Keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Absolvierung einer BaföG-förderungsfähigen Ausbildung
Eine Antragstellerin, die eine dem Grunde nach BAföG-förderungsfähige Ausbildung absolviert, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB-II. Es entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen, den in § 8 BAföG vorgesehenen Leistungsausschluss durch Errichtung einer zweiten Förderungsebene innerhalb des SGB-II zu umgehen. Eine besondere Härte iSd § 7 Abs. 5 SGB-II wird nicht allein dadurch begründet, dass der Betroffene durch den Leistungsausschluss gezwungen ist, seine Ausbildung abzubrechen. Diese typische Konsequenz ist vielmehr vom Gesetzgeber beabsichtigt und hinzunehmen.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2006, Az. L 19 B 20/06 AS ER
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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