Kindergeld für ein volljährig arbeitsuchendes Kind
Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.
- Urteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05
- Vorinstanz: FG Münster vom 27. Juli 2005 10 K 5038/04 Kg (EFG 2006, 684)
Quelle: Bundesfinanzhof
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: 17. August 2008 um 7:31 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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