Kindergeldzuschlag
Bei der Berechnung des Einkommens für den Kindergeldzuschlag ist der Unterkunftsbedarf nach den Regelungen des SGB II zu ermitteln.
So urteilte das LSG Nordrhein-Westfalen Az. L 19 AL 38/06 vom 22.01.2007 wie folgt:
Für die Berechnung der Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG ist hinsichtlich der Unterkunftskosten im Sinne von § 22 SGB II nach dem Recht des SGB II und damit nach Kopfteilen der Unterkunftsnutzer vorzunehmen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Detaillierte und ausführliche Informationen rund um den Kindergeldzuschlag, erhalten sie auf den Informationsseiten vom Sozialticker: Kindergeldzuschlag
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