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Kilometergeld für Pendelfahrten unter ALG II

Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 12. Januar 2007

Wie das Sozialgericht Lüneburg richtig feststellte, ist eine genaue Abrechnung der Fahrtstrecke vorzunehmen. Dies bedeutet aber nicht - wie bisher bundesweit rechtswidrig vollzogen - nur die einfache Fahrt, sondern wie es gesetzlich vorgeschrieben - Pendel - also Hin- und Rückfahrt.

Der Beschluss des SG Lüneburg vom 12.01.2007 wurde am 21.02.2007 durch das Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen AZ. : L 9 AS 67/07 ER aufgehoben!

In seinem Beschluss vom 14. Februar 2007 im Verfahren L 9 AS 37/07 ER hat der Senat zur Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V ausgeführt:

Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Absetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die einfache Entfernung in Straßenkilometern, nicht deren doppelter Betrag für Hin- und Rückfahrt heranzuziehen.

Die Pauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V als solche ist im übrigen vom Sozialgericht zutreffend unter Berücksichtigung der einfachen durchschnittlichen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bemessen worden. Der Begriff der Entfernung kennzeichnet im Deutschen bereits von seinem Wortsinn her den bloßen Abstand zwischen zwei geographischen Orten. Dementsprechend bezeichnet auch der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V verwendete Rechtsbegriff des Entfernungskilometers den absoluten geographischen Abstand in Straßenkilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht die bei Hin- und Herfahrt tatsächlich insgesamt zurückgelegte, der doppelten Entfernung entsprechende Wegstrecke. Für diese Auffassung spricht im Übrigen auch die enge Anlehnung des in § 3 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V geregelten Werbungskostenabzugs an die Regelungen des Einkommensteuergesetzes; denn auch in § 9 Abs. 2 EStG bezeichnet der dort ebenfalls verwendete Begriff des Entfernungskilometers als Grundlage für die Bemessung der einkommensteuerrechtlichen Entfernungspauschale die absolute (bzw. “einfache”) Entfernung zwischen dem Ort der Wohnung und dem Ort der Arbeitsstätte.
An dieser Auffassung hält der Senat fest.

Fazit: Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Absetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die einfache Entfernung in Straßenkilometern, nicht deren doppelter Betrag für Hin- und Rückfahrt heranzuziehen.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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