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Keine Rundfunkgebühr für Kfz-Händler - 1 K 1818/06.KO

Allein der Umstand, dass ein Autohändler im Besitz eines roten Nummernschildes ist, rechtfertigt nicht die Erhebung von Rundfunkgebühren. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des VG Koblenz.

Neues aus dem Bereich RechtDer Kläger führt einen Kraftfahrzeughandel im Landkreis Mayen-Koblenz. Im April 2006 besuchte ein Gebührenbeauftragter den Betrieb. Da der Kläger die Anmeldung von Rundfunkgeräten verweigerte, bat der Gebührenbeauftragte um „Zwangsanmeldung einer Hörfunk-Händlergebühr und einer Hörfunkgebühr für rote Kennzeichen seit Gewerbeanmeldung 12/1992”. Mit Gebührenbescheid vom 4. August 2006 setzte der Südwestrundfunk daraufhin für den Zeitraum von Dezember 1992 bis Juni 2006 Rundfunkgebühren für zwei Hörfunkgeräte in Höhe von insgesamt 1.585,42 € fest. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die erfolgreich war.

Der Gebührenbescheid, so das Gericht, sei rechtswidrig. Der Autohandel des Klägers unterfalle nicht dem so genannten Händlerprivileg des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Danach seien Unternehmen, die sich gewerbsmäßig u.a. mit dem Verkauf oder dem Einbau von Rundfunkgeräten befassten, berechtigt bei Zahlung von Gebühren für ein Gerät weitere Geräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Dieser Regelung unterlägen nur solche Unternehmen, deren Gewerbetätigkeit sich typischerweise mit Rundfunkgeräten befasse. Hierzu gehöre der Autohandel des Klägers nicht. Auch das Vorhandensein eines „roten Kennzeichens”, das einen Autohändler berechtige, mit diesem Kennzeichen für verschiedene Fahrzeuge Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten durchzuführen, rechtfertige keine pauschale Gebührenerhebung entsprechend dem Händlerprivileg. Wenn ein Auto mit rotem Kennzeichen fahre, beschränke sich die Zulassung des betreffenden Fahrzeugs auf die jeweilige Nutzungsdauer. Nur insoweit könne eine Rundfunkgebührenpflicht durch die Benutzung eines „roten Kennzeichens” entstehen. Für eine durchgängige pauschalierende Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht des Kraftfahrzeughändlers an die Anzahl der von ihm vorgehaltenen „roten Kennzeichen” gebe der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nichts her. Nur für die tatsächlich vom Fahrzeughändler gehaltenen Pkw sei dieser rundfunkgebührenpflichtig. Hierzu müssten von der Rundfunkanstalt konkrete Feststellungen getroffen werden.

Die Beteiligten können gegen diese Entscheidung die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragen.

Verwaltungsgericht Koblenz - Urteil vom 26. Juni 2007 - 1 K 1818/06.KO -

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Gegendarstellung durch die GEZ:

PRESSEMITTEILUNG

Keine Änderung bei der Gebührenpflicht für den Kfz-Handel
Verwaltungsgericht Koblenz entscheidet nur gegen die Vereinfachung
bei der Gebührenerhebung im Kfz-Handel

Köln, 06.07.2007

Die Überschrift einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 04.07.2007 enthält die Aussage: “Keine Rundfunkgebühr für KFZ-Händler”. Diese Information entspricht nicht der Rechtslage, sie ist missverständlich und führt bei den betroffenen Unternehmen zu falschen Schlüssen.

Zunächst weist das Gericht in seiner Entscheidung auf die bestehende Rechtslage hin, wonach der KFZ-Handel nicht vom so genannten Händlerprivileg des Rundfunk- fachhandels erfasst wird. Dies bedeutet, dass auch für den KFZ-Handel - ebenso wie für alle Geräte außerhalb des privaten Bereichs - grundsätzlich jedes Rundfunkgerät einzeln anmelde- und gebührenpflichtig ist (§ 2 Abs.2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Darunter fallen auch die Rundfunkgeräte in Kraftfahrzeugen, die entweder auf den KFZ-Händler zugelassen sind, oder - falls keine Zulassung vorliegt - für die der KFZ-Händler als Halter anzusehen ist. Da bei einem KFZ-Händler der Bestand an Gebrauchtfahrzeugen sowie an Vorführfahrzeugen einem regelmäßigen Wechsel unterliegt, müsste der KFZ-Händler jede Veränderung in der Anzahl der in den Fahrzeugen bereit gehaltenen Rundfunkgeräte bei der GEZ melden.

Um diesem Sachverhalt gerecht zu werden und dem KFZ-Handel die laufenden Meldungen zu ersparen, legen die Rundfunkanstalten und die GEZ auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei der Gebührenerhebung lediglich die Anzahl der regelmäßig zu Probe- und Prüfungsfahrten genutzten KFZ zugrunde, belegt durch die Anzahl der vorhandenen so genannten „roten Kennzeichen“. Deren Zahl ist immer geringer, als die Anzahl der zum Verkauf oder der zur Vorführung bereit stehenden nicht zugelassenen Fahrzeuge. Diese Vorgehensweise führt daher in der Regel zu einer Kostenentlastung zugunsten des KFZ-Handels.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat nun gegen die Möglichkeit dieser vereinfachten Gebührenerhebung entschieden. Dies würde in der praktischen Umsetzung zur Folge haben, dass die GEZ für jedes Radiogerät in einem Kraftfahrzeug, welches auf den KFZ-Händler zugelassen oder ihm als Halter zuzuordnen ist, je einzeln eine Gebühr für die Dauer des Bereithaltens erheben müsste. Das Urteil enthält an keiner Stelle eine Aussage darüber, dass der KFZ-Handel für seine Geräte in den Fahrzeugen oder Gebäuden keine Rundfunkgebühren zu entrichten hätte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der SWR wird dagegen Berufung einlegen.

Pressemeldung: Gebühreneinzugszentrale

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: Donnerstag, 5. Juli 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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