Keine Sperrzeit wegen unterlassener Bewerbung, wenn eine Bewerbung per E-Mail den Arbeitgeber offenbar nicht erreicht hat
Erreicht eine Bewerbung per E-Mail den Arbeitgeber offenbar nicht, so liegt darin kein hinreichender Beweis für eine Nichtabsendung mit der Folge einer Sperre nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen der Verhinderung eines Vorstellungsgespräches, da es allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass auch E-Mails bei der Übermittlung “verloren gehen” könnten.
SG Aachen, Urteil vom 23.05.2006, Az. S 11 AL 13/06
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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