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Sonntag, der 23. November 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Keine Berücksichtigung von Kfz-Steuern und Beiträgen zur Kfz-Versicherung

Recht © M. Kinder für Sozialticker e.V.Keine das Einkommen des Sozialhilfebeziehers mindernde Berücksichtigung von Kfz-Steuern und Beiträgen zur Kfz-Versicherung des Ehemannes als Halter des Pkw

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe (SGB XII); sie macht geltend, von der ihr gezahlten Altersrente, die leistungsmindernd berücksichtigt werde, müssten einkommensmindernd Kfz-Steuern und Beiträge für die Kfz-Versicherung eines Pkw berücksichtigt werden, dessen Halter und Eigen­tümer ihr Mann sei. Dieser selbst bezog Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zwei­tes Buch ‑ Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II); da er selbst jedoch kein Einkommen er­zielte, konnten die bezeichneten Aufwendungen bei ihm nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Der 8. Senat des Bundessozialgerichts ist der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Der Senat hat die Sache jedoch mit Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 11/06 R - an das Landessozial­gericht zurückverwiesen, weil nicht abschließend beurteilt werden konnte, ob der Klägerin nicht aus anderen Gründen höhere Leistungen zustehen.

Der Pkw des Ehemannes der Klägerin war als dessen Vermögen nach § 12 Abs 3 Nr 2 SGB II privi­legiert und nicht bei der Gewährung des Arbeitslosengeldes II an diesen zu berücksichtigen. Um diese gesetzliche Regelung des SGB II nicht zu konterkarieren, ist der Pkw auch im Rahmen der Härtefall­regelung des § 90 Abs 3 SGB XII privilegiert, soweit der Klägerin Sozialhilfeleistungen zu gewähren sind. Dies be­deutet allerdings nicht, dass bei der Sozialhilfe der Klägerin, die den Pkw selbst nicht zu sozialhilfe­rechtlich anerkannten Zwecken nutzte, die vom Ehemann zu zahlenden Kfz-Steuern und Versiche­rungsbeiträge einkommensmindernd und damit leistungserhöhend zu berücksichtigen wären (§ 82 Abs 2 SGB XII); dass der Ehemann kein Einkommen bezog, von dem diese Aufwendungen hätten abgesetzt werden können (§ 11 Abs 2 SGB II), ändert hieran nichts.

Den Abzug von Steuern sieht das SGB XII überhaupt nicht vor. Die Beiträge für die Kfz-Versicherung wa­ren für die Klägerin weder gesetzlich vorgeschrieben noch dem Grunde nach angemessen; dies würde voraussetzen, dass der Pkw auch für die Klägerin selbst, nicht nur für den Ehemann, ein privi­legierter Vermögens­gegenstand iS des § 90 SGB XII wäre.

Quelle: Pressemeldung Bundessozialgericht - Az.: B 8/9b SO 11/06 R

Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 24. April 2008 um 8:50 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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