Keine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes
Ein Hundehalter hat auch dann keinen Anspruch auf Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes, wenn das Tier zwar so vor dem Tierheim bewahrt würde, die Ursache für das Verbringen ins Tierheim jedoch in der eigenen Verantwortlichkeit des Halters liegt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Ehemann der Klägerin beantragte vergeblich die Erlaubnis zum Halten eines Staffordshire-Bullterrier-Mischlings, der ihm nach eigenen Angaben von einem Bekannten aus Russland mitgebracht worden war. Das Tier wurde daraufhin in einem Tierheim untergebracht. Kurze Zeit darauf beantragte die Klägerin selbst eine Erlaubnis zum Halten des Tieres und führte zur Begründung aus, sie wolle den Hund aus dem Tierheim holen. Nachdem der Antrag abgelehnt worden und das Widerspruchsverfahren ebenfalls ohne Erfolg geblieben war, verfolgte die Klägerin ihr Ziel mit einer Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz weiter. Diese blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes, so die Richter, setze nach dem Gesetzeswortlaut ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Tieres voraus. Eine Erteilung der Erlaubnis komme nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien zwar auch Belange des Tierschutzes für die Frage des berechtigten Interesses relevant. Ein solches sei daher regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein gefährlicher Hund, der in einem Tierheim gehalten werde, an eine Privatperson abgegeben werden könne. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn der Interessent nicht selbst für die Aufnahme des Tieres in das Tierheim verantwortlich sei.
Der Tierschutz sei kein Selbstzweck. Anderenfalls könne das gesetzliche Erfordernis des berechtigten Interesses dadurch umgangen werden, dass man sich zunächst illegal einen Hund anschaffe, diesen ins Tierheim gebe, um sodann Belange des Tierschutzes als berechtigtes Interesse für die Ausnahmegenehmigung geltend zu machen. Dies führe zu einer Umgehung der gesetzlichen Vorschriften und könne daher nicht zu einem Anspruch auf die begehrte Haltererlaubnis führen.
Gegen diese Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13. August 2008, 5 K 223/08.KO
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