Keine Anrechnung des nach § 39 SGB VIII gezahlten Pflegegeldes als Einkommen bei SGB II-Leistungen
LSG Sachsen L 3 B 107/06 AS-ER vom 28.07.2006
Hinsichtlich des Teils der Gesamtleistung, der nicht als Erziehungsbeitrag bezeichnet wird, ist klar ersichtlich, dass dieser der Sicherung des Grundlebensbedarfes des Kindes dient. Er ist also einem anderen Bedürftigen als dem Hilfebedürftigen des SGB II zugeordnet und dient damit einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II. Obergerichtlich streitig und höchstrichterlich noch nicht entschieden ist hingegen die Frage der Anrechnung des “Erziehungsbeitrages” im Rahmen von § 11 SGB II. Teilweise (LSG Hamburg, Beschluss v. 16.05.2006 – L 5 B 136/05 AS- JURIS; differen-zierter in LSG Mecklenburg–Vorpommern, Urteil vom 27.03.2006 – L 8 AS 2/05) wird die von der Bg. vorgenommene anteilige Anrechnung des Erziehungsbeitrages bestätigt, teil-weise (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2006,L 8 AS 4627/05 ER-B) wird angenommen, dass auch der Erziehungsbeitrag anrechnungsbefreit sei.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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