Keine Berücksichtigung von Kfz-Steuern und Beiträgen zur Kfz-Versicherung
Keine das Einkommen des Sozialhilfebeziehers mindernde Berücksichtigung von Kfz-Steuern und Beiträgen zur Kfz-Versicherung des Ehemannes als Halter des Pkw
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe (SGB XII); sie macht geltend, von der ihr gezahlten Altersrente, die leistungsmindernd berücksichtigt werde, müssten einkommensmindernd Kfz-Steuern und Beiträge für die Kfz-Versicherung eines Pkw berücksichtigt werden, dessen Halter und Eigentümer ihr Mann sei. Dieser selbst bezog Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ‑ Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II); da er selbst jedoch kein Einkommen erzielte, konnten die bezeichneten Aufwendungen bei ihm nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Der 8. Senat des Bundessozialgerichts ist der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Der Senat hat die Sache jedoch mit Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 11/06 R - an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil nicht abschließend beurteilt werden konnte, ob der Klägerin nicht aus anderen Gründen höhere Leistungen zustehen.
Der Pkw des Ehemannes der Klägerin war als dessen Vermögen nach § 12 Abs 3 Nr 2 SGB II privilegiert und nicht bei der Gewährung des Arbeitslosengeldes II an diesen zu berücksichtigen. Um diese gesetzliche Regelung des SGB II nicht zu konterkarieren, ist der Pkw auch im Rahmen der Härtefallregelung des § 90 Abs 3 SGB XII privilegiert, soweit der Klägerin Sozialhilfeleistungen zu gewähren sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass bei der Sozialhilfe der Klägerin, die den Pkw selbst nicht zu sozialhilferechtlich anerkannten Zwecken nutzte, die vom Ehemann zu zahlenden Kfz-Steuern und Versicherungsbeiträge einkommensmindernd und damit leistungserhöhend zu berücksichtigen wären (§ 82 Abs 2 SGB XII); dass der Ehemann kein Einkommen bezog, von dem diese Aufwendungen hätten abgesetzt werden können (§ 11 Abs 2 SGB II), ändert hieran nichts.
Den Abzug von Steuern sieht das SGB XII überhaupt nicht vor. Die Beiträge für die Kfz-Versicherung waren für die Klägerin weder gesetzlich vorgeschrieben noch dem Grunde nach angemessen; dies würde voraussetzen, dass der Pkw auch für die Klägerin selbst, nicht nur für den Ehemann, ein privilegierter Vermögensgegenstand iS des § 90 SGB XII wäre.
Quelle: Pressemeldung Bundessozialgericht - Az.: B 8/9b SO 11/06 R
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