Klage der Abgeordneten gegen Offenlegung von Einkünften erfolglos
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 4. Juli 2007 die Anträge von neun Bundestagsabgeordneten zurückgewiesen. Diese hatten sich im Wege der Organklage gegen § 44a Abs. 1 Abgeordnetengesetz, wonach die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Deutschen Bundestages steht, sowie gegen die Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Nebeneinkünfte gewandt (vgl. Pressemitteilung Nr. 82/2006 vom 21. September 2006).
Die Anträge sind, soweit sie die Mittelpunktregelung zum Gegenstand haben, nach im Ergebnis übereinstimmender Ansicht des Senats unbegründet.
Soweit sich die Abgeordneten gegen Anzeigepflichten und die Veröffentlichung von Angaben über Tätigkeiten neben dem Mandat sowie gegen die Sanktionierung von Verstößen wenden, sind die Anträge nach Auffassung der Richterinnen und Richter Broß, Osterloh, Lübbe-Wolff und Gerhardt unbegründet. Nach Auffassung der Richter Hassemer, Di Fabio, Mellinghoff und Landau müssten die Anträge Erfolg haben. Da bei Stimmengleichheit ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht festgestellt werden kann (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG), hatten die Anträge keinen Erfolg.
Quelle: Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Die Entscheidung zusammengefasst: hier lesen
Zum Urteil vom 4. Juli 2007 – 2 BvE 1/06; 2 BvE 2/06; 2 BvE 3/06; 2 BvE 4/06 –
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