Kirchensteuer als Sonderausgabe
Kirchensteuer als Sonderausgabe - Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn ohne Rechtsgrund - Erstattungsüberhang als rückwirkendes Ereignis.
Die Erstattung von Kirchensteuer ist insoweit ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, als sie die im Jahr der Erstattung gezahlte Kirchensteuer übersteigt (Anschluss an BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058).
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4
- Urteil vom 2. September 2008 X R 46/07
- Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 23. April 2007 10 K 2439/05 E (EFG 2007, 1052)
Gründe:
I.
Der mit seiner Ehefrau für das Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger und Revisionskläger (Kläger) erklärte am 30. Dezember 1999 seinen Austritt aus der katholischen Kirche. Am 1. April 2000 erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) diese für die sog. Grunddaten relevante Änderung. Die Arbeitgeberin des Klägers behielt mangels Änderung der Lohnsteuerkarte bezüglich der für den Kirchensteuerabzug maßgebenden Merkmale für das gesamte Streitjahr 2000 Kirchenlohnsteuer in Höhe von 11 753 DM ein. Diesen Betrag setzte das FA neben den Abschlusszahlungen für Kirchensteuer für 1998 und 1999 in Höhe von insgesamt 11 387,66 DM im erstmaligen Einkommensteuerbescheid 2000 vom 4. April 2001 als Sonderausgabe i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Nach Verrechnung mit im Streitjahr erstatteter Kirchenlohnsteuer für andere Veranlagungszeiträume wurden Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in Höhe von 11 833 DM abgezogen. Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 4. April 2001 wurde –ebenso wie der am 8. November 2001 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ergangene Änderungsbescheid– bestandskräftig. Er führte zu Kirchensteuererstattungen in Höhe von 11 753 DM. [ … ]
Quelle und Volltext unter: Bundesfinanzhof
Startseite - Veröffentlicht am: 19. Oktober 2008 um 6:00 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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