Kindergeldzuschlag
LSG Rheinland- Pfalz L 5 KG 1/05 vom 02.11.2006
Der Klägerin steht der begehrte Kinderzuschlag nicht zu. Gemäß § 6a Abs 1 BKGG erhalten Personen für ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder einen Kinderzuschlag, wenn die in Abs 1 Nr 1 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140, EUR monatlich (§ 6a Abs 2 Satz 1 BKGG). Nach § 6a Abs 3 Satz 1 BKGG mindert sich der Kinderzuschlag um das nach §§ 11, 12 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter näher genannter Einkommen zu berücksichtigen. Zu den Einnahmen iSd § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zählen auch solche aus Unterhaltsansprüchen und Leistungen nach dem UhVorschG.
Ausgehend davon steht der Klägerin kein Kinderzuschlag zu, weil die Leistung nach dem UhVorschG, die ihr Kind erhält, höher als der Kinderzuschlag (140, EUR monatlich) ist. Eine Absetzung vom Einkommen nach § 11 Abs 2 SGB II wegen der von der Klägerin genannten Aufwendungen (Wohnkosten, Versicherungen) ist nicht möglich, weil es sich insoweit nicht um Aufwendungen des Kindes im Zusammenhang mit dem von ihm erzielten Einkommen handelt.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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