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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bei Vorlagenzwang von Kontoauszügen

Schwarzer Mittwoch für Datenschützer beim Vorlagenzwang von ungeschwärzten Kontoauszügen

Mit dem Urteil des SG Reutlingen S 2 AS 1073/06 vom 09.01.2007, hat der Datenschutz für Leistungsbezieher von Sozialleistungen in Deutschland einen herben Tiefschlag hinnehmen müssen. Obwohl die Praxis der Vorlage immer wieder von Datenschützern bemängelt wurde und man sich dabei auf das Selbstbestimmungsrecht der Antragsteller berufe, hat das SG Reutlingen wohl den gläsernen Antragsteller erschaffen. Das Sozialgericht begründet seine Entscheidung damit, dass es keine „verfassungsrechtlichen“ Bedenken gibt, gegen die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge.

Datenschützer untermauern ihre Rechtsvorstellung zur Vorlage eines Kontoauszuges bisher immer damit, dass diese als Nachweis über vorhandenes Vermögen unzureichend sind. Das bedeutet, dass der Sozialleistungsträger nur Anspruch auf Angabe des Kontostandes hat, nicht auf Angabe der einzelnen Buchungen. Der Hilfeempfänger konnte demnach alle Buchungen, die auf dem Kontoauszug vermerkt sind, schwärzen, um sie für den Sozialleistungsträger unkenntlich zu machen, weil Kontobewegungen zur Feststellung eines Vermögens unerheblich sind.

Es müsste ohnehin einleuchtend sein, dass die Soll-Buchungen (Abbuchungen / Minusbeträge) geschwärzt werden dürfen, denn es geht keinen Sachbearbeiter etwas an, wofür ein Hilfeempfänger sein Geld ausgibt. Der Hilfeempfänger hat eine sogenannte Dispositionsfreiheit, d.h. - er kann selbst entscheiden wofür er die Sozialleistungen ausgibt. Der Hilfeempfänger kann die Sozialleistung sogar für Dinge ausgeben, die nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehören und nicht im Regelsatz enthalten sind. Das steht ihm völlig frei und kein Sachbearbeiter kann und sollte ihm da hineinreden. (OVG Münster FEVS 38, 64 ff.) Jeder kann demnach seine Kontoauszüge an den Stellen schwärzen, die für die Leistung nicht erheblich sind.

Nur in den Fällen in denen der Sozialleistungsträger berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Hilfeempfängers hatte (die natürlich auf Wunsch schriftlich und nachvollziehbar vom Sozialleistungsträger begründet werden mussten), konnte der Sozialleistungsträger die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge verlangen. Der Sozialleistungsträger musste dann aber begründen, warum er alle Buchungen sehen wollte. Nun hat sich aber die Rechtslage vollkommen geändert.

Hartz IV Empfänger sind verpflichtet, ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate ungeschwärzt vorzulegen,

sofern sie Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende für sich oder andere, mit in der Bedarfsgemeinschaft lebende Personen beantragt.

Die Pflicht zur Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge – die im übrigen auch schon früher im Recht der Sozialhilfe angenommen wurde ist nicht davon abhängig, dass ein konkreter Verdacht besteht, dass der Betroffene falsche Angaben gemacht habe. Das Ziel, von der Allgemeinheit finanzierte Leistungen nur an wirklich Hilfebedürftige auszuzahlen und die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs stellen ein überwiegendes Allgemeininteresse dar.

Hiermit wurde der Weg zum gläsernen Sozialleistungsbezieher geschaffen

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Startseite - Veröffentlicht am: 18. Januar 2007 um 8:15 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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