Keine Opfergrenze bei Unterhalt an Lebensgefährtin
Gleichstellung der unterhaltenen Person nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. vom 20.12.2001
Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG abziehbar (gegen BMF-Schreiben vom 28. März 2003, BStBl I 2003, 243).
EStG § 33a Abs. 1 Satz 2
- Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07
- Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 20. Februar 2007 13 K 206/05 (EFG 2007, 1169)
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) lebte im Streitjahr 2003 mit seiner damaligen Verlobten und jetzigen Ehefrau in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Verlobte war wegen einer chronischen Erkrankung nicht erwerbstätig und erzielte keine eigenen Einkünfte. Nach einer Bescheinigung der Stadt erhielt sie im Streitjahr keine Hilfe zum Lebensunterhalt. Anfang 2003 hatte sie für die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags Sozialhilfe beantragt. Der Antrag erledigte sich in sonstiger Weise, ohne dass das Sozialamt Zahlungen aufgenommen hätte. Im Mai 2004 führte das Sozialamt eine Probeberechnung für die Gewährung von Sozialhilfe durch. Ausgehend von einem Nettoverdienst des Klägers in Höhe von 1 100 € wurde dessen anrechenbares Einkommen mit 943,13 € errechnet. Da dieses den mit 812 € (Regelsätze für den Kläger 296 € und für die Verlobte 237 €, Warmmiete 279 €) ermittelten Bedarf überstieg, ergab sich kein Sozialhilfeanspruch der Verlobten.
Quelle, Urteil und Volltext: Bundesfinanzhof
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