Keine grobe Fahrlässigkeit eines ALG-II Empfängers, dem Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides nicht auffällt
Erfolgt eine Überzahlung von Leistungen für Arbeitssuchende durch den Leistungsträger, scheidet eine Zurücknahme des Bewilligungsbescheides aus, wenn der Betroffene Vertrauensschutz genießt, weil er die erbrachten Leistungen für den Lebensunterhalt verbraucht hat. Einer Versagung des Vertrauensschutzes, weil dem Betroffenen die Rechtswidrigkeit wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben war, steht entgegen, dass der Betroffene bei Antragstellung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht hatte. Er durfte annehmen, dass der Leistungsträger zu einer korrekten Entscheidung gelangte, wohingegen diesem selbst erst nach Erteilung des zweiten Bewilligungsbescheides aufgefallen war, dass seine Entscheidung fehlerhaft war.
SG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2006, Az. S 23 AS 19/06
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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