Kindergeldanspruch für volljähriges ausbildungsuchendes Kind nur bei wiederholter Meldung bei der Ausbildungsvermittlung
Die Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c SGB III § 38
- Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05
- Vorinstanz: FG Köln vom 22. September 2005 10 K 5182/04 (EFG 2006, 66)
Quelle: Bundesfinanzhof
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: 11. September 2008 um 12:03 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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