Keine Entschädigung nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz
Wird ein Schwerbehinderter, der sich für den rheinland-pfälzischen Richterdienst beworben hat, aber offensichtlich nicht die fachliche Eignung hierfür besitzt, nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, bedeutet dies keine Benachteiligung wegen seiner Behinderung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. So die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einem Urteil, mit dem sie die Entschädigungsklage einer schwerbehinderten Bewerberin (Klägerin) wegen der unterbliebenen Einladung abgewiesen hat.
Die Richter der 7. Kammer haben unter anderem ausgeführt: Für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber bestehe zwar die besondere gesetzliche Pflicht, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Einladung sei jedoch entbehrlich, wenn dem Bewerber die fachliche Eignung offensichtlich fehle. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Nach dem Einstellungskonzept der rheinland-pfälzischen Justiz kämen für den Richterdienst nur Bewerber in Betracht, die die Zweite Juristische Staatsprüfung mit einer bestimmten Punktzahl (Prädikatsexamen) abgeschlossen hätten, in vereinzelten Ausnahmefällen auch solche, die ein geringfügig schlechteres Ergebnis erzielt hätten, dafür aber das Erste Staatsexamen mit Prädikat absolviert hätten. Dass die Justiz diese Examensergebnisse als Voraussetzung für die fachliche Eignung der Bewerber ansehe, sei nicht zu beanstanden. Da das Zweite Staatsexamen der Klägerin deutlich unter den genannten Anforderungen bleibe, fehle ihr offensichtlich die fachliche Eignung, so dass ihre unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch keinen Rechtsfehler beinhalte.
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz - 7 K 510/07.MZ
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