Keine größere Wohnung für Hartz-IV-Empfänger wegen Hundes
Wer ein Haustier hält, hat keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II wegen der Unterhaltskosten des Tieres oder auf eine größere Wohnung. Dieser Auffassung war eine Hundebesitzerin, die sich gegenüber Leistungsempfängern mit Kindern benachteiligt fühlte. Das angerufene Sozialgericht Dessau-Roßlau folgte ihrer Auffassung jedoch nicht. Das Arbeitslosengeld II sieht keine Sonderleistungen bei Haustierhaltung vor. Auch bei der Bemessung der angemessenen Wohnungsgröße dürfen Haustiere nicht berücksichtigt werden. Sie können nämlich - anders als Kinder - keine Personen einer Bedarfsgemeinschaft sein.
Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 16. April 2008, rechtskräftig
Hintergrund:
Die Regelleistung für das Arbeitslosengeld II beträgt gemäß § 20 SGB II derzeit 345 € für Alleinstehende; im Haushalt lebende Kinder erhalten 80% des Betrags. Nur in wenigen Ausnahmefällen, zu denen die Kosten der Haustierhaltung nicht gehören, sind weitere Zahlungen im Wege eines Mehrbedarfs zulässig. Die Unterkunftskosten werden gemäß § 22 SGB II übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich nach der Anzahl der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen. So sind für etwa für Alleinstehende maximal 50 qm Wohnfläche angemessen.
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: 31. Mai 2008 um 9:47 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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Das war zu damaliger Zeit evtl. noch so, jedoch seit Hartz IV zum 01.01.2005 eingeführt wurde, sind keine Gelder mehr für “Sachen” ( Hunde, Katzen, Vögel …. ) eingeplant und daher aus dem Regelsatz zu finanzieren.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: z.B. Blindenhunde oder zur Lebrnsgestaltung benötigte anerkannte Hunde (Tiere) werden auch vom Sozialamt finanziert.
Sollte jemand erzählen, seine Hunde oder Katzen werden vom Amt getragen, dann kann man beruhigt den “Vogel” zeigen.