Keine Beihilfe für Lebenspartner
Ein 68-jähriger Beamter im Ruhestand aus Koblenz hat keinen Anspruch darauf, dass sein 49-jähriger Lebenspartner bei der Beihilfe berücksichtigt wird. Dies entschied das VG Koblenz.
Der Beamte begründete im Januar 2005 vor dem Standesamt eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft und wollte daraufhin erreichen, dass sein Partner im Falle der Erkrankung Beihilfe entsprechend einem Ehegatten erhalte. Dies lehnte die zuständige Oberfinanzdirektion Koblenz ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beamte Klage, die abgewiesen wurde.
Zu Gunsten des Klägers, so das Gericht, könne nicht festgestellt werden, dass sein Lebenspartner beihilferechtlich wie der Ehegatte eines Beamten behandelt werden müsse. Eine solche Pflicht zur Gleichbehandlung ergebe sich weder aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz noch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Mit den Beihilferegelungen konkretisiere der Dienstherr seine Fürsorgepflicht in Krankheits- und vergleichbaren Fällen und regele darin grundsätzlich abschließend, wer Beihilfe erhalten könne. Verfassungsrechtliche Grundsätze erforderten keine andere Bewertung. Vielmehr sei eine Differenzierung auch aus verfassungsrechtlicher Sicht gerechtfertigt, da das Grundgesetz nur Ehe und Familie, nicht aber die eingetragene Lebenspartnerschaft unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle.
Gegen die Entscheidung könnten die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.
Quelle: VG Koblenz, Urteil vom 11. Oktober 2007, 2 K 256/07.KO
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