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Keine Leistungskuerzung bei kostenfreier Verpflegung im Klinikum

FinanzenKeine Leistungskuerzung bei kostenfreier Verpflegung im Klinikum, immer wieder ein Thema, bei dem man sich fragen muss, wieso einem Leistungsempfänger die Bezüge gekürzt werden, wenn neben der Eigenbeteiligung von 10 Euro am Tag die normalen Belastungen ebenso in voller Höhe weiter laufen. Lesen Sie dazu nun ein Urteil des SG Heilbronn S 7 AS 4471/06 vom 22.02. 2007 :

a) § 20 Abs. 2 SGB II bestimmt die Höhe des Regelsatzes abschließend. Abzüge hiervon, die mit dem Nichtbestehen eines Teils des vom Regelsatz gedeckten Bedarfs begründet sind, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. auch SG Berlin, Beschluss vom 31. März 2005 - S 37 AS 919/05 ER; SG Kassel, Beschluss vom 1. Februar 2005 - S 20 AS 3/05 ER.). Eine entsprechende Befugnis ergibt sich auch nicht aus der näheren Darstellung des Regelbedarfs in § 20 Abs. 1 SGB II. Insoweit ist zwischen den Begriffen „Regelbedarf” und „Regelleistung” zu trennen. In § 20 Abs. 1 SGB II ist der Bedarf dargestellt, der von der Regelleistung gedeckt werden soll. Für die Höhe der Regelleistung kommt einem tatsächlichen abweichenden Bedarf aber keine Bedeutung zu. Für den Umfang von Leistungen ist § 20 Abs. 1 SGB II nur relevant, soweit andere Regelungen darauf abstellen, welcher Bedarf von der Regelleistung umfasst ist (bspw. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Regelung in § 20 Abs. 2 SGB II vermag den Abs. 1 der Norm nicht zu modifizieren (vgl. auch SG Freiburg, Urteil vom 24. Oktober 2006 - S 9 AS 1557/06).

b) Die Regelsatzkürzung wird auch nicht durch § 9 Abs. 1 SGB II ermöglicht. Denn diese Vorschrift definiert lediglich allgemein den Begriff der Hilfebedürftigkeit und normiert insbesondere den Nachrang der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende gegenüber der Selbsthilfe und der Hilfe Anderer. Ob, in welchem Umfang und auf welche Weise Leistungen Dritter konkret anspruchsausschließend oder mindernd wirken, bestimmen dagegen spezielle Vorschriften, insbesondere § 19 Satz 2 SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung, § 9 Abs. 2 bis 5 SGB II oder §§ 11 und 12 SGB II (letztere ggf. i. V. m. der nach § 13 SGB II ergangenen Alg ll-V). Würde § 9 Abs. 1 SGB II darüber hinausgehende Leistungskürzungen ermöglichen, wären die genannten Spezialvorschriften überflüssig. Auch der von der Beklagten in Bezug genommene § 3 Abs. 3 SGB II ist lediglich ein Leistungsgrundsatz und besagt nichts darüber, auch welche Weise Leistungen Dritter zu einer Reduzierung führen. Ebenso verhält es sich mit in § 2 Abs. 2 SGB II normierten Grundsatz.

c) Bei der der Klägerin gewährten Verpflegung handelt es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II.

d) Für eine Nichtberücksichtigung der der Klägerin gewährten Leistungen in Form von Verpflegung spricht auch die Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XIl -. Danach werden Bedarfe abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unaufweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen abweicht. Solange der Gesetzgeber aber keine entsprechende Regelung im SGB II schafft, sieht das Gericht keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise der Beklagten. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Pauschalierung zu den strukturellen Grundentscheidungen der Systematik des Leistungsrechts des SGB II gehört (vgl. BT-Drs. 15/1516, Seite 46).

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Mittwoch, 21. März 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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