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Kinderwagen – Keine Einmalleistung für Arbeitslosengeld II-Empfänger

Frage1 © M.Kinder für Sozialticker e.V.Ein Kinderwagen ist ein von der Regelleistung des SGB II erfasster Bedarf des Neugeborenen und als unabweisbarer Bedarf - da ein Ansparen über die Regelleistung im Zeitpunkt der Geburt nicht möglich ist - grundsätzlich im Wege der Sach- oder Geldleistung als Darlehen gemäß § 23 Abs 1 SGB II zu gewähren.

Nach dem gesetzgeberischen Willen, der auch in dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahren zu § 23 SGB II zum Ausdruck kommt, kann ein Kinderwagen nicht als Erstausstattung für die Wohnung (§ 23 Abs 3 Nr 1 SGB II) oder als Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft oder Geburt (§ 23 Abs 3 Nr 2 SGB II) angesehen werden; die Gewährung einer Sonderleistung in Form eines Zuschusses nach § 23 Abs 3 Satz 2 SGB II kommt daher nicht in Betracht.

Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16. Mai 2006 - L 6 AS 170/06 ER

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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  2 Kommentare / Fragen veroeffentlicht


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2 Kommentare / Fragen

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1. ... geschrieben von Holg am Montag, 14.4.2008.

Der Beschluss ist veraltet und nicht mehr relevant, da entzwischen der entsprechende Paragraph geändert wurde. Der Kinderwagen ist eine Leistung der Erstausstattung bei Geburt gem. § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II.


2. ... geschrieben von Lusjena am Montag, 14.4.2008.

korrekt .


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