Kindergartengebühren bei verspätetem Abholen rechtmäßig
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat die Klage eines Elternpaars abgewiesen, das sich gegen die Erhebung einer Gebühr durch die beklagte Gemeinde Langgöns gewandt hatte. Die Beklagte hatte die Gebühr erhoben, weil die Kläger ihr Kind erst 11 Minuten nach Ende der Betreuungszeit aus dem Kindergarten abgeholt hatten.
Nach der Gebührensatzung der Beklagten sind Kinder grundsätzlich pünktlich aus den Kindertagesstätten abzuholen. Für Verspätungen außerhalb der gewählten Nutzungszeit entstehen danach pro angefangener ¼ Stunde Betreuungsgebühren in Höhe von 10 €, die auch hier in Rechnung gestellt wurden. Die Kläger waren der Ansicht, es handele sich bei der Gebührenerhebung durch die Beklagte um eine Geldstrafe für das verspätete Abholen, für welche eine Ermächtigungsgrundlage nicht vorhanden sei. Die Gebührensatzung sei auch rechtswidrig, weil sie insoweit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Die Beklagte berief sich darauf, durch das verspätete Abholen entstünden zusätzliche Personalkosten; jedenfalls werde ein erhöhter Betreuungsaufwand geleistet.
Die 8. Kammer hat nun entschieden, dass die Gebührenerhebung rechtmäßig sei. Die Gebühr sei auf eine ausreichende Satzungsgrundlage gestützt und die Gebühr werde für eine zusätzliche Leistung der Gemeinde, erhoben, nämlich die zusätzliche Betreuung der Kinder über die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten hinaus. Auch sei die Höhe der Gebühr bei pauschalierter Betrachtung nicht zu beanstanden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung zugelassen, die die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen können.
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen - Az.:8 E 1490/07
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