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Keine volle Kostenerstattung bei Behandlung außerhalb von EU

Nehmen Touristen außerhalb der EU medizinische Leistungen/Behandlungen wahr, haben sie auf die Erstattung von sämtlichen Behandlungskosten keinen Anspruch. Für Länder, mit welchen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat ( beispielsweise die Türkei ), gilt dies gleichfalls.

Außerhalb der EU muss der Versicherte nicht umfassend so gestellt werden, als wenn es eine in Deutschland erfolgte Behandlung gewesen wäre. Eine solche Entscheidung traf das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Aktenzeichen des Urteils - Az.: B 1 KR 18/06

Von den Krankenkassen sind nur die Behandlungen zu bezahlen, die im vergleichbaren Notfall einem tunesischen Staatsbürger von dessen dortiger Kasse zugestanden worden wären.

Der konkrete Fall:
1999 erlitt der Kläger in Tunesien bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma. Er lag zwölf Tage im Koma. Während der Behandlung wurde er von einem staatlichen Krankenhaus in eine neurochirurgische Privatklinik verlegt.

Nur ca. die Hälfte von den angefallenen Behandlungskosten, es waren insgesamt 8800 Euro, sind ihm von der zuständigen AOK erstattet worden.

Durch die Vorinstanzen ist nach Meinung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht ausreichend geklärt worden, welche Leistungen letztendlich von der tunesischen Kasse getragen worden wären. Deshalb verwies das Bundessozialgericht (BSG) zur weiteren Sachaufklärung diesen Fall an das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zurück.

Das Bundesgericht hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine grundsätzliche Entscheidung bezüglich der Kostenübernahme durchaus auch Auswirkungen für sämtliche Türkei-Touristen haben könnte.

Bei allen Reisen in Nicht-EU-Staaten ist der Abschluss einer privaten Reise-Zusatzkrankenversicherung sehr zu empfehlen.

Startseite - Veroeffentlicht von: Birgit   am: Donnerstag, 31. Mai 2007 - Haftungsausschluss        Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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