Keine automatische Verlängerung des Vertrages
Bis zur Bekanntgabe der Abschlussprüfungsergebnisse verlängern sich Ausbildungsverträge von Lehrlingen nicht automatisch!
Dies wurde jetzt vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt so entschieden.
In der Regel endet jedes Ausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der jeweils vereinbarten Ausbildungszeit. Nach dem entsprechenden Urteil der Richter hat selbst ein späterer Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse darauf keinen Einfluss.
Wenn die Abschlussprüfung vom Auszubildenden nicht bestanden wurde, und wirklich nur dann, findet eine Verlängerung des Ausbildungsvertrages statt. In diesem Fall ist es dem Lehrling möglich, die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses um höchstens ein Jahr, zu beantragen.
Aufgrund dieser Festlegungen wiesen die Bundesarbeitsrichter deshalb nun eine Klage von einer Auszubildenden aus Baden-Württemberg ab. Die besagte Auszubildende wurde nach dem vereinbarten Ausbildungsende von ihrem Arbeitgeber nicht weiter beschäftigt.
Die Ausbildungszeit der Auszubildenden zur Restaurantfachfrau endete im Oktober des Jahres 2004. Die Abschlussprüfung, die sie bestand, fand Ende Januar des Jahres 2005 statt. Demzufolge lagen dazwischen mehrere Monate.
Selbst die verschiedenen Vorinstanzen hatten in diesem Fall unterschiedlich entschieden.
Ausschlaggebend war jedoch bei diesem Fall, dass die Abschlussprüfung bestanden wurde.
Eine nach dem Ende des Ausbildungsvertrages stattfindende Prüfung, aber auch die spätere Bekanntgabe vom Prüfungsergebnis, verlängern den Ausbildungsvertrag nicht. Nur eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann den Ausbildungsvertrag verlängern!
Hier noch das Aktenzeichen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus Erfurt:
Az.: 9 AZR 494/06
Startseite - Veroeffentlicht von: Birgit am: 14. April 2008 um 8:00 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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