Das Sozialtickerportal
Home | Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklaerung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Freitag, der 09. Januar 2009 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Keine Vergütungspflicht der Krankenkasse bei Erschleichen einer Krankenhausbehandlung

Bild: © M.Kinder für SozialtickerEin Versicherter hatte seine ­- nicht mit einem Lichtbild versehene ­- Krankenversichertenkarte einem Freund überlassen, der seinerzeit nicht krankenversichert war, wegen einer Erkrankung aber eine medizinische Behandlung benötigte. Unter dem Namen des Ver­sicherten und unter Vorlage von dessen Krankenversichertenkarte ließ sich der Patient zunächst bei einem niedergelassenen Ver­tragsarzt, der ihn nicht kannte, ambulant behandeln und eine Verordnung über eine notwendige Kran­kenhausbehandlung ausstellen. In einem Krankenhaus legte er diese Verordnung vor und unterzeich­nete den Behandlungsvertrag, die Einverständniserklärung zu den geplanten medizinischen Maß­nahmen sowie Empfangsbestätigungen jeweils mit dem Namen des Versicherten. Die Krankenkasse erteilte dem Krankenhaus zugunsten des in der Aufnahmeanzeige genannten Versicherten eine Kos­tenzusage unter dem “Vorbehalt eines Widerrufs, sofern und solange eine Mitgliedschaft bei unserer Kasse besteht”. Die Behandlung fand in der Zeit vom 16. bis zum 29. März 2004 statt. Nach Auf­deckung des Betrugs nahm die Beklagte die Kostenzusage zurück und verlangte die Rückzahlung der Behandlungskosten, weil der Patient über seine Identität getäuscht habe und mit ihm kein Versiche­rungsverhältnis bestehe.

Das Bundessozialgericht hat am 12. Juni 2008 entschieden, dass das Krankenhaus das Kostenrisiko für eine Krankenhausbehandlung trägt, die ein in Deutschland nicht krankenversicherter Patient in Anspruch genommen hat, indem er die ihm von einem tatsächlich Versicherten überlassene Kranken­versichertenkarte missbräuchlich benutzt und Personenidentität mit dem Versicherten vorgespiegelt hat. Dies gilt zumindest solange, wie die Krankenkasse - so hier ­­­- während der Behandlungszeit keine konkreten Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Krankenversichertenkarte hat. Das Bundessozialgericht hat deshalb die Sprungrevision des Krankenhausträgers gegen das Urteil des Sozial­gerichts zurückgewiesen, das den Erstattungsanspruch der Krankenkasse bejaht hatte.

Auf die Kostenzusage konnte sich das Krankenhaus schon deshalb nicht berufen, weil sie ausdrück­lich den Versicherten und nicht den tatsächlich behandelten Patienten betraf. Die vertragsärztliche Verordnung konnte keine Haftung der Krankenkasse begründen, weil der Vertragsarzt bei der Über­weisung eines Patienten in ein Krankenhaus nicht als Vertreter der Krankenkasse fungiert. Auf die Krankenversichertenkarte konnte sich das Krankenhaus nicht stützen, weil diese nur in der vertrags­ärztlichen Versorgung, also im ambulanten Bereich, als “Nachweis der Berechtigung zur Inanspruch­nahme von Leistungen” gilt und ansonsten nur für die Abrechnung der zugunsten der Versicherten erbrachten Leistungen mit den Leistungserbringern verwendet werden darf (§ 15 Abs 2 und § 291 Abs 1 Satz 3 SGB V). Das Krankenhaus konnte sich auch nicht darauf berufen, dass Vertragsärzte insoweit privilegiert sind, als die Krankenkasse ihnen gegenüber bei Benutzung einer falschen Kran­kenversichertenkarte grundsätzlich haftet, und zwar gegen Abtretung des gegen den Patienten ge­richteten Vergütungsanspruchs (zB § 19 Abs 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte). Eine solche Regelung hätte einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Krankenhausträgern und den Krankenkassen bedurft, die es ­- jedenfalls bisher - nicht gibt. Der Einwand der Erfüllung einer Nichtschuld (§ 814 BGB) war unbegründet, weil zwar eine Mitarbeiterin der Krankenkasse am Tage der Bezahlung der Rechnung vom Betrug Kenntnis hatte, nicht aber die ­- insoweit maßgebenden­ - Mitarbeiter der Ab­rechnungsstelle.

Quelle: Pressemeldung Bundessozialgericht - Az.: B 3 KR 19/07 R

Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 16. Juni 2008 um 9:30 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Verbraucherinformationen
Immobilien suchen und anbieten bei ImmobilienScout24   


Bookmark Buttons:
Bookmark bei: Mr. Wong Bookmark bei: Webnews Bookmark bei: Icio Bookmark bei: Favoriten Bookmark bei: Bookmarks.cc Bookmark bei: Bookmarks.at Bookmark bei: Newsider Bookmark bei: Yigg Bookmark bei: Digg Bookmark bei: Del.icio.us Bookmark bei: Furl Bookmark bei: Google Bookmark bei: Blogmarks Bookmark bei: Technorati Bookmark bei: Netvouz Information


  Kommentar oder Frage? Hier veroeffentlichen!


Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:


Weitere aktuelle Meldungen:


Kommentar / Frage hinterlegen ...

Wenn Sie einen oeffentlichen Kommentar oder eine oeffentliche Frage zu dem oben gezeigten Artikel hinterlassen wollen, fuellen Sie nachfolgendes Formular aus. Bitte achten Sie auf die Netikette, bevor Sie Ihren Kommentar einsenden. Alle Einsendungen werden vor der Veroeffentlichung moderiert.
Der Webseitenbetreiber behaelt sich das Recht vor, Einsendungen ohne Angabe von Gruenden zu loeschen.





Anzeige
 
Webseiteninfo: Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Service: Nachrichten als RSS XML | Presseticker

Valid Valid Valid