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Kindergeldzuschlag - Kindergeld - Kindergeldzuschlagsrechner

Bild: Sozialticker - BAB RechnerAb Januar 2005 haben Eltern Anspruch auf Kinderzuschlag (Kindergeldzuschuss) für ein in ihrem Haushalt lebendes minderjähriges Kind, wenn für dieses Kind Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung (vgl. Nr. 7 des Merkblattes über Kindergeld) bezogen wird und sich das Einkommen bzw. Vermögen der Eltern in einem gesetzlich umschriebenen Bereich zwischen einer Mindest- und einer Höchsteinkommensgrenze in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro bewegt.

Innerhalb dieses Bereiches wird der Kinderzuschlag noch durch eigenes Einkommen und Vermögen des Kindes selbst gemindert. Der höchstmögliche (ungeminderte) Kinderzuschlag beträgt für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende unverheiratete Kind (unter 25 Jahre) 140 Euro monatlich. Der Kinderzuschlag bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder. Steht für mehrere minderjährige Kinder ein Kinderzuschlagsbetrag zu, wird hieraus ein auszuzahlender Gesamtkinderzuschlagsbetrag gebildet.

Als Faustregel gilt: “Eltern mit minderjährigen Kindern, die nur Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen und sonst kein Einkommen bzw. Vermögen haben, können nur das Kindergeld, aber keinen Kinderzuschlag erhalten.”

Dieser Kinderzuschlagsrechner soll Ihnen Auskunft darüber geben, ob für Sie ein Anspruch auf Kinderzuschlag in Betracht kommt. Dabei beschränkt sich der Kinderzuschlagsrechner auf häufig vorkommende Fälle von Haushalten von (Ehe-)Paaren oder Alleinerziehenden. Mindestens eine im Haushalt lebende Person muss dabei erwerbsfähig sein. (Studentenhaushalte und “Drei-Generationen-Haushalte” können nicht betrachtet werden.)

Die Prüfung und Berechnung des Kinderzuschlags erfolgt in mehreren Schritten:

Anspruchsvoraussetzung Kinderzuschlag - PDF

Rechenbeispiel:

a) Grundbedarf Kindergeldberechtigter (90 % der Regelleistung Hartz IV - ALG II) … 316 Euro

Ehegatte (90 % der Regelleistung Hartz IV - ALG II) … 316 Euro

b) Wohnbedarf der Eltern (71,23 % der angemessenen Kosten für Unterkunft/Heizung), gerundet … 427 Euro

c) Gesamtbedarf aus Summe a) und b) = Mindesteinkommensgrenze: … 1.059 Euro

d) Gesamtbedarf der Eltern … 1.059 Euro

e) zuzüglich Gesamtkinderzuschlag (2 x 140 Euro) … 280 Euro

f) Summe aus d) und e) = Höchsteinkommensgrenze: … 1.339 Euro

Damit die Eltern Kinderzuschlag erhalten können, muss ihr monatliches Einkommen und Vermögen mindestens 1.059 Euro (siehe Buchstabe c) betragen, darf aber 1.339 Euro ( siehe Buchstabe f ) nicht überschreiten.

Um die Prüfung und Berechnung des Kinderzuschlags einfach und überschaubar zu gestalten, können nicht alle Angaben abfragen, wie sie für das letztlich verbindliche Antragsverfahren notwendig sind. Bei der Feststellung des Bedarfs beschränken wir uns auf die Regelleistung, die tatsächliche Miete und die tatsächlichen Heizkosten sowie die Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, für Alleinerziehende und bei Behinderung. Bei den Einkommen und absetzbaren Beträgen beschränken wir uns auf Erwerbseinkommen, Kindergeld, Unterhaltsleistungen und Unterhaltsvorschuss, Arbeitslosengeld I, Wohngeld und vergleichbare Leistungen. Einkommen aus Vermögen sowie das Vermögen selbst werden im Rahmen des Kinderzuschlagrechners nicht berücksichtigt.

Achtung !!! Änderung des Kindergeldes / Familienleistungsgesetz zum 1. Januar 2009

Änderungen ab 01.01.2010

Das Kindergeld steigt

  • für das erste und zweite Kind monatlich von 164 Euro auf 184 Euro,
  • für das dritte Kind von 170 Euro auf 190 Euro und
  • für alle weiteren Kinder von 195 Euro auf 215 Euro.

Auch der Unterhaltsvorschuss für Kinder getrennt lebender Eltern wird angehoben:

  • Von 117 Euro auf 133 Euro für Kinder bis fünf Jahre und von
  • 158 Euro auf 180 Euro für die 6- bis 11-Jährigen.

Der Kinderfreibetrag wird ebenfalls erhöht - von derzeit 6024 Euro auf 7008 Euro.

Die Erhöhung der Freibeträge für Kinder wirkt sich auch auf die Unterhaltsansprüche von Kindern von allein erziehenden Eltern aus. Der gesetzliche Mindestunterhalt wird angepasst und beträgt ab Januar 2010

  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 317 Euro
  • für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 364 Euro und
  • für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 426 Euro.

Startseite - Veröffentlicht von: Sozialticker   am: Mittwoch, 20. Dezember 2006 - Haftungsausschluss Druckversion:   Druckversion anzeigen

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