die wohnung und sonst alles finanziert, aber hier ist aber nichts zu beiträgt. lg nicki


14. ... geschrieben von Nicki am Mittwoch, 28.5.2008.

wie ist das da? oder sollte ich mich deswegen trennen. ? ich weiß nicht weiter.bitte um hilfreiche antwort.weil das amt sagte ich soll zum vermieter gehen und mietvertrag auf mich allein machen. so hab aber angst, wenn da unverhofft nen aussendienstmitarbeiter vorbei kommt das die sehen das er hier ist mit seiner reisetasche. weil nicht´das ich das ganze geld zurück zahlen muss. lg nicki


15. ... geschrieben von Lusjena am Mittwoch, 28.5.2008.

Hallo, hab da ma ne frage und zwar habe ich mit mein freund mit den ich jetzt 3 jahre zusammen bin ein kind!!!!

Zuerst muß mal der Vater des Kindes für den Unterhalt aufkommen, nämlich Ihr Partner .

Auch wenn Sie noch räumlich getrennt wohnen, wird man Sie als BG einstufen, ich kann das Gesetz nicht ändern.

Eine eheähnl. Gemeinschaft kann in der Regel erst beim Zusammenleben eines Jahres bestehen, sie kann aber auch ab dem 1. Tag bestehn, zum Bsp. bei Geburt eines gemeinsames Kindes.

• Kontovollmacht und/oder gemeinsame Kassenführung,
• Abschluss von Versicherungen für den Partner,
• Begünstigung in Lebensversicherungsverträgen,
• der gemeinsame Kauf eines dann gemeinsam genutzten Einfamilienhauses oder ei-ner Eigentumswohnung,
• das gemeinsame Gestalten der Freizeit (Urlaub, Hobbys),
• das gemeinsame Auto,
• das regelmäßige Waschen und Kochen für den anderen Partner,
• das Zahlen der Miete durch einen der Partner,
• das vorherige Zusammenleben in einer anderen Wohnung,
• eine wechselseitige Einzugs- oder Verfügungsermächtigung für die bestehenden Konten,
• gemeinsame Vermögenswerte (z.B. gemeinsames Sparbuch, Bausparvertrag)

Wer zahlöt denn zur Zeit Ihre Mietkosten ?


16. ... geschrieben von Lusjena am Mittwoch, 28.5.2008.

Nur wenn Sie nachweislich und glaubhaft machen können, dass ihre Beziehung beendet wurde, der Partner nicht mehr bei ihnen wohnt, er zurück zu seiner Frau ist und Sie über keine finanz. Mittel ( Vorlage kontoauszüge ) verfügen, könnten Sie Anspruch in voller Höhe auf Hartz IV haben, ein angemeldeter Hausbesuch der Arge ist denkbar !!!

Saesisches LSG L 2 B 312/07 AS-ER vom 13.09.2007

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine eheähnliche Gemeinschaft jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden . Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der mit dem Arbeitslosen nicht verhei-ratete Partner jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließ-lich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ver-wenden (so auch BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87 – ).

Dann besteht eine eheähnliche Gemeinschaft nicht mehr. Bereits das Bundesverfas-sungsgericht hat darauf hingewiesen, dass dies in der Regel mit der Auflösung der Wohn-gemeinschaft verbunden sein wird (BVerfG, a.a.O.). Auch das LSG Baden-Württemberg hat im Beschluss vom 22.03.2007 – L 7 AS 640/07 ER-B – ausgeführt, dass die Aufhebung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Lebensrealität regelmäßig mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden ist.


17. ... geschrieben von Lusjena am Mittwoch, 28.5.2008.

Bestehen einer Lebensgemeinschaft ist ausschließlich nach äußeren, objektiv erkennbaren Umständen zu beurteilen.

Die der Behörde obliegende Beweiserbringung hierfür kann naturgemäß nur durch eine Indizienkette erreicht werden, wobei stets das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum festgestellten Indizien maßgebend ist. Erklärungen der betreffenden Partner kommt in der Regel indes keine durchgreifende Bedeutung zu.

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2008, Az. L 20 B 1143/07 AS PKH


18. ... geschrieben von Nicki am Mittwoch, 28.5.2008.

Niemand das ist es ja. Deswegen frag ich ja was ich dagegen machen kann, war ja aufen amt und antrag geholt und vermieter macht den mietvertrag auf mich und dann geht das sein gang sagt se. bloß bin mir da net so sicher.


19. ... geschrieben von Lusjena am Mittwoch, 28.5.2008.

Antrag ausfüllen, als Mieter der wohnung sind Sie selbst zu benennen, sie erhalten keinerlei Unterstützung von Dritten, ansonsten die Kreuzchen auf dem Antrag machhen .


20. ... geschrieben von Sina am Sonntag, 1.6.2008.

Hallo,

ich habe eine Frage bzgl. der Erstausstattung für die Wohnung!

Ich wohne zzt. in einer WG. Die Möbel gehören mir nicht. Lediglich die Möbel in meinem Zimmer, bestehend aus einem Bett, Fernsehtisch, Schreibtisch, Kommode.

Da sich die WG zerstritten hat, möchte ich dort ausziehen und eine eigene Wohnung anmieten. Die Genehmigung habe ich von der ARGE bereits!

1. Habe ich Anspruch auf die Erstausstattung?

Ich habe jetzt schon ein wenig im Internet gestöbert und bzgl. der Rückzahlung dieser Erstausstattung geschaut.

Da scheinen sich alle nicht ganz einig zu sein, ob die ERSTAUSSTATTUNG nun Darlehensweise gewährt wird und somit nicht Rückzahlungspflichtig ist oder nicht. Oft war die Rede von ERSATZAUSSTATTUNG welche Rückzahlungspflichtig ist.

Ist die Erstausstattung nun ein Zinsfreies Darlehen und somit Rückzahlungspflichtig?

Ich habe keinerlei E-Geräte oder sonstige Möbel, mit denen ich die Wohnung einrichten könnte!

Vielen Dank schonmal für die Antworten!


21. ... geschrieben von Lusjena am Montag, 2.6.2008.

” Die Genehmigung habe ich von der ARGE bereits! ”

Das heißt, die Genehmigung zum Umzug durch die Arge wurde Ihnen scnhriftlich zugesichert, wurde Ihnen auch schon die neue Miete zugesichert für die neue Wohnung ?


22. ... geschrieben von Yvonne am Mittwoch, 11.6.2008.

Hallo,
Ich bin seid 17 Jahren verheiratet und habe mit meinem noch Mann 4 Kinder Sohn15,Tochter13,Tochter 6, Sohn 2 Jahre Alt.
Jetzt wollen mein Mann und ich uns trennen.
Meine Frage was Steht mir an Unterhalt für mich und meine Kinder zu?
Ich Arbeite zur zeit nicht und mein Mann verdient 1700,-neto
Und das größte Problem ist das wir Hier von unserem Gemiteten Bauernhof bis Oktober ausziehen müssen und ich nicht weis was uns an Miete qm und Zimmer zustehen.Bitte können sie mir da weiterhelfen und wo muss ich was beantragen?
MFG Yvonne


23. ... geschrieben von Steinbock am Mittwoch, 11.6.2008.

http://scheidung-online.de/ - schaue Sie bitte dort wegen der Unterhaltsfragen nach.


24. ... geschrieben von Martin Obenaus am Donnerstag, 12.6.2008.

Leistungen für Erstaustattungen sollte als Beihilfe gewährt werden, ist zwar richtig- wird aber dank interner Zielsetzungen Bürgern knallhart verweigert.

Viel einfacher aber sparsamer: Argen und Sozialämter bieten ein sog. Darlehen an - mit Rückzahlungsziel von 10 monatlichen Raten. Das einzige Mittel dagegen: vertrauen Sie keinem Mitarbeiter von Sozialämtern und Argen, besuchen Sie Leistungsträger niemals alleine.

Martin Obenaus


25. ... geschrieben von Lusjena am Donnerstag, 12.6.2008.

” Leistungen für Erstaustattungen sollte als Beihilfe gewährt werden, ist zwar richtig- wird aber dank interner Zielsetzungen Bürgern knallhart verweigert.

Viel einfacher aber sparsamer: Argen und Sozialämter bieten ein sog. Darlehen an - mit Rückzahlungsziel von 10 monatlichen Raten. “”

Dannnnnnnnnn wehrt Euch und beantragt gemäß § 44 SGB X die Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides .

Für Bedarfe nach § 23 Abs. 3 SGB II findet die Darlehensregelung des § 23 Abs. 1 SGB II gerade - keine - Anwendung .

Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sind keine Ermessens-, sondern Anspruchsleistungen, d. h. sie werden gewährt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen .


26. ... geschrieben von Puhsie am Dienstag, 17.6.2008.

Hallo!

Ich bin in folgender Situation:
Mein Lebensgefährte und ich (ein gemeinsames Kind) haben uns vor ein paar Monaten getrennt und ich bin zusammen mit unserem Kind ausgezogen in eine andere Wohnung in ein anderes Bundesland (in mein Heimatort). Dort habe ich Harz4 beantragt und genehmigt bekommen, sowie einen Möbelantrag und Renovierungskosten. Nach 2 Monaten Trennung haben wir, mein Lebensgefährteund ich, uns nun wieder versöhnt und ich will nun wieder zu ihm ziehen. Er ist in der ganzen Zeit unterhaltspflichtig gewesen, wo die genaue Höhe der Zahlung noch nicht raus ist. Er sollte erstmal jeden monat 200 Euro für unseren Sohn zahlen. Nun hat er noch einen Brief bekommen das er wahrscheinlich auch für mich Unterhalt zahlen muss. D.h. wenn alles bearbeitet ist und er alle dazu gehörigen Unterlagen eingeschickt hat, erwartet ihn in unserem Verständnis wohl eine hohe Rückzahlung (je nachdem wie lang ich noch Harz4 beziehe). Doch wie ist das dann in unserer Situation, wenn wir nun doch wieder zusammen ziehen? Und wie ist das bei uns mit dem Gled von den Renovierungskosten und den Möbeln das ich bekommen und natürlich auch schon verwendet habe? Muss ich das auch zurückzahlen? Bitte helfen Sie uns? Wir wissen nicht mehr weiter, wie wir aus diesen Teufelskreis rauskommen! Mein Lebensgefährte hat eine gute Arbeitsstelle, das sollten sie vielleicht noch wissen. Leider haben wir aber auch viele Rechnungen zu bezahlen, so das wir garnicht mehr wissen wie wir das alles machen sollen. Eigentlich kann er bei einem erneuten Zusammenwohnen garnicht mehr für mich und unseren Sohn aufkommen. Ich hoffe auf eine schnelle Antwort von Ihnen!

Mit freundlichen Grüßen

T.


27. ... geschrieben von Nicki am Dienstag, 17.6.2008.

Hallo puhsie…das interessiert das amt nicht. er muss für euch aufkommen, egal was ihr zu bezahlen habt. wenn er genug verdient und ihr zusammen wohnt muss er für dich aufkommen. aber an deiner stelle überlege dir das gut mit dem zurück ziehen, weil es dauert net lange und dann krachts wieder. kenn das bei uns wars auch so und irgentwann macht das das amt net mehr mit. überleg dir das gut und vorallem denk an dein kind , das hin und her tut ihm nicht gut. lebt doch erstma getrennt und bringt euer leben aufe reihe und dann klappt das auch besser, könnt euch doch trotzdem sehen und telen und sms. aber am ende muss jeder selber wissen was er macht, gebe nur den tipp, da ichs schon durch habe. es geht paar wochen gut, vielleicht auch monate und dann kommt der alltag wieder und da ist dann wieder das problem. Wünsche dir trotzdem viel erfolg bei dem was du machst. lg pfirsich


28. ... geschrieben von Lusjena am Dienstag, 17.6.2008.

Und wie ist das bei uns mit dem Gled von den Renovierungskosten und den Möbeln das ich bekommen und natürlich auch schon verwendet habe? Muss ich das auch zurückzahlen?

Nein , denn zum Zeitpunkt ihres Antrages auf Übernahme dieser Kosten waren sie hilfebedürftig und hatten einen gesetzl. Anspruch auf diese Leistungen .

Sollte es zu einer Nachzahlung von Unterhalt für einen Zeitraum kommen, wo sie - Hartz IV - Bezogen, wird man diese Nachzahlung verrechnen und gegebenfalls eine Nachzahlung fordern, sie sollten erst mal abwarten.


29. ... geschrieben von Puhsie am Dienstag, 17.6.2008.

Hi!

Danke für Eure schnellen Antworten! Jetzt weiß ich wenigstens in etwa was mich erwarten wird wenn es dann endgültig so weit ist.
Zu dir Nicki möcht ich noch kurz sagen das ich mir ganz sicher bin und es gibt ja auch immer noch Paare bei denen es dann geklappt hat, zwar die wenigsten, aber vielleicht zählen wir ja dazu. Da steckt man ja nicht drin. Einfach erstmal alles so lassen können wir nicht, da wir dann fast 400 km von einander wegwohnen. Zudem müssen wir schnell eine Lösung finden da wir für unser Kind dringend einen Kiga Platz besorgen müssen und da fängt dieser ganze Kreislauf ja auch schon wieder mit an. Ich kann mein Kind ja schlecht bei unserer jetztigen Meldeadresse anmelen, wenn doch aber wahrscheinlich alles darauf hinaus läuft bald wieder ganz wo anders zu wohnen. Und wie du schon schreibst ich versuch ja auch einen Weg zu finden das nicht zu viel hin und her mit meinem Sohn geschieht. Hm…alles nicht leicht. Die Zeit rennt einen davon was das Abwarten nicht gerad leicht macht. Aber da ist noch so viel anderes was geregelt werden müsste wo wir einfach keine Lösung für finden bzw. einen Weg den man auch endlich mal angehen kann und nicht immer nur warten muss.
Naja…trotzdem dickes Danke nochmal an Euch!


30. ... geschrieben von Vanny am Dienstag, 17.6.2008.

Hallo ich habe folgende frage!
Mir wurde letzte Woche Geld für die Erstausstattung meiner neuen Wohnung bewilligt. In dem Brief stand das ich für die gekauften sachen Quittungen bei der ARGE vorlegen muß. Wenn ich die Möbel bzw. Elektrogeräte aber nun billiger bekomme muß ich dann den Rest zurück bezahlen?


31. ... geschrieben von Steinbock am Dienstag, 17.6.2008.

Jepp, denn solche Leistungen sind Bedarfsleistungen.

weniger Bedarf = weniger Leistung
mehr bedarf = ermessensentscheidene Leistung


32. ... geschrieben von Lusjena am Mittwoch, 18.6.2008.

Mir wurde letzte Woche Geld für die Erstausstattung meiner neuen Wohnung bewilligt. In dem Brief stand das ich für die gekauften sachen Quittungen bei der ARGE vorlegen muß .

Haben sie die Dinge für die Erstausstattung einzeln aufgeführt bei der Beantragung , wie zum Bsp. hiermit beantrage ich die erstausstattung für einen tisch, Schrank …

In der Regel werden die Leistungen für Erstausstattung pauschaliert gewährt ( § 27 ) und somit können sie und - müssen - sogar die Dinge billig einkaufen ( § 2 ) , wurde ihnen eine Pauschale gewährt, ist der Nachweis nur zu erbringen, dass sie die Pauschale für Erstausstattung verwendet haben, sie müssen nur zurück zahlen, wenn noch Geld übrig ist, - umgekehrt - kann dies auch bedeuten, reicht die ÖPauschale nicht, kann man nachträglich zusätzliche Leistungen beantragen .


33. ... geschrieben von Martin Obenaus am Mittwoch, 18.6.2008.

Also ich möchte hier mal etwas Zusammenfassendes bemerken:

Grundsätzlich sind Leistungen vor Entstehen eines Bedarfes zu stellen, das wird im ‘Leistungsträgerdeutsch’auch als Begehren bezeichnet.

Stellen Sie also bitte grundsätzlich einen schriftlichen Antrag auf Leistungen/ Unterstützung. Sie können das auch auch formlos tun, sehr wichtig: lassen
Sie sich unbedingt den Empfang bestätigen! Sie dürfen bei jedem Mitarbeiter einer Arge Anträge abgeben, notieren Sie sich den den Namen des Sachbearbeiters! Vergessen Sie jedoch nicht Ihren Anspruch auf ‘ Beihilfen’ zu begründen!

Grundsätzlich darf ein Leistungsträger nur dann Darlehen gewähren, wenn entsprechende Einnahmen zu erwarten sind ( Aufnahme einer Beschäftigung), alles andere an ‘Begehren’ dient ausschliesslich einer ‘Grundsicherung’. Erklärt sich ein Sachbearbeiter nicht bereit, Ihre Anträge entgegen zu nehmen, so ist er ” untätig ”. Das bedeutet: Auch der Fallmanager muss Ihren Antrag weiterleiten in die Leistungsabteilung.

Ich empfehle Ihnen mit einem Beistand (Zeugen), den Leistungsträger aufzusuchen. Verlangen Sie im Zweifelsfall auch das Arbeitsmarktprogramm der zuständigen Arge. Fast alle Argen erteilen unkorrekte Angaben Wohnraumbeschaffungskosten auf der Rechtsgrundlage §22(3) SGB II werden oftmals schon am Telefon dementiert.Beharrlichkeit zahlt sich aus, Beihilfen sind keine Almosen! Armut ist keine Schande- zeigen Sie sich selbstbewusst um Ihre Begehren umzusetzen.

Sehr gerne wird man im Alleingang gedemütigt und provoziert, soweit sollte es keinesfalls kommen. Anträge und Gesetzestexte liefert Ihnen der Sozialticker! Hier sind auch Spenden gern gesehen…

Ich wünsche viel Erfolg: Martin Obenaus


34. ... geschrieben von Martin Obenaus am Samstag, 21.6.2008.

Hallo,
Ich bin seid 17 Jahren verheiratet und habe mit meinem noch Mann 4 Kinder Sohn15,Tochter13,Tochter 6, Sohn 2 Jahre Alt.
Jetzt wollen mein Mann und ich uns trennen.
Meine Frage was Steht mir an Unterhalt für mich und meine Kinder zu?
Ich Arbeite zur zeit nicht und mein Mann verdient 1700,-neto
Und das größte Problem ist das wir Hier von unserem Gemiteten Bauernhof bis Oktober ausziehen müssen und ich nicht weis was uns an Miete qm und Zimmer zustehen.Bitte können sie mir da weiterhelfen und wo muss ich was beantragen?
MFG Yvonne

Hallo Yvonne!

Falls Sie Leistungen AlG II empfangen, ändert sich Ihre persönliche Situation!
Suchen Sie einen für Sie zuständigen Mitarbeiter des örtlichen Leistungsträgers auf. Hier erhalten Sie Auskunft über Kosten der Unterkunft (KdU). Beantragen Sie die Zusicherung eines Umzuges §22 (2) SGBII,
wenn Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind die Miete für
Ihre derzeitige Unterkunft zu bestreiten.
Versäumem Sie bitte nicht Antrag auf Wohnraumbeschaffungskosten §22(3) SGB II zu stellen. Verleihen Sie Ihren berechtigten Forderungen Nachdruck
und weisen Sie auf die Dringlichkeit hin.
Der Leistungsträger muss Ihren Leistungsbescheid ‘ Grundsicherung’
entsprechend der neuen Situation abändern/ ergänzen.
Das bedeutet: Besteht für Sie oder Ihre Kinder eine unbillige Härte,
oder ist Gefahr in Verzug das die Ihnen gewährten Mittel zur Grundsicherung
nicht ausreichen ( Also Ihre Kinder müssten hungern!), haben Sie Anspruch
auf sofortige Beihilfen. Ihr Ehepartner sollte mit Ihnen gemeinsam die Absicht
einer Trennung schriftlich gegenüber dem Leistungsträger bekunden.
Ratsam wäre es einen Anwalt aufzusuchen, vielleicht mit Ihrem Mann gemeinsam. So vermeiden Sie im Vorfeld ,schmutzige Wäsche’ .

Der Leistungsträger hat Sie und Ihren Mann entsprechend ausreichend zu
informieren und zu beraten. Dies gilt aber nur für Leistungen zur Grundsicherung, nicht aber für Eheprobleme. Es geht auch den Mitarbeiter
einer Arge überhaupt nicht an, was Ihre gemeinsamen Beweggründe sind
sich zu trennen. Oder ob Sie sich in Zukunft scheiden lassen.
Als Grundlage für dringend erforderliche Beihilfen, könnte die schriftliche
Trennungsabsicht beider Ehepartner dienen.

Lassen Sie sich bitte den Erhalt aller Dokumente von dem Leistungsträger
schriftlich durch Eingangsstempel bestätigen. Je mehr Anträge Sie dringlich stellen, um so besser kann Sie ein Jurist unterstützen.
Einen Anwalt sollten Sie unbedingt aufsuchen- nehmen Sie 10,- Euro mit!

Viel Erfolg


35. ... geschrieben von Lusjena am Samstag, 21.6.2008.

Schön und gut ihr Beitrag, - aber Sie vergessen eins, bevor hier Sozialleistungen fließen, ist erst mal der Unterhalt des Partners zu klären .

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung als Arbeitslosengeld II. Hilfebedürftig ist jedoch gemäß § 9 Abs. 1 SGB II nicht, wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Konkretisierung des Grundsatzes der Subsidiarität korrespondiert mit dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II festgelegten Nachrang der Leistungen nach dem SGB II gegenüber anderen Sozialleistungen (vgl. Mecke, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 9 Rdnr. 6).

Arbeitslosengeld II erhält derjenige nicht, der sich selbst helfen kann. Es steht dabei nicht im Belieben eines Arbeitsuchenden, zwischen der Selbsthilfe und der Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes zu wählen. Zur Selbsthilfe gehört es, dass zugunsten des Hilfebedürftigen bestehende Forderungen gegen andere Sozialleistungsträger geltend gemacht und durchgesetzt werden. Soweit diese Forderungen in angemessener Zeit durchgesetzt werden können, handelt es sich um für die Behebung der Notlage “bereite Mittel”, die für den Lebensunterhalt eingesetzt werden müssen ( Dauber, in Mergler/Zink, SGB II, Stand: Januar 2005, § 9 Rdnr. 25 ; ferner zum Sozialhilferecht: BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 – 5 C 112/81 - = BVerwGE 67,163ff. ) .

Nach § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere anderen Sozialleistungsträgern erhält. Diese Regelung konkretisiert den Grundsatz der Subsidiarität der Leistungen nach dem SGB II (§ 3 Abs. 1 und 3 SGB II), wonach Leistungen nach dem SGB II nur erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann (Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 9, Rn. 5).

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 20 B 1125/07 AS 28.05.2008 rechtskräftig


36. ... geschrieben von Lusjena am Samstag, 21.6.2008.

Um das Gesagte von mir noch mal zu unterstreichen, bitte Rn. 33 und 34 schaun .

http://www.juris.de/jportal/jp.....2-0090.pdf

Hinweis : - Grundsätzlich - gilt aber auch im SGB II, dass derjenige, welcher hilfebedürftig im Sinne von § 9 ist und berechtigt ist nach § 8 SGB II ALG II zu beziehen, - nicht - auf Ansprüche - anderer Sozialleistungsträger - verwiesen werden darf , wenn diese im günstigsten Fall - mehere Monate - nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit befriedigt werden würden .


37. ... geschrieben von Lusjena am Dienstag, 24.6.2008.

Für den Bereich des Krankenversicherungsrechts wie auch im Rehabilitationsrecht, Bereichen des Sozialrechts also, in denen schneller Ausgleich der sozialrechtlichen Bedarfslage erfordert ist, steht nach der Rechtsprechung im Einklang mit der dieser nach gefolgten Gesetzeslage fest, dass nur dann eine Kostenerstattungspflicht des Leistungsträgers besteht, wenn der Leistungsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind, soweit die Leistung notwendig war (BSG, Urteil vom 2. November 2007 - B 1 KR 14/07 - JURIS-Dokument, Rdnr. 23 ff., m. w. N.). Im Bereich des Sozialhilferechts ist seit langem anerkannt, dass eine Bedarfsdeckung vor dem Zeitpunkt, in dem der Sozialhilfeträger von dem Bedarf Kenntnis erlangt, nur dann unberücksichtigt bleibt, wenn es dem Hilfesuchenden nicht zumutbar war, diese Entscheidung abzuwarten (s. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil v. 30. April 1992 - 5 C 12/87 - BVerwGE 90, 254 ff.). Bei der im Einzelfall anzustellenden Beurteilung, welche Zeitspanne dem Hilfe- suchenden zuzumuten ist, ist von dessen Obliegenheit auszugehen, die Hilfeleistung so rechtzeitig zu beantragen bzw. von seiner Hilfebedürftigkeitskenntnis zu geben, dass die Hilfe vom Sozialhilfeträger rechtzeitig erwartet werden kann. Eine sofortige Hilfeleistung kann nur in Eilfällen erwartet werden (BVerwG, a. a. O.).

Diese Grundsätze gelten auch im Bereich des SGB II mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kenntniserlangens die Stellung des Antrages tritt. Denn bei den Leistungen des SGB II handelt es sich, wie § 37 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II belegt, um antragsabhängige Leistungen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 37 SGB II hat der Antrag auf Leistungen konstitutive Wirkung, sodass dem erwerbstätigen Hilfebedürftigen Leistungen erst ab Antragstellung zustehen.

Ausdrücklich wird hervorgehoben, dass es auf die Kenntnis des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchenden von der Hilfebedürftigkeit anders als im Sozialhilferecht - nicht ankommt - (BT-Drs. 15/1516, S. 62 zu § 37).

Nach § 37 Abs. 1 SGB II werden “Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende” auf Antrag erbracht. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden als Dienst-, Geld- und Sachleistungen erbracht (§ 4 Abs. 1 SGB II). Die Leistungen sind im Einzelnen in Kapitel 3 des SGB II (§§ 14 bis 35 SGB II) geregelt. In diesem Kapitel finden sich auch die Regelungen des § 23 Abs. 3 SGB II über Leistungen der Wohnungserstausstattung. Aus diesem Grund gilt das Antragserfordernis aus § 37 Abs. 1 SGB II für alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 37 RdNr. 2), mithin auch für Leistungen für Erstausstattung der Wohnung einschließlich Hausgeräten.

Aus gegebenem Anlass ist daruf hinzuweisen, , dass entgegen der von den Mitarbeitern der Argen und Kommunen wohl gegebenen Auskunft, regelmäßig nicht nur Haftentlassene oder von Wohnungsbrand Betroffene von der Anspruchsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II umfasst werden (vgl. hierzu Lang/Blüggel, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 23 Rdnr. 95, 96; Münder, in: Münder, SGB II [2. Aufl., 2007], § 23 RdNr. 27, m.w.N.). Eine Beschränkung des Kreises der Begünstigten in dem beschriebenen Sinne durch eine restriktive Auslegung des § 23 Abs. 3 SGB II findet im SGB II - keine - Stütze.


38. ... geschrieben von Lusjena am Dienstag, 24.6.2008.

Der Begriff der Erstausstattung für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte ist umfassend (vgl. Münder, a.a.O., § 23 Rdnr. 29) und darf nicht zu eng ausgelegt werden (vgl. hierzu Lang/Blüggel, a.a.O., § 23 Rdnr. 101).

Demnach gehören Gegenstände wie (Spiegelschrank, Rollwagen, Schuhschrank, Tisch ) zur Erstausstattung .


39. ... geschrieben von Sternschnuppe1979 am Donnerstag, 26.6.2008.

Hallo

Ich möchte mich von meinem Freund trennen und mit den beiden gemeinsamen Kindern 4 und 2jahre ausziehen haben das gemeinsame sorgerecht und beziehen beide Harz4 .
Wie sieht das aus wenn ich ausziehe und habe aber keine Möbel ausser für die kinder die betten und anziesachen für die kinder.Ich bin bei Ihm eingezogen damals ist seine Wohnung.Was für rechte habe ich bzw worauf habe ich rechte ? Bin 28jahre alt

Mit freundlichem Gruss N.


40. ... geschrieben von Steinbock am Donnerstag, 26.6.2008.

Ähm … schon mal den Kommentar #9 und #23 gelesen?


41. ... geschrieben von Erna am Mittwoch, 2.7.2008.

Hallo,
könnt Ihr mir sagen ob ich Anspruch auf Grundsicherung habe.
Ich bin erwerbsunfähig, bin polizeilich in Deutschland gemeldet aber wohne nicht in der gemeldeten Wohnung und habe auch keinen Mietvertrag.
Der Zustand der Wohnung ist stark renovierungsbedürftig.
Ich halte mich bei Freunden oder meinen Kindern auf.
Vielen Dank.


42. ... geschrieben von Steinbock am Mittwoch, 2.7.2008.

§ 7 SGB II

Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. erwerbsfähig sind,

3. hilfebedürftig sind und

4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

usw. usf … daher mal nachschauen, ob Sie in den Personenkreis reinfallen und / oder Antrag stellen. Sollten Sie erwerbsunfähig sein, kommt das SGB XII evtl. in Frage. Dies würde aber erst dann gelten, wenn Sie nicht mind. 3 h am Tag eine Tätigkeit ausüben können.


43. ... geschrieben von Lusjena am Mittwoch, 2.7.2008.

Wenn die Wohnung stark renovierungsbedürftig ist, stellt sich die Frage, ob nicht der Vermieter zuerst angegangen werden muß, desweiteren haben Sie in dieser Wohnung nicht ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort, sondern wohnen bei Bekannten, ohne Mietvertrag.


44. ... geschrieben von angelo am Donnerstag, 3.7.2008.

habe mich von meiner fru getrennt wir haben einen gemeinsamen sohn und ein stiefsohn jetzt habe ich eine kleine wohnung gefunden die wohl auch laut arge im rahmen ist nun habe ich aber garnichts weder haushaltsgerätenoch möbel meine frau kann ja nicht da ehe bett durchschneiden;O) die sachbearbeiterin meinte ja wie können ihn ein darlehn geben für die möbel und geräte habe noch nie eine eigene wohnung gehabt komme nicht aus deutschland also wäre das doch eine erstausstattung warum soll ich das denn zurück ahlen ist das richtig so??? und was kann ich denn überhaupt alles beantragen bitte antwortet schnell weil habe morgen den termin und was ist mit der kaution die sagen die muß ich zurück zahlen bitte gebt mir antwort daneschön schon mal…..


45. ... geschrieben von Einstein am Donnerstag, 3.7.2008.

Zu einer Erstausstattung zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und für ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. ( steht oben im Artikel )


46. ... geschrieben von Lusjena am Donnerstag, 3.7.2008.

http://www.berlin.de/imperia/m.....tungen.pdf .

ein Darlehen kommt nicht in frage, sondern nur eine einmalige Beihilfe, nicht rückzahlbar . Für Bedarfe nach § 23 Abs. 3 SGB II findet die Darlehensregelung des § 23 Abs. 1 SGB II gerade keine Anwendung (vgl. Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 23 Rn. 93).


47. ... geschrieben von Marion am Freitag, 11.7.2008.

Ich habe mich von im November 07 von meinen Ehemann getrennt. Er hat seit März 08 eine eigene Wohnung finanziert durch Arbeitslosengeld II. Nun hat er einen Antrag auf Erstausstattung gestellt und dieser wurde mit der Begründung abgelehnt, er hätte keinen erstmaligen eigenen Hausstand gegründet. Die Möbel sind alle bei mir verblieben. Lohnt es sich gegen diesen Bescheid in Einspruch zu gehen?


48. ... geschrieben von eric_ef am Freitag, 11.7.2008.

Hallo, ich wollt mal fragen, wie hoch so eine Pauschale für die Erstausstattung sein kann. Ich bin gerade 25 Jahre geworden und ziehe demnächst aus dem Elterlichen Haushalt aus. Mit wieviel Leistung kann ich rechnen,besitze nur eine Couchgarnitur, sonst nix.?!
Mit freundlichen Grüssen eric_ef


49. ... geschrieben von Lusjena am Freitag, 11.7.2008.

Widerspruch ist sinnvoll, die Beiträge 1, 4, und 9 lesen !!!!!!!!!!!!!!


50. ... geschrieben von Lusjena am Freitag, 11.7.2008.

Nach Ansicht des LSG Sachsen-Anhalt ist ein Pauschalsatz von 1.100 € für Alleinstehende ausreichend. Dieser Betrag sei nach den Ermittlungen der Richter sogar ausreichend, um sich mit Neuwaren zu versorgen. Zumutbar sei aber auch die Anschaffung von Gebrauchtmöbeln. Nicht unbedingt erforderliche Möbelstücke wie etwa eine Flurgarderobe könnten von dem im Abeitslosengeld II vorgesehenen monatlichen Ansparbetrag nach und nach angeschafft werden.(LSG Sachsen- Anhalt L 2 B 261/06 AS ER vom 14.02.2007 ):

Die Pauschale steht jedoch der Höhe nach nicht im Ermessen der Leistungsbehörde, denn auch im SGB II gilt das Bedarfsdeckungsprinzip , das heißt, die Pauschalbeträge müssen so bemessen sein, dass sie den tatsächlichen Bedarf decken ( Hengelhaupt in Hauck/Nofz, § 23 SGB IIRn. 443 ) . Die Pauschale ist vom Gericht auch voll überprüfbar . Sie soll sich an den durchschnittlichen Lebensstandard unterer Einkommensschichten orientieren .

Der Geldbetrag muss daher so bemessen sein, dass die Betroffenen in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese leben können ( Bundesverwaltungsgericht vom 12.04.1984, 5 C 95/0 = BVerwGE 69, 146 ) .
Eine Absenkung der Pauschalen ist nach der Rechtsprechung nicht zu lässig ( VGH Bayern , Urteil vom 13.08.2002 , 12 N 2 1480 ) .

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit ist von der tatsächlichen Lage des Hilfesuchenden auszugehen, was zur Folge hat, dass der Leistungsträger notfalls auch Leistungen nachbewilligen muss, wenn der Hilfebedürftige eine zur Deckung des Bedarfs bewilligte Beihilfe bestimmungswidrig anderweitig verwendet hat (vgl. BverwG, Urteil vom 08.02.1973, FEVS 21, 238). Jedoch kommt eine solche Nachbewilligung in Fällen des - unwirtschaftlichen Verhaltens - nur in Form einer Sachleistung oder als Darlehen in Betracht.


51. ... geschrieben von Lusjena am Freitag, 11.7.2008.

Wichtig und von Ihnen zu beachten .

Allerdings hängt der Umfang des Anspruchs nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II von den tatsächlichen Gegebenheiten ab. Keineswegs kann wegen der Pauschalierungsreglung in Sätzen fünf und sechs der Vorschrift davon ausgegangen werden, allein bei der Geltendmachung einer abstrakt notwendigen Erstausstattung einer Wohnung müsse stets – losgelöst von den konkreten Einzelbedürfnissen – ein bestimmter (pauschalierter) Betrag gewährt werden. Vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Notwendigkeiten an, wobei dann dem Leistungsträger auf Grund der gesetzlichen Regelung es gestattet ist, hinsichtlich einzelner Gegenstände Pauschalen auszuwerfen. Handelt es sich um den Sonderfall der Erstausstattung einer Wohnung nach Trennung aus einem bereits bestehenden Haushalt, so liegt es nach Ansicht des erkennenden Richters auf der Hand, dass sich der Antragsteller zunächst vor der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstausstattung einer Wohnung bei dem Leistungsträger nach dem SGB II zunächst selbst um eine Teilung des vorhandenen Hausrats sich zu bemühen hat.!!!!!!!!!

Diese Obliegenheit folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Erst danach ist es wegen des Nachranggrundsatzes (vgl. §§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 1 SGB II) gerechtfertigt, dass der Leistungsträger Leistungen aus den allgemeinen Steuermitteln zu Gunsten eines Hilfesuchenden erbringt. Diese Pflicht zur Selbsthilfe schließt auch ein, dass der Antragsteller zur Durchsetzung seiner zivilrechtlicher Ansprüche nötigenfalls gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt (vgl. Berlit in: LPK – SGB II, § 2 Rdn. 17). Es kommt also durchaus darauf an, ob und in welchem Umfang es dem Antragsteller möglich bzw. nicht möglich war, bestimmte Einrichtungsgegenstände aus seiner vormaligen gemeinsamen Wohnung mitzunehmen bzw. diese Ansprüche zeitnah durchzusetzen .

- Ausgehend von diesen Grundsätzen muss ihr Mann glaubhaft machen , dass er die Gegenstände nicht aus der früheren gemeinsamen Wohnung mit seiner ehemaligen Ehefrau hätte mitnehmen können . - !!!!!!!!!!!!!!!


52. ... geschrieben von jessica am Dienstag, 15.7.2008.

ich habe mich zusammen mit meinen kids von meinen partner getrennt.er aber gibt uns kaum was mit bis auf etwas kleidung eine lampe u ein kinderbett.nun weiss ich net weiter denn wir 3 sind nach nrw gezogen und haben hier eine kleine wohnung gefunden die wir am 1.08 beziehen duerfen doch nun fehlt mir bis auf die wenigen dinge alles andere…..was kann ich alles bei der arge beantragen.ich weiss sonst nicht wie ich es uns schoen machen koennte…ich bitte um schnellen rat von ihnen.


53. ... geschrieben von Lusjena am Dienstag, 15.7.2008.

. Handelt es sich um den Sonderfall der Erstausstattung einer Wohnung nach Trennung aus einem bereits bestehenden Haushalt, so liegt es nach Ansicht des erkennenden Richters auf der Hand, dass sich der Antragsteller zunächst vor der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstausstattung einer Wohnung bei dem Leistungsträger nach dem SGB II zunächst selbst um eine Teilung des vorhandenen Hausrats sich zu bemühen hat.!!!!!!!!!

Diese Obliegenheit folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Erst danach ist es wegen des Nachranggrundsatzes (vgl. §§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 1 SGB II) gerechtfertigt, dass der Leistungsträger Leistungen aus den allgemeinen Steuermitteln zu Gunsten eines Hilfesuchenden erbringt. Diese Pflicht zur Selbsthilfe schließt auch ein, dass der Antragsteller zur Durchsetzung seiner zivilrechtlicher Ansprüche nötigenfalls gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt (vgl. Berlit in: LPK – SGB II, § 2 Rdn. 17). Es kommt also durchaus darauf an, ob und in welchem Umfang es dem Antragsteller möglich bzw. nicht möglich war, bestimmte Einrichtungsgegenstände aus seiner vormaligen gemeinsamen Wohnung mitzunehmen bzw. diese Ansprüche zeitnah durchzusetzen .

- Ausgehend von diesen Grundsätzen müssen sie erst mal glaubhaft machen, dass sie nichts mitnehmen durften und sind auf das Zivilgericht zu verweisen.


54. ... geschrieben von kiki7 am Montag, 11.8.2008.

Hallo,

dazu habe ich auch eine Frage:

ICh werde ab dem 01.09. eine Ausbildung beginnen, komme weg vom Hartz 4. Gleichzeitig beziehe ich eine neue Wohnung zum 01.09. (kann auch ein paar Tage früher sein).

Bekomme ich dennoch eine Wohnungserstausstattung? Ich weiß nicht, wie ich sie sonst finanzieren sollte :S


55. ... geschrieben von Lusjena am Montag, 11.8.2008.

Bekomme ich dennoch eine Wohnungserstausstattung? Ich weiß nicht, wie ich sie sonst finanzieren sollte

Tja wissen Sie, dieses Problem haben wohl viele, doch es hilft Nichts,–Nur - so lange Sie im Bezug von Hartz IV stehen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf eine Wohnungserstausstattung .


56. ... geschrieben von Lusjena am Montag, 11.8.2008.

Hier muss ich mal nachbessern , denn so ganz stimmt meine antwort nicht, ich hab schon beim Schreiben gemerkt, dass irgend etwas - nicht - stimmt .

§ 23 Abs. 3 SGBII Leistungen für
1.Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht von der Regelleistung umfasst.

3Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. 4In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. 5Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. 6Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

Das heißt für Sie : Stellen Sie schriftlich einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Wohnungserstausstattung , ihr Einkommen aus der Ausbildung ist von Ihnen nachzuweisen .


57. ... geschrieben von Skaskin am Sonntag, 17.8.2008.

Ich bin mit meiner Freundin 3 Jahre zusammen und wir haben ein Kind zusammen..nach einigen Problemen haben wir uns dazu entschlossen getrennte Wohnungen zu beziehen.Unsere Partnerschaft bleibt aber weiter bestehen.Kann meine Freundin trotzdem die Erstausstattung beantragen ?


58. ... geschrieben von melanie am Mittwoch, 20.8.2008.

Nach 12 Jahren Ehe trenne ich mich nun von meinem Mann. Da die Erziehung unserer Tochter,sowie die Haushaltsführung in meinen
Aufgabenbereich viel,bin ich nur geringfügig beschäftigt (400 euro).Nach eigener Wohnung suche ich bereits… kann ich einen Antrag auf Erstausstattung beim Sozialamt stellen,und wenn ..wann ( vor Bezug der neuen Wohnung) ? ?


59. ... geschrieben von Pinhead80 am Donnerstag, 21.8.2008.

Hallo,

bin über 27 und werde bald aus dem elterlichen Hause ausziehen, da es Differenzen zwischen den einzelnen Familienparteien gibt und meine Eltern die freien (einschliesslich meiner 8m²-Räumlichkeit) Räumlichkeiten an meinem Bruder vermieten wollen. Der Soziale Dienst war währenddessen bereits schon vor Ort und hat sich die Gegegebenheiten angesehen. Laut Auswertung auf der ARGE bin ich kurz davor eine Umzugsberechtigung zu bekommen, anscheinend hat der Soziale Dienst die Sachlage als berechtigt stattgegeben. Muss nur noch ein paar Schreiben/Nachweise einreichen (aber welche? Eltern haben nochmal ein Schreiben aufgesetzt und mit einer Frist bis Ende September gefordert das ich ausziehen soll, da die Differenzen zw. mir und meinen Eltern das Familienklima drückt..etc.pp. - hoffe das reicht aus, bin Froh wenn ichj da raus bin, ich kann mich langsam echt in die Irrenanstalt einliefern lassen)
In meinem Zimmer habe ich Matratze, TV, PC und mein Jugendzimmer, das sich aber langsam auch nach 15 jahren gen Müll verabschieden kann.

Nun meine Frage wirkliche frage:
komme aus Sachsen und werde nach Dresden ziehen, wenn möglich.
Wie ist da die regelung bei Erstbezug zwecks Erstausstattung der Wohnung.
Bekommt man da auch den Pauschalbetrag oder nen Gutschein für Sozialmöbelhaus?
Wo muss ich dann den Antrag stellen.
In meiner jetzigen ARGE oder in der ARGE der neuen Wahlheimat, wenn ich den Umzugsberechtigungsschein habe?
Wie lange dauert die Bearbeitung in der Regel? Tage oder Wochen (weil Waschmaschine oder Kühlschrank brauch man ja eigentlich sofort)?

Wo muss ich eigentlich die Anträge für umzugskosten und Kaution für angemietete Wohnung stellen, insofern ich den Berechtigungsschein für den Umzug von meiner jetzigen Arge erhalte?
Bei meiner jetzigen ARGE oder der ARGE der Wahlheimat?

Danke fürs bemühen..


60. ... geschrieben von Lusjena am Donnerstag, 21.8.2008.

n meinem Zimmer habe ich Matratze, TV, PC und mein Jugendzimmer, das sich aber langsam auch nach 15 jahren gen Müll verabschieden kann.

Das ist keine Erstausstattung sondern -Ersatzbeschaffung - !! Der Umstand, dass vorhandene Möbelstücke durch langjährigen Gebrauch nicht mehr ausreichend funktionstüchtig sind, begründet nicht die Annahme einer Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 SGB II . Vielmehr handelt es sich um den Normalfall einer Ersatzbeschaffung, die aus der Regelleistung zu bestreiten ist.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Notwendigkeit einer Ersatzbeschaffung aufgrund besonderer Ereignisse wie Wohnungsbrand oder vergleichbarer Umstände, die zur unvorhersehbaren Vernichtung von Einrichtungsgegenständen führen, erforderlich wird (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr.95 zu § 23). Solche Umstände sind hier aber weder vorgetragen noch ersichtlich.

Bekommt man da auch den Pauschalbetrag oder nen Gutschein für Sozialmöbelhaus?

Das Gesetz lässt beides zu, pauschalierte Geldleistung aber auch gebrauchte Gegenstände aus einem Sozialmöbelhaus . Bei Waschmaschine und Kühlschrank ebenfalls .

Wo muss ich eigentlich die Anträge für umzugskosten und Kaution für angemietete Wohnung stellen, insofern ich den Berechtigungsschein für den Umzug von meiner jetzigen Arge erhalte?
Bei meiner jetzigen ARGE oder der ARGE der Wahlheimat?

Umzugskosten bei der jetzigen Arge, Mietkaution und Erstausstattung bei der neuen Behörde .

Schließlich besteht im Rahmen der Erstausstattung für Wohnungen regelmäßig auch Anspruch auf Ausstattung mit einer Waschmaschine. Der Erstbeschaffungsbedarf erfasst grundsätzlich alle Einrichtungsgeräte und -gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind, wie insbesondere Möbel (wie Bett, Schrank, Tisch, Stuhl, Sofa etc.), Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen sowie Kühlschrank (vgl. etwa Münder, a.a.O., RdNr. 29; Behrend, a.a.O., RdNr. 80). Hierzu zählt auch eine Waschmaschine (Sozialgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.07.2005, S 11 AS 75/05 ER; Lang, a.a.O., RdNr. 99; Behrend, a.a.O., RdNr. 80; Münder, a.a.O., RdNr. 30 – siehe aber auch RdNr. 29; vgl. zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes BVerwGE 107, 234ff.).

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat vom 14.02.2007, - L 2 B 261/06 AS ER -

Eine pauschalierte Leistung für eine Wohnungserstausstattung muss nicht so hoch bemessen sein, dass damit eine komplette Ausstattung mit Neuware möglich ist. Eine Verweisung auf die Anschaffung von gebrauchten Möbeln ist nicht zu beanstanden, da es durchaus üblich ist, dass sich Personen - insbesondere mit geringerem Einkommen - mit gebrauchten Möbeln bei Erstbezug der Wohnung ausstatten, um so Kosten zu sparen .

Beachten : . Aus diesem Grund gilt das Antragserfordernis aus § 37 Abs. 1 SGB II für alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 37 RdNr. 2), mithin auch für Leistungen für Erstausstattung der Wohnung einschließlich Hausgeräten.

Wohnungserstausstattung für Alleinstehende pauschal 1100 Euro
Das LSG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass ein Pauschalsatz von 1100 € für Alleinstehende ausreichend ist, um die, für eine geordnete Lebensführung notwendigen Möbel, Hausrat und Haushaltsgeräte anzuschaffen.

Der Pauschalbetrag von 1.100 € reiche jedoch nicht aus, um noch notwendige Renovierungsleistungen zu erbringen. Insoweit bestehe, wenn die neue Wohnung laut Mietvertrag zunächst renoviert werden muss, ein zusätzlicher Anspruch auf Geldleistungen.

Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen- Anhalt L 2 B 261/06 AS ER vom 14.02.2007


61. ... geschrieben von Jacqui am Donnerstag, 21.8.2008.

Ich habe mal ne Frage ich habe vor zwei wochen Wohnungserstausstattung beantrag da mein Partner und ich uns getrennt haben. Nun ruf ich Tag für Tag beim Service center an um zu fragen wie weit die mit meiner bearbeitung sind. Jedes mal wird mir gesagt ich soll mich bitte noch gedulden. Das ganze wäre ja nicht so schlimm hätte ich nicht ne Tochter von 10 Monaten die kleine Maus kann ich ja wohl schlecht in einer wohnung ohne Möbel setzen. Ausser ihr kinderzimmer. In einer Woche muss ich hier raus sein und denn stehe ich ohne was da. Irgendwie finde ich das ganze ganz schön unmenschlich. kann man nichts machen das das alles schneller geht?


62. ... geschrieben von Monika am Freitag, 22.8.2008.

Wie hoch darf die Miete sein, inklusive Nebenkosten, aber ohne Heizkosten, die von der ARGE für Falkensee bewilligt wird???
Folgender Fall:
Ich bin Mitte 2006 zu meinem Freund in sein Eigenheim gezogen. Nun haben wir uns im Guten getrennt und er hat mir die obere Etage, eine abgeschlossene Wohnung mit seperatem Eingang, zur Miete angeboten. Für einen fairen Preis, da ich die ganze Zeit auch meine Kraft, Arbeit und Geld in Haus und Garten gesteckt habe. 260 Euro Kaltmiete plus 40 Euro Nebenkosten und 60 Euro hat er für Heizkosten angesetzt. Bei der ARGE wurde mir gesagt, dass für Falkensee nur 319 Euro übernommen werden. Meiner Meinung nach beträgt die Miete ja auch nur 300 Euro und die 60 Euro sind doch Heizkosten, die ich in einer normalen Mietwohnung ja auch in Form einer Gasrechnung bezahlen müsste und nicht mit der Miete. Ist es also rechtens, dass die ARGE mir insgesamt nur 319 Euro gewähren will? Ich möchte sicher nicht undankbar sein, aber wenn ich mir eine billigere Wohnung suchen müsste, wären die Kosten doch noch viel höher…es kämen Umzugskosten dazu, die Mietkaution und ich könnte seine
Möbel auch nicht mitnehmen und müsste eine Erstausstattung beantragen.
Ich bitte um eine sachkundige Auskunft.
Herzlichen Dank für die schnelle Hilfe.


63. ... geschrieben von Martin Obenaus am Freitag, 22.8.2008.

Ihre ARGE muss Ihnen die örtlichen KDU ( Kosten der Unterkunft) benennen. Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zum Umzug/ Wohnungswechsel §22 (2) SGBII stellen. Ein wichtiger Privater Grund: Auflösung / Verlassen der gemeinsamen Wohnung. Eine verbindliche Willenserklärung abgeben bezüglich Trennungsabsicht. Beantragen Sie eine Übernahme der Mietkosten im Rahmen der KDU. Es ist ratsam 2 Angebote vorzulegen… in Ihrem Fall sind die Umzugskosten minimal- oder überhaupt nicht vorhanden. Antrag auf eine Erstaustattung: Sie gründen einen eigenen Hausstand, und sind mittellos…

Sicher wird Lusjena das noch etwas präzisieren. SGB


64. ... geschrieben von Martin Obenaus am Freitag, 22.8.2008.

…. etwas fehlte noch grübel….

Es ist immer und grundsätzlich sinnvoll- die eigenen Einkünfte zweifelsfrei zu belegen. Im Falle einer ‘ Trennung ‘ prüft das Amt gerne und ausgiebig die Einkünfte des ‘ Partners ‘ soweit dieser Unterhaltspflichtig ist.
Ich würde aber ungeachtet dieser Tatsache um einen angemessenen Vorschuß
bitten. Denn wie es immer so schön heisst: Das Amt geht in Vorleistung…
Also bitte über den Einkommensnachweis die eigene Hilfebedürftigkeit beweisen! Mit der Vorlage Ihrer Bankauszüge usw. sparen Sie sich weitere
unnötige Nachfragen, denn es wird ausgiebig geprüft.


65. ... geschrieben von Steinbock am Freitag, 22.8.2008.

Darf ich mal fragen, ob das Haus bereits Schuldenfrei ist, oder ob da noch monatliche Belastungen drauf liegen?

Warum ich frage … erkläre ich dann nach Antwort aus Sicht eines SB.


66. ... geschrieben von Monika am Freitag, 22.8.2008.

Ich bin mir nicht sicher, ob Steinbock diese Frage an mich gerichtet hat. Falls ja…das Haus ist schuldenfrei.
Danke für die Antworten.


67. ... geschrieben von Steinbock am Freitag, 22.8.2008.

Ja hatte ich, aber wenn es so ist, dann wie Martin es schrieb verfahren. Wichtig immer alles schriftlich machen, damit die nicht später kommen und meinen, sie hätten dies niemals so zugesagt.


68. ... geschrieben von Lusjena am Samstag, 23.8.2008.

Die Auskunft der Arge bezüglich der 319 Euro ist erst mal richtig.

Quelle: Infoblatt zu den Kosten der Unterkunft
- gültig ab dem 01.06.2008 -

Infoblatt_KdU_-_01.06.2008

Zitat daraus : Für die angemessenen Unterkunftskosten sind grundsätzlich die Kosten der Unterkunft –(Bruttowarmmieten) - ausschlaggebend.

Dem ist gerade nicht so , denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. das BSG, Urteil vom 23.11.2006, Az. B 1 1 b AS 3/06 R ) sind regelmäßig die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen .

Es ist bereits zweifelhaft, ob eine derartige Pauschalierung der Nebenkosten zulässig ist (zur Unzulässigkeit einer Pauschalierung von Nebenkosten z.B. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4.10.2006, Az: L 3 ER 148/06 AS und SG Dortmund, Urteil vom 11.7.2006, Az: S 33 AS 375/05).

Die Regelungen des § 22 Abs. 1 SGB II legen den Schluss nahe, dass zwischen den Kosten der Unterkunft und den Kosten der Heizung differenziert werden muss. So gilt die Billigkeitsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nur für die Kosten der Unterkunft; für Kosten der Heizung gilt dagegen § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausnahmslos. Zwangsläufig müssen deshalb zwei verschiedene Angemessenheitsgrenzen festgelegt werden. Hinzu kommt, dass die Angemessenheit der Heizkosten in weitem Umfang eine Einzelfallbewertung erfordert, die sich vor allem an der konkret vorhandenen Wohnung auszurichten hat (zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit der konkreten Wohnung vgl. Senatsurteil vom 19.01.2007 - L 7 AS 184/06; Senatsbeschlüsse vom 05.12.2006 - L 7 B 735/06 AS ER, vom 12.03.2007 - L 7 B 110/07 AS ER, vom 30.04.2007 - L 7 B 59/07 AS PKH und vom 05.11.2007 - L 7 B 551/07 AS PKH). Wirft man aber Unterkunfts- und Heizkosten undifferenziert in einen Topf, wird diese Einzelfallbetrachtung bezüglich der Heizkosten beträchtlich erschwert ( Aussage des 7. Senats des LSG Bayern . ) .

Gemäß § 35 SGB X dürfte die Arge zu begründen haben, warum sie bei der Angemessenheit von Mietwohnungen von einer Brutto-Warmmiete ausgeht, denn damit pauschaliert sie die Heiz- und Nebenkosten , was der Gesetzgeber aber gerade nicht gewollt hat .

Die Antragsgegnerin wird hierbei zu berücksichtigen haben, dass hierbei zwischen der (Kalt-)Miete einerseits und den Nebenkosten (Betriebskosten) andererseits zu differenzieren ist. Hinsichtlich der Nebenkosten dürfte es nicht zulässig sein, diese in pauschalierter Form zu gewähren. Denn die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden “nicht in pauschalierter Form unter Zugrundelegung eines typisierten normalen Bedarfs gewährt, solange keine Verordnung nach § 27 SGB II ergangen ist” (BSG, Urteil vom 0.11.2006, B 7b AS 8/06 R, Juris, (RdNr. 33) = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; ebenso Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008 § 22 RdNr. 39). Dies schliesst es nicht aus, einen angemessenen Quadratmeterpreis - als einen der maßgeblichen Faktoren im Rahmen der “Produkttherorie” - mit Hilfe von Mietspiegeln oder dergleichen zu bestimmen.

Hinsichtlich der Erstausstattung kann ein Rechtsanspruch von Ihnen geltend gemacht werden, wenn sie glaubhaft nachweisen, dass eine Trennung vom Partner erfolgte, sowie das einzelne Gegenstände - nicht - von Ihnen mitgenommen werden konnten .

Schriftlich einen Mietsvertrag mit dem Mieter vereinbaren, bei der Arge um die Übernahme der neuen Miete bitten, schrftlich und um eine Zusicherung nach § 34 SGB X bitten .


69. ... geschrieben von Nicole am Sonntag, 24.8.2008.

Hallo, habe bezüglich Erstaustattung eine Frage. Bin 2006 in den Westen umgezogen. Wobei mich eine Bekannte vorrübergehend aufgenommen hatte da ich keine Wohnung zu der Zeit gefunden hatte. Meine Möbel und Hausrat konnte ich aus Kostengründen nicht mitnehmen. Hatten bis heut also in einer Wg gewohnt, wobei die Möbel nicht meine sind. Nun habe ich eine Wohnung gefunden und müsste also alles wieder neu anschaffen. Besteht da ein Anspruch auf Erstausstattung ? Oder kann das Amt es ablehnen Aufgrund das ich schon mal eine Wohnung hatte?


70. ... geschrieben von Lusjena am Montag, 25.8.2008.

Meine Möbel und Hausrat konnte ich aus Kostengründen nicht mitnehmen.

In wessen Besitz sind die Möbel jetzt ?


71. ... geschrieben von Nicole am Montag, 25.8.2008.

re : Lusjena

In wessen Besitz sind die Möbel jetzt ?

Die Möbel gehören meiner Bekannten mit der ich zusammen eine Wg hatte. Daher kann ich sie ja auch nicht mitnehmen. Sie hatte sie mir nur für die Übergangszeit zur Verfügung gestellt. Da ich meine Möbel ebend nicht mitnehmen konnte.


72. ... geschrieben von Lusjena am Montag, 25.8.2008.

Sie haben bis jetzt in einer WG gewohnt und die Möbel gehörtnen dem WG-Partner .

Im Osten hatten sie Möbel, welche aus Kostengründen nicht mitgemommen werden konnten, diese Möbel meine ich, was geschah damit ??

verkauft ?

existieren noch ?

Warum frag ich, normalerweise hatten sie Möbel - also reden wir hier von einer - Ersatzbeschaffung - , begründet nicht die Annahme einer Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 SGB II .

Hier muss man anders ran, dies kann nur gehen über den Nachweis, das es ihnen nicht möglich war, diese Möbel mitzunehmen .


73. ... geschrieben von Nicole am Montag, 25.8.2008.

Lusjena:
Im Osten hatten sie Möbel, welche aus Kostengründen nicht mitgemommen werden konnten, diese Möbel meine ich, was geschah damit ??

Die Möbel musste ich teilweise entsorgen da sie nicht mehr zu gebrauchen waren. Und der Teil der noch nutzbar war habe ich an Bekannte gegeben. Da eine Überführung über 1000 Euro gekostet hätte. Ich hatte nur meine Sachen zum anziehen und Papiere mitgenommen.

Ein Nachweis könnte schwierig werden, da ich damals nur Anfragen an dementsprechende Firmen gemacht hatte. Da aber keine Angebote aufgehoben.


74. ... geschrieben von Lusjena am Montag, 25.8.2008.

Die Möbel musste ich teilweise entsorgen da sie nicht mehr zu gebrauchen waren. Und der Teil der noch nutzbar war habe ich an Bekannte gegeben.

das ist der springende Punkt, wenn sie das so der Arge vortragen, wird alles abgelehnt, denn dies ist eindeutig eine Ersatzbeschaffung .


75. ... geschrieben von Nicole am Montag, 25.8.2008.

re : Lusjena

Beim Amt hatte ich zwecks Erstausstattung noch nicht nachgefragt. Die meinten gleich das ich kein Anspruch darauf hätte weil ich bereits eine Wohnung hatte. Habe aber auch gelesen das man in bestimmten Fällen Anspruch auf Möbel hat die zuvor nicht in der Wohnung gewesen sind. z.B. Bei einer 1 Raum Wohnung die ich hatte kein Bett da war. Zwecks Platzmangel. Wie sieht es damit aus ?


76. ... geschrieben von Lusjena am Dienstag, 26.8.2008.

Beim Amt hatte ich zwecks Erstausstattung noch nicht nachgefragt. Die meinten gleich das ich kein Anspruch darauf hätte weil ich bereits eine Wohnung hatte.

unrelevant, denn dies Aussage des Amtes ist teilweise rechtswidrig .

z.B. Bei einer 1 Raum Wohnung die ich hatte kein Bett da war.

Puh, das glaughaft zu machen, geht nur mit schriftl. Zeugenausagen, denn man wird sie fragen, wo sie schliefen .

Ansonsten gilt, alles was sie vorher nicht besaßen, können sie beantragen .


77. ... geschrieben von Nicole am Dienstag, 26.8.2008.

re : Lusjena

Puh, das glaughaft zu machen, geht nur mit schriftl. Zeugenausagen, denn man wird sie fragen, wo sie schliefen .

Das dürfte kein Problem da stellen. Da es genug Zeugen dafür gibt. Ich danke für die Hilfe. Werde erstmal einen Antrag stellen und dann schreibe ich mein Ergebis mal hier rein.

mfg


78. ... geschrieben von Elena am Mittwoch, 27.8.2008.

Hallo,

ich brauche dringend eure Rat!

Meine 20-jährige Tochter bezieht demnächst eine eigene Wohnung. Sie hatte ca. 6 Monate bei einer Bekannte gewohnt, da in unsere Schlafzimmer die Stromleitungen kaputt waren, bzw. sind immer noch. Wir bewohnten eine 2-Zi. Wohnung und sie hatte keine eigenes Zimmer. Nun hat sie die Lehre beendet, ist aber momentan arbeitssuchend und bezieht Alg I, Kindergeld und hat einen Nebenjob auf 165, €. Ich kann ihr finanziell leider nicht helfen.
Meine Frage: Hätte sie einen Anspruch auf einen Erstbezug-Beihilfe und wie hoch wären die Pauschalbeträge für die Erstausstattung (sie wohnt in Bayern).


79. ... geschrieben von Elena am Mittwoch, 27.8.2008.

Ich hab´s vergessen: Wo kann man so einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Wohnungserstausstattung überhaupt stellen?

Ich danke euch für eure Antworten :)

Gruß


80. ... geschrieben von xenija 27 am Samstag, 30.8.2008.

hallo!!!!!!!! ICH BRAUCHE EURE HILFE!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
ich beziehe HATZ IV seid 2.Jahren,habe nach meiner ausbildung keine arbeitstelle gefunden.
Ich wohne mit meiner Mutter zusammen in einer 2 Zimmer 42qm wohnung! In Steinhagen NRW-würde gerne nach Quelle- Bielefeld ziehen!

Wir teilen ein bett zusammen ich und meine Mutter, schlafen auf einem bett zusammen nun wird es echt eng, ich habe nicht meine ruhe wir sind uns nur am streiten.Ich möchte sehr gerne ausziehen bin 27. jahre alt!
(ich kann nichts von zu hause mit nehmen)….nicht mal geschirrr….
Ich brauche eure Hilfe!Sozialat beantragen soll!
bekomme ich eine ersterstattung für meineeinrichtung…
bitte um rat und hulfe.


81. ... geschrieben von Karsten am Sonntag, 31.8.2008.

hallo alle zusammen

hab mal folgende frage also ich habe mich von meiner freundin im guten getrennt und wir haben ein gemeinsames kind zusammen. ich wohne ca. 10 km von ihr entfernt in einer eigenen wohnung. bin aber ziemlich häufig bei ihr ab und an auch über die nacht sie bekommt hartz iv. ich bin deshalb so oft bei ihr damit ich so oft wie möglich mein kind sehen kann weil ich den ganzen tag arbeiten muss. wir gestalten auch unsere freizeit zusammen mit kind. er ist jetzt 19 monate.da sie hier unfreundliche nachbarn hat wurde uns auch schon staatsbetrüger und ähnliches hinter gerufen. meine frage daher verstossen wir gegen irgendwas wäre dankbar über eine aussage kräftige antwort da ich nicht mehr weiter weis


82. ... geschrieben von Steinbock am Sonntag, 31.8.2008.

@ xenija

beantragen Sie alles beim Amt und bei Ablehnung über Widerspruch zur Klage bringen, sollte sich das Amt quer stellen.

@ Karsten

alles OK soweit, bis auf den Nachbarn, welcher per Anzeige zur Vernunft gebracht werden sollte. Sie sollten aber nicht weiterhin in eheähnlicher Gemeinschaft verkehren, sonst hat der Nachbar doch noch Recht. Wenn Sie sich um das gemeinsame Kind kümmern, dann ist dies auch eine Pflicht, jedoch bedarf es dabei nicht die nächtliche Anwesenheit bei der Mutter des Kindes.

@ Elena

Wenn die Tochter ALG I bezieht, hat sie keine Ansprüche aus Staatsgeldern und muss sich Reparaturen vom verfügbaren Geld absparen.


83. ... geschrieben von Jessica am Montag, 1.9.2008.

Hallo,
hab da mal eine Frage und zwar darf mein ex Freund bei mir übernachten wenn ich Hartz IV beziehe? Haben ein gemeinsames Kind um das er sich sehr gut mit kümmert und dadurch viel bei mir ist.


84. ... geschrieben von Lusjena am Montag, 1.9.2008.

hab da mal eine Frage und zwar darf mein ex Freund bei mir übernachten wenn ich Hartz IV beziehe? Haben ein gemeinsames Kind um das er sich sehr gut mit kümmert und dadurch viel bei mir ist.

Natürlich darf er übernachten , aber falls sie den Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende beziehen, wäre dies ein Grund, ihnen diesen Mehrbedarf - nicht - mehr zu gewähren .


85. ... geschrieben von Elena am Donnerstag, 4.9.2008.

Hallo Steinbock,

ich glaube, ich wurde mißverstanden.

Zwar bezieht meine Tochter Alg I, es geht aber nicht dabei um Reparaturkosten, sondern sie hat eine eigene Wohnung, die komplett leer ist und eigentlich braucht sie einmalige Beihilfe für Erstausstattung der Wohnung.
Meine Frage war, ob und wo sie solch´ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die Wohnungserstausstattung stellen könnte und wie hoch der Pauschalsatz für Alleinstehende liegt?

Danke
MfG


86. ... geschrieben von Steinbock am Donnerstag, 4.9.2008.

@Elena - siehe #82 … den letzten Absatz !!! Dort steht unmissverständlich die Antwort zu Ihrem Problem. (ist leider so)

Kein ALG II = Keine Hilfeleistungen

ALG I = Keine Hilfeleistungen


87. ... geschrieben von Lusjena am Freitag, 5.9.2008.

1. Bevor man hier eine frage stellt, bitte doch schauen, ob dieses thema nicht schon behandelt wurde, auch mal die suche verwenden .

2. Kollege Steinbock ist leider im Irrtum , denn die Leistungen für die erstausstattung der wohnung können auch erbracht werden, wen sie kein ALG 2 beziehen .Das einkommen ihrer Tochter wird zusammengerechnet und wird für die nächsten 6 Monate festgestellt, dem gegenüber wird die Arge den Bedarf ( Kosten der Unterkunft plus RS ) setzen, ergibt sich ein übersteigendes Einkommen, wird nur ein Teil der Erstausstattung bewilligt .

3. In der Regel gibts für eine Einzelperson bis zu 1100 Euro .

23 Abs. 3 SGBII Leistungen für
1.Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht von der Regelleistung umfasst.

3Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. 4In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. 5Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. 6Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

Das heißt für Sie : Stellen Sie schriftlich einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Wohnungserstausstattung , ihr Einkommen aus der Ausbildung ist von Ihnen nachzuweisen .


88. ... geschrieben von Lusjena am Freitag, 5.9.2008.

3Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. 4In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. 5Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. 6Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__23.html


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