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Keine Kürzung der Personalkosten für Busbegleitung

Eine Kürzung der zuwendungsfähigen Personalkosten eines Kindergartenträgers durch den beklagten Landkreis im Hinblick auf die bei der Busbegleitung eingesetzten Erziehungskräfte ist nicht rechtmäßig. Dies hat die 6. Kammer mit Urteil vom 29. November 2007 (Az.: 6 K 542/07.TR) entschieden.

Im Jahr 2005 setzte der Träger des Kindergartens in Gusenburg seine Erziehungskräfte während der regulären Arbeitszeit zur Busbegleitung ein. Bei der für das Haushaltsjahr 2005 seitens des Beklagten durchgeführten Festsetzung des Personalkostenzuschusses brachte dieser einen von ihm berechneten Betrag für die Busbegleitung in Abzug. Zur Begründung führte er aus, die Busbeförderung falle in den Aufgabenbereich des Landkreises. Der Einsatz von Erziehungspersonal außerhalb des Aufgabenbereiches des Kindergartens könne daher nicht finanziell gefördert werden. Gegen diesen Abzug des Personalkostenzuschusses klagte der Träger des Kindergartens.

Zu Recht, befanden die Richter der 6. Kammer. Bei der Geltendmachung tarifgerechter Personalkosten für Erziehungskräfte, die dem in der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes geregelten Personalschlüssel entsprechen würden - wie im hier zu entscheidenden Fall - handele es sich grundsätzlich um angemessene Aufwendungen, die anzuerkennen seien. Hinsichtlich dieser geltend gemachten Kosten bestehe seitens des Kindergartenträgers auch ein strikter Rechtsanspruch auf Förderung, der auch gerichtlich durchsetzbar sei. Eine Reduzierung dieser Kosten sei daher nicht möglich.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier, Urteil vom 29. November 2007 - 6 K 542/07.TR -

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: Mittwoch, 12. Dezember 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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