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Kindergeld / Kindergeldzuschlag

Ab Januar 2005 haben Eltern Anspruch auf Kinderzuschlag für ein in ihrem Haushalt lebendes minderjähriges Kind, wenn für dieses Kind Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung (vgl. Nr. 7 des Merkblattes über Kindergeld) bezogen wird und sich das Einkommen bzw. Vermögen der Eltern in einem gesetzlich umschriebenen Bereich zwischen einer Mindest- und einer Höchsteinkommensgrenze bewegt. Innerhalb dieses Bereiches wird der Kinderzuschlag noch durch eigenes Einkommen und Vermögen des Kindes selbst gemindert. Der höchstmögliche (ungeminderte) Kinderzuschlag beträgt für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kind 140 Euro monatlich. Steht für mehrere minderjährige Kinder ein Kinderzuschlagsbetrag zu, wird hieraus ein auszuzahlender Gesamtkinderzuschlagsbetrag gebildet.

Als Faustregel gilt: Eltern mit minderjährigen Kindern, die nur Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen und sonst kein Einkommen bzw. Vermögen haben, können daneben nur das Kindergeld, aber keinen Kinderzuschlag erhalten.

Alles weitere zum Kinderzuschlag —> Klick

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2 Kommentare / Fragen

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1. ... Kommentar von tiege am Donnerstag, 13.11.2008.

Hallo, hab da mal eine Frage: Wir haben eine Absage für den Kindergeldzuschlag bekommen mit der Begründung, dass wir in zwei Monaten zu viel und in den restlichen zu wenig verdienen. Tatsache ist aber, dass das Geld, das ich als Honorartätigkeit in einem Monat ausgezahlt bekomme (zweimal im Jahr) jeweils in fünf Monaten erarbeitet wurde. Aus Verwaltungskostengründen bekomme ich es aber nur halbjährlich. Sonst sind wir auf das Gehalt meines Mannes angewiesen, dass aber hinten und vorne nicht reicht. Verteilt man mein Einkommen auf die Monate in denen ich es erarbeite, fallen wir voll unter Berechtigung. Habe Einspruch erhoben, jetzt aber wieder ein Schreiben bekommen, daß man da nichts diskutieren könne, da das Geld ja in nur einem Monat zufließt und basta. Und in den restlichen Monaten verdienen wir viel zu wenig. Es ist so paradox. Hat jemand Erfahrung in so einem Fall? Würde ein Sozialgericht da etwas ausrichten können? Wie ist es mit den Kosten wenn man da eine Klage einreicht?? Ich bin ziemlich am Ende und wir brauchen das Geld dringend.


2. ... Kommentar von Steinbock am Donnerstag, 13.11.2008.

Einkommen werden immer im Monat des Zuflusses angerechnet und nennt sich Zuflussprinzip. Das dies einen enormen Schriftkram nach sich zieht ist mir schon ungesehen einleuchtend, jedoch wird auch ein Sozialgericht dagegen nichts machen wollen.

Übrigens: Klagen vorm Sozialgericht sind noch kostenfrei … noch !


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