Keine Haftentschädigung wegen Doppelbelegung und offener Toilette
Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 3.7.2008 einem Häftling Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren versagt, mit der dieser eine Geldentschädigung für eine menschenunwürdige Unterbringung (Doppelbelegung in Einzelhaftzelle, offene Toilette) in der Justizvollzugsanstalt Geldern durchsetzen wollte.
Der Kläger war im Jahr 2006 für eine Ausbildungsmaßnahme in die Justizvollzugsanstalt Geldern verlegt worden. Bei der Aufnahme war er auf die Belegungssituation und die wegen Umbauarbeiten wahrscheinlich anstehende Doppelbelegung hingewiesen worden. Von März 2006 bis August 2006 war er dann in einer 8 qm großen, an sich für nur einen Häftling vorgesehenen Zelle mit einem weiteren Gefangenen untergebracht. In dem Raum befand sich eine offene Toilette mit Sichtschutz (Bretterwand). Ende März 2006 hatte er beantragt, alleine in einer Zelle untergebracht zu werden. Weitere Beschwerden oder Eingaben an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve erhob er nicht.
Das Landgericht Kleve hatte am 15.2.2008 die Entschädigungsklage, mit der der Inhaftierte 4.000 € zzgl. Zinsen als Schmerzensgeld verlangt, abgewiesen (Aktenzeichen des Landgerichts: 1 O 238/07). Zur Begründung hatte das Landgericht ausgeführt, dass die Unterbringung von zwei Personen in einer Einzelhaftzelle mit offener Toilette zwar menschenunwürdig sei. Der Gefangene habe es jedoch versäumt, Abhilfe, etwa durch einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an die zuständige Strafvollstreckungskammer, zu suchen. Im Übrigen fehle es im konkreten Fall an einer besonders schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die eine Geldentschädigung rechtfertige. So sei ihm eine Doppelbelegung nur für einen Zeitraum von wenigen Wochen zugemutet worden und schwerwiegende Nachteile, etwa für seine Gesundheit, hätten sich nicht ergeben. Auch habe wegen der notwendigen Umbauarbeiten ein nachvollziehbarer Grund für die zeitweise Doppelbelegung bestanden.
Der 18. Zivilsenat hat sich der Begründung des Landgerichts angeschlossen und den Antrag des Gefangenen, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, abgelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Quelle: Oberlandesgerichts Düsseldorf - Beschluss des 18. Zivilsenats vom 3. Juli 2008, Aktenzeichen I-18 U 96/08
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