Keine Killerspiele für Jugendliche
Der Schul- und Kulturausschuss des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) begrüßt ausdrücklich die vom Bundestag beschlossene Verschärfung des Jugendschutzes, mit der Jugendlichen der Zugang zu Gewalt verherrlichenden Filme und Computerspielen erschwert werden soll.
„So genannte Killerspiele, Gewalt verherrlichende und Gewalt beherrschte Spiele, die ausschließlich Mord- und Gemetzelszenen beinhalten, haben in Kinderhänden nichts zu suchen und müssen verboten werden“, erklärte der Vorsitzende des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport des DStGB, Bürgermeister Walter Weinbach, Weißenthurm, heute anlässlich der Ausschusssitzung in Gardelegen.
Die Städte und Gemeinden lehnen die vom Deutschen Kulturrat angestoßene Debatte nach grundsätzlicher Anerkennung von Computerspielen als eigenständigen Kunstbereich entschieden ab. Ein effektiver Jugendmedienschutz hat für die Kommunen hohe Priorität. „Computerspiele, in denen deutlich visualisierte Gewaltanwendung vorkommt, unter die Kunstfreiheit fallen zu lassen und damit als wesentlichen Bereich der Kulturwirtschaft gleichzusetzen, ist nicht akzeptabel“, so Weinbach.
Das nunmehr vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes, das unter anderem die Kriterien definiert, nach denen Gewaltvideos und so genannte Killerspiele als jugendgefährdend auf dem Index landen, geht aus Sicht des Ausschusses in die richtige Richtung. Zugleich mahnt der Ausschuss zusätzliche Regelungen für den Online-Bereich an. Darüber hinaus bedauert der Ausschuss, dass die Regelung zum Einsatz jugendlicher Testkäufer gestrichen wurde. „Dies hätte eine effektive Kontrolle, ob Händler den Jugendschutz einhalten, gestärkt“, betonte Weinbach.
Neben den gesetzlichen Maßnahmen ist jedoch vor allem verstärkte Aufklärungsarbeit zu leisten. „In erster Linie sind Erziehungsberechtigte gefordert hinzusehen, womit ihre Kinder am Computer die Zeit verbringen. Darüber hinaus muss die Medienkompetenz bei Kindern und Eltern gestärkt werden“, so Weinbach abschließend.
Quelle: DStGB - Berlin, Pressemitteilung
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