Keine Geschiedenenwitwenrente nach DDR-Scheidung
Stirbt der frühere Ehegatte nach der Scheidung, wird eine gesetzliche Witwenrente nur gezahlt, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 nach dem Recht der BRD geschieden worden ist und bis zuletzt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestand. Seit dem 1. Juli 1977 wird die Rentenabsicherung über den Versorgungsausgleich durch die Aufteilung der Rentenanwartschaften gewährleistet. Ist hingegen die Scheidung in der DDR erfolgt, ist eine Geschiedenenwitwenrente gesetzlich immer ausgeschlossen.
Mit dieser Regelung gab sich eine aus Naumburg stammende Klägerin, deren Ehe 1984 geschieden wurde, nicht zufrieden. Sie hielt das Gesetz für verfassungswidrig, weil sie wegen ihrer Herkunft benachteiligt werde. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat einen Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente jedoch abgelehnt. Die gesetzliche Regelung sei verfassungsgemäß. Der sachliche Grund für den Rentenausschluss nach DDR-Scheidungen sei das unterschiedliche Scheidungsfolgenrecht: In der BRD wurde bis zum 1. Juli 1977 die nacheheliche Versorgung des wirtschaftlich bedürftigen Ehegatten im Scheidungsurteil festgelegt. Hingegen kannte das Scheidungsrecht der DDR grundsätzlich keinen nachehelichen Unterhaltsanspruch. Die Klägerin war nach der Scheidung nicht wirtschaftlich bedürftig geworden, da sie mehr verdient hatte als der geschiedene Ehemann und nach der Scheidung weiter arbeitete. Ein Unterhaltsanspruch war ihr daher nicht zugesprochen worden.
Quelle: Pressemeldung Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zum Urteil vom 14. Februar 2008, L 3 R 6/06
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