Kinderbetreuungskosten für Hartz IV Empfänger möglich
LSG Berlin L 28 AS 1076/07 vom 28.11.2007
- 1. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Übernahme der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten ist § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Danach kann der Beklagte an erwerbsfähige Hilfebedürftige u. a. die im Sechsten Abschnitt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelten Leistungen erbringen.
- 2. Zu den in dem Sechsten Abschnitt des SGB III geregelten Leistungen gehört der Anspruch auf Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 83 SGB III. Dabei hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 16 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30. Juli 2004 (a. a. O.) sowie in der Nachfolgeregelung des § 16 Abs. 1 a SGB II, eingefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), in Kraft getreten am 1. August 2006, klargestellt (vgl. BT-Drucks. 15/2997 S. 24), dass es sich bei der Verweisung in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II um eine Rechtsgrundverweisung handelt. Die in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II genannten Vorschriften des SGB III sind daher sowohl hinsichtlich ihrer Voraussetzungen als auch hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen heranzuziehen (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II (Std.: 14. EL/Oktober 2007), K § 16 RdNr. 313).
- 3. Bei Kindern, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch) kann Betreuungsbedürftigkeit grundsätzlich unterstellt werden (vgl. Stratmann in Niesel, SGB III, 3. Auflage 2005, § 83 RdNr. 3; Fuchsloch in Gagel, SGB III (29. EL 2007) § 83 RdNr. 5 ff.; Niewald in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrecht, München 2003, § 4 RdNr. 366 und Olk, in PK, SGB II, 2. Auflage 2004, § 83 RdNr. 3 jeweils m. w. Nachw.).
- 4. Die Übernahme der Kosten für die Betreuung eines Kindes setzt nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 SGB III weiter voraus, dass diese durch die Weiterbildungsmaßnahme unmittelbar entstanden sind. Das Bundessozialgericht hat bereits zu § 45 Satz 1 und Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), die Regelung, in der bis zum 31. Dezember 1997 die Übernahme von Kinderbetreuungskosten für Teilnehmer an einer beruflichen Bildungsmaßnahme normiert war, entschieden, dass eine enge kausale Verknüpfung zwischen den entstandenen notwendigen Kosten und der Weiterbildungsmaßnahme in dem Sinne gegeben sein muss, dass sie ohne die Teilnahme an der Maßnahme nicht entstanden wären. Der spezifische Ursachenzusammenhang ist danach bereits dann gegeben, wenn eine Teilnahme an der Maßnahme ohne die Betreuung der Kinder nicht möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Teilnehmer die Betreuung in Folge der Teilnahme nicht selbst oder durch einen Dritten - z. B. den Ehepartner - sicherstellen kann (Urteil des BSG vom 16. September 1998 - B 11 AL 19/98 R -, zitiert nach Juris). Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit In-Kraft-Treten des § 79 SGB III insoweit eine Änderung herbeiführen wollte. Kinderbetreuungskosten sind mithin unabhängig davon zu übernehmen, ob die Kosten bereits vor der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme angefallen sind oder ob sie im Falle einer Arbeitsaufnahme auch anfallen würden. Entscheidend ist allein, dass (auch) während der Weiterbildungsmaßnahme eine Kinderbetreuung sichergestellt werden muss (vgl. Olk, a. a. O., § 83 RdNr. 4; Stratmann, a. a. O., § 79 RdNr. 5; Fuchsloch, a. a. O., § 83 RdNr. 11 und Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III (Std.: 77. EL./August 2007), § 83 RdNr. 29).
- 5. Fehlerhaft im Sinne einer Ermessensüberschreitung ist eine Ermessenausübung dann, wenn die Behörde, gleich aus welchem Grund, sich nicht im Rahmen der ihr vom Gesetz gegebenen Ermächtigung hält (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 114 RdNr. 7).
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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