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Hartz IV Klassenfahrten - Nebenkosten

SG Dortmund S 33 AS 152/05 vom 04.12.2006

Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Diese Leistungen werden gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift gesondert erbracht.

Zu den zu berücksichtigen Kosten für Klassenfahrten gehören zur Überzeugung des Gerichts auch Nebenkosten, wie Eintrittsgelder für das kulturelle Programm, nicht jedoch Taschengeld (anderer Ansicht SG Berlin, Beschluss vom 23.02.2006, S 61 AS 1046/06 ER). Denn gerade das kulturelle Programm prägt in der Regel die pädagogische Zielsetzung und den Zweck von Schulfahrten. Die Ermöglichung der Teilnahme an dem kulturellen Programm ist mithin Voraussetzung für die Realisierung der mit der Schulfahrt verbundenen pädagogischen Zielsetzung. Auch insofern ist der Ausgrenzung eines Hilfebedürftigen Schülers für den Fall seiner Nichtteilnahme daher wirksam zu begegnen (vgl. SG Ulm, a.a.O., m.w.N.).

SG Berlin S 61 AS 1046/06 ER vom 23.02.2006

§ 23 Abs 3 S 1 SGB 2 setzt nicht voraus, dass das auf der Klassenfahrt vermittelte Wissen unabdingbar für den angestrebten Schulabschluss ist. Auch wenn Vorträge der Erweiterung des Allgemeinwissens dienen, besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem schulischen Unterricht und der Fahrt.

Hinweis: Auch altersangemessenes Taschengeld ist möglich!

Erfasst wird aber z.B. auch die Anschaffung von Kleidung, die gerade auf der jeweiligen Klassenfahrt benötigt wird. Man denke an eine Klassenfahrt in die Berge, die ohne entsprechendes Schuhwerk und im Winter ohne adäquat wärmende Kleidung vernünftigerweise nicht realisierbar ist. Die Anschaffung dieser Kleidung liegt außerhalb der sich auf übliche Kleidung in Normalsituationen erstreckenden Regelleistung und ist auf Antrag des Bedürftigen nach dem SGB bzw. dessen Vertreter vom Leistungsträger zu genehmigen, um die finanzielle Sicherstellung dieser mehrtägigen Klassenfahrten zu garantieren. (Eicher/ Spellbrink).

Kinder von Langzeitarbeitslosen haben auch nach dem Ende der Schulpflicht ein Recht auf Erstattung der Kosten für Schulfahrten. Studienfahrten seien unverzichtbarer Bestandteil der Ausbildung in der gymnasialen Oberstufe, erklärte das Sozialgericht Dortmund in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Schulische Bildung und Erziehung sollten in diesem Punkt keine Frage des Geldbeutels sein.

Im vorliegenden Fall war einem 18-jährigen Gymnasiasten aus Lippstadt die Übernahme der Kosten für eine sechstägige Oberstufenfahrt nach Prag verweigert worden. Das Gericht verurteilte jetzt die zuständige Arbeitsgemeinschaft Arbeit Hellweg (AHA) Soest dazu, die Kosten für die 310 Euro teure Fahrt bis zu einer Höhe von 280 Euro zu tragen. Die Begrenzung auf diesen Betrag gelte, weil die Schulkonferenz diese Höchstgrenze für Studienfahrten festgelegt hatte.

Die AHA hatte die Kosten für die Fahrt nicht erstatten wollen und argumentiert, die Förderung mehrtägiger Schulfahrten ende mit der zehnten Schulklasse. Der Schüler könne während der Studienfahrt in einer anderen Jahrgangsstufe unterrichtet werden. Hilfsweise wollte die Behörde der Mitteilung des Gerichts zufolge nur einen pauschalen Zuschuss zu den Kosten der Fahrt gewähren.

Dem widersprach das Gericht: Für die Begrenzung auf Fahrten bis zum Ende der Schulpflicht gebe es im Sozialgesetzbuch keine Grundlage, zudem führe sie zu einer Ausgrenzung betroffener Schüler. Das Gericht erklärte weiter, auch Nebenkosten wie Eintrittsgelder müssten übernommen werden, da das kulturelle Programm den pädagogischen Zweck von Schulfahrten präge.

Aktenzeichen: Sozialgericht Dortmund S 33 AS 152/05

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Viele Anträge zu Klassenfahrten finden sie in den Sozialticker Seiten.

Startseite - Veroeffentlicht von: ehem. Lusjena   am: Dienstag, 12. Dezember 2006 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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4 Kommentare / Fragen

Lesen Sie Kommentare / Fragen, welche andere Leser hinterlassen haben.


1. ... geschrieben von Willy Laubach am Montag, 2.6.2008.

Hallo wie ist es mit Klassenveranstaltungen oder 1 Tagesfahrten ????
wenn diese 50,- Euro und mehr kosten wie soll dies eine alleinerziehende Mutter von 2 Schulpflichtigen Kindern bewältigen??
oder müßen hier die Kinder immer verzichten, vom Amt wurde gesagt
nur mehrtägige Klassenfahrten würden bezuschußt.
Mit freundlichen Grüßen
Willy Laubach


2. ... geschrieben von Steinbock am Montag, 2.6.2008.

Leider werden nur MEHRTÄGIGE Reisen vom Amt getragen, so dass bei Tagesfahrten die sozial Schwächeren immer ausgrenzt werden. Sie könnten höchstens auf Kulanz Ihrer SB hoffen, oder aber das ganze als Darlehn beantragen.


3. ... geschrieben von colaschwan am Montag, 2.6.2008.

Hallo,
das ist ein sehr Interessantes Urteil.
Wie sieht es bzgl. einer Kostenübernahme für eine mehrtägige Abschlussfahrt eines Vorschulkindes in der Kita aus? Wäre dieses Urteil hier ggf. auch anwendbar?


4. ... geschrieben von Lusjena am Montag, 2.6.2008.

Ich denke nein, denn § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II spricht von Leistungen für - Schüler - im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen .


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