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Keine Leistungskürzung bei Verweigerung zur Arbeit bei Dumpinglöhnen

Bild: © M.Kinder für Sozialticker - Urteile und EntscheidungenDas Sozialgericht Dortmund hat in seinem Urteil - S 31 AS 317/07 entschieden, dass ein Leistungsempfänger von Hartz IV keine Kürzung seiner Bezüge befürchten muss, wenn es sich hierbei um eine Arbeit mit Dumpinglohn handelt.

Das Sozialgericht Dortmund hat wie bereits das Arbeitsgericht[*] entschieden, dass 4,50 Euro Stundenlohn sittenwidriger Lohnwucher sind.

Die unterste Lohngruppe im Tarifvertrag Einzelhandel, Lohngruppe II a, sieht für die Zeit ab 01. September 2006 einen Bruttostundenlohn von 9,82 Euro vor. Der Stundenlohn der angebotenen Arbeit erreichte nicht einmal die Hälfte dessen. Solch eine Vergütung ist unzumutbar.
[*vgl. Urteil vom 29. Mai 2008, 4 Ca 274/08 und vom 15. Juli 2008, 2 Ca 282/08].

Das Sozialgericht Dortmund kam zu dem Entschluss:

Niemand sollte in Deutschland für solch einen Stundenlohn arbeiten müssen. Arbeitslosen solche Stellen mit Hilfe von Sanktionen aufzuzwingen, hieße, Lohndumping zu unterstützen und das Lohngefüge in Deutschland weiter nach unten zu schrauben.

Darüber hinaus stellte das Sozialgericht fest:

Fehlte es auch an der für eine Sanktion erforderlichen Rechtsfolgenbelehrung. Die Rechtsfolgenbelehrung hat eine Warn- und Erziehungsfunktion. Sie hat dem Leistungsbezieher konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen zu führen (vgl. z.B. Beschluss des Sozialgerichts S 5 AS 454/08 ER, Urteil des Bundessozialgerichts 7 RAR 90/85). Dies wird durch die Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt. Es liegt kein konkreter Hinweis verknüpft mit einem Stellenangebot vor. Die Beklagte handelt auf einer Seite alle möglichen Sanktionen ab, die nach dem SGB II denkbar sind. Es werden nicht die Folgen einer konkreten Pflichtverletzung herausgestellt, die sich bei dem übersandten Stellenangebot ergeben könnten, sondern zahllose Konsequenzen verschiedener Pflichtverletzungen aufgeführt. Ein konkreter Bezug zu bestimmten Verhalten ist dadurch nicht mehr erkennbar (vgl. auch Beschluss der erkennenden Kammer S 31 AS 346/08 ER).

Die Kürzung ist nicht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II gerechtfertigt. Denn nach § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II erfolgt eine Kürzung nur dann, wenn der Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund weigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 02.02.2009, Az.: S 31 AS 317/07

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland

Startseite - Veröffentlicht am: 25. Februar 2009 um 10:38 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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3 Kommentare / Fragen

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1. ... Kommentar von K@thy-mausi am Freitag, 11.12.2009.

Hallo,

ich hätte da mal eine Frage zum Thema ALG2 und deren Kürzungen.
Und zwar hab ich vor ein bis zwei Wochen in den Nachrichten gesehen (leider weis ich das Datum und den Sender nicht mehr) das ein neues Gesetz entschieden sein soll, indem es heißt das die ARGE den Bedürftigen kein Geld mehr kürzen bzw. streichen darf. Hab ich das richtig verstanden?
Wo kann ich evtl. alle neuen Hartz4-Gesetze nachlesen?
Oder hat jemand viellleicht das selbe gesehen und kann mir evtl. Datum,Sendung und Sender sagen?

Mfg


2. ... Kommentar von randy76 am Sonntag, 7.2.2010.

mein bruder ist 22j und alg2 empfänger und wohnt bei meinen altern mein vater ist alg 2 empfänger und meine mutter auch hat aber noch ein euro job
meine frage ist: mein bruder bekommt keine alg2 leistung da er eine sperre bekommen hat, jetzt hatte er vor ein bar wochen eine einladung bekommen zur age die er versäumt hat darauf hat die arge von meine vater und meine mutter ein teil ihrer leistung gestrichen für ein monat ist das von der arge rechtes das meine elter bestraft werden da die arge ja von mein bruder keine leistung weck nehmen können warum müssen da meine elter büssen dafür denn
darf die arge das den


3. ... Kommentar von randy76 am Montag, 8.2.2010.

mein bruder ist 22j und alg2 empfänger und wohnt bei meinen altern mein vater ist alg 2 empfänger und meine mutter auch hat aber noch ein euro job
meine frage ist: mein bruder bekommt keine alg2 leistung da er eine sperre bekommen hat, jetzt hatte er vor ein bar wochen eine einladung bekommen zur age die er versäumt hat darauf hat die arge von meine vater und meine mutter ein teil ihrer leistung gestrichen für ein monat ist das von der arge rechtes das meine elter bestraft werden da die arge ja von mein bruder keine leistung weck nehmen können warum müssen da meine elter büssen dafür denn
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