Keine Leistungskürzung bei Verweigerung zur Arbeit bei Dumpinglöhnen
Das Sozialgericht Dortmund hat in seinem Urteil - S 31 AS 317/07 entschieden, dass ein Leistungsempfänger von Hartz IV keine Kürzung seiner Bezüge befürchten muss, wenn es sich hierbei um eine Arbeit mit Dumpinglohn handelt.
Das Sozialgericht Dortmund hat wie bereits das Arbeitsgericht[*] entschieden, dass 4,50 Euro Stundenlohn sittenwidriger Lohnwucher sind.
Die unterste Lohngruppe im Tarifvertrag Einzelhandel, Lohngruppe II a, sieht für die Zeit ab 01. September 2006 einen Bruttostundenlohn von 9,82 Euro vor. Der Stundenlohn der angebotenen Arbeit erreichte nicht einmal die Hälfte dessen. Solch eine Vergütung ist unzumutbar.
[*vgl. Urteil vom 29. Mai 2008, 4 Ca 274/08 und vom 15. Juli 2008, 2 Ca 282/08].
Das Sozialgericht Dortmund kam zu dem Entschluss:
Niemand sollte in Deutschland für solch einen Stundenlohn arbeiten müssen. Arbeitslosen solche Stellen mit Hilfe von Sanktionen aufzuzwingen, hieße, Lohndumping zu unterstützen und das Lohngefüge in Deutschland weiter nach unten zu schrauben.
Darüber hinaus stellte das Sozialgericht fest:
Fehlte es auch an der für eine Sanktion erforderlichen Rechtsfolgenbelehrung. Die Rechtsfolgenbelehrung hat eine Warn- und Erziehungsfunktion. Sie hat dem Leistungsbezieher konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen zu führen (vgl. z.B. Beschluss des Sozialgerichts S 5 AS 454/08 ER, Urteil des Bundessozialgerichts 7 RAR 90/85). Dies wird durch die Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt. Es liegt kein konkreter Hinweis verknüpft mit einem Stellenangebot vor. Die Beklagte handelt auf einer Seite alle möglichen Sanktionen ab, die nach dem SGB II denkbar sind. Es werden nicht die Folgen einer konkreten Pflichtverletzung herausgestellt, die sich bei dem übersandten Stellenangebot ergeben könnten, sondern zahllose Konsequenzen verschiedener Pflichtverletzungen aufgeführt. Ein konkreter Bezug zu bestimmten Verhalten ist dadurch nicht mehr erkennbar (vgl. auch Beschluss der erkennenden Kammer S 31 AS 346/08 ER).
Die Kürzung ist nicht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II gerechtfertigt. Denn nach § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II erfolgt eine Kürzung nur dann, wenn der Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund weigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 02.02.2009, Az.: S 31 AS 317/07Quelle: Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland
Startseite - Veröffentlicht am: 25. Februar 2009 um 10:38 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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