Das Sozialtickerportal
Home | Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Sonntag, der 05. Juli 2009 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Kindergeld ist nicht anzurechnen

Bild: © M.Kinder für SozialtickerDas entschied das Sozialgericht im Fall eines 1976 geborenen Klägers der schwer behindert und dauerhaft voll erwerbsgemindert war und für die Jahre 2003/20004 Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung von Kindergeld begehrte.

Zu Recht, wie das Sozialgericht meinte. Zwar stellt Kindergeld grundsätzlich berücksichtigungsfähiges Einkommen dar, das dem Kindergeldberechtigten zuzurechnen ist, an den es ausgezahlt wird. Erhalten die Eltern als Kindergeldberechtigte Kindergeld, stellt es nur dann Einkommen des Kindes dar, wenn das Geld dem Kind durch einen qualifizierten und zweckgerichteten Zuwendungakt tatsächlich zufließt. Hier war das Kindergeld nicht an den Kläger weitergeleitet worden sondern auf dem Konto der Eltern verblieben und durch diese verwendet worden. Der Kläger war aufgrund seiner erheblichen körperlichen und geistigen Behinderung auch nicht in der Lage, selbst über einen Geldbetrag zu verfügen oder diesen zweckgerichtet einzusetzen.

Selbst wenn das Kindergeld - so das SG - darüberhinaus durch die Eltern zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Kindes - hier des Klägers - verwendet worden wäre, würde dies nicht dazu führen, das Kindergeld als Einkommen des Klägers zu werten. Ein “Wirtschaften aus einem Topf “innerhalb einer Familie ist zunächst nicht ausreichend, um eine zielgerichtete Weiterleitung des Kindergeldes an das Kind herleiten zu können.

Auch kann dem Anspruch auf ungekürzte Grundsicherungsleistungen nicht entgegengehalten werden, dass die Eltern des Klägers tatsächliche Unterhaltsleistungen erbringen. Der Unterhaltsbedarf eines voll erwerbsgeminderten Kindes wird nämlich vorrangig durch die Grundsicherung gedeckt, die als Einkommen im Sinne des Unterhaltsrechts gilt und daher in diesem Sinne die Unterhaltspflicht der Eltern zum Erlöschen bringt. Bei Ausbleiben der Grundsicherungsleistungen erfolgen Unterhaltsleistungen der Eltern in deren Umfang anstelle der Grundsicherungsleistungen, weil diese anders als im Sozialhilferecht der Unterhaltspflicht vorgehen.

Quelle: Sozialgericht Detmold - S 6 SO 173/06

Startseite - Veröffentlicht von: Steinbock   am: 9. Januar 2009 um 15:15 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Verbraucherinformationen


Bookmark Buttons:
Bookmark bei: Mr. Wong Bookmark bei: Webnews Bookmark bei: Icio Bookmark bei: Favoriten Bookmark bei: Bookmarks.cc Bookmark bei: Bookmarks.at Bookmark bei: Newsider Bookmark bei: Yigg Bookmark bei: Digg Bookmark bei: Del.icio.us Bookmark bei: Furl Bookmark bei: Google Bookmark bei: Blogmarks Bookmark bei: Technorati Bookmark bei: Netvouz Information


  Kommentar oder Frage? Hier veröffentlichen!


Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:


Weitere aktuelle Meldungen:


Kommentar / Frage hinterlegen ...

Wenn Sie einen öffentlichen Kommentar oder eine öffentliche Frage zu dem oben gezeigten Artikel hinterlassen wollen, füllen Sie nachfolgendes Formular aus. Bitte achten Sie auf die Netikette, bevor Sie Ihren Kommentar einsenden. Der Webseitenbetreiber behält sich das Recht vor, Einsendungen ohne Angabe von Gründen zu löschen oder zu editieren, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt, oder Markennamen genannt werden.
Alle Einsendungen werden vor der Veröffentlichung moderiert.





Verbraucherinformationen
 
Webseiteninfo: Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Service: Nachrichten als RSS XML | Presseticker

Valid Valid Valid

Powered by wordpress | wp-theme:mw | © sozialticker e.V.