Keine Kürzung der Regelleistung beim stationärem Aufenthalt
Eine Kürzung der Regelleistung auf Grund stationären Aufenthaltes ist rechtswidrig. § 20 Abs. 2 SGB II bestimmt abschließend die Höhe der Regelleistung. Ein Abzug hiervon kann nicht mit der anderweitigen Deckung des Bedarfes (Nahrung und Getränke) gerechtfertigt werden. Die fehlende Regelung einer abweichenden Festlegung der Regelleistung ist keine unbeabsichtigte Regelungslücke, sondern der Wille des Gesetzgebers. Dies zeigt die am 1.8.2006 in Kraft getretene Ergänzung des § 3 Abs. 3 SGB II (”… Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen.”). Andernfalls müsste umgekehrt auch ein erhöhter Bedarf bei stationären Aufenthalt berücksichtigt werden (z.B. für höhere Telekommunikationskosten, Fahrtkosten, Besuchskosten, Kinderbetreuungskosten, gestiegene Körperpflege -und Wäschebedarf für neue Nachtwäsche oder wegen Gewichtsverlust sowie erhöhte Gesundheitskosten für Eigenanteile, Hilfsmittel, Heilmittel oder bauliche Veränderungen).
Auch § 9 Abs. 1 SGB II rechtfertigt keine Regelleistungskürzung, da speziellere Vorschriften (§§ 19 Satz 2, 9 Abs. 2-5, 11 und 12 SGB II) maßgebend sind. Schließlich liegt auch kein Einkommen aus Sachleistungen nach § 11 SGB II vor, da die freie Verpflegung keinen Marktwert hat, da sie nicht in Geld tauschbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1999, Az.: 5 C 16-98 = NJW 1999, 3210).
SG Freiburg S 9 AS 1557/06 vom 24.10.2006
Dieser Auffassung schließt sich das SG Augsburg nicht an.
SG Augsburg S 6 AS 495/06 vom 21.11.2006 , zur Kürzung der Regelleistung um den darin enthaltenen Strom- und Verpflegungskostenanteil während des stationären Aufenthaltes.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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