Keine Anrechnung der kostenfreien Verpflegung im Krankenhaus
Nach Überzeugung der Kammer ist in den Verhältnissen des Klägers durch seine am 18.05.06 dauernde 3-wöchige Behandlung keine leistungsrelevante Änderung eingetreten. Die Voraussetzungen für die Gewährung des vollen Regelsatzes in Höhe von 345,00 € (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch - SGB II -) liegen weiterhin vor. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere die Erhährung, Kleidung, Körperpflege, den Hausrat, die Haushaltsenergie, die Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Der festgelegte Regelsatz pauschaliert bewusst die Aufwendungen für die unverzichtbaren täglichen Bedürfnisse, um einerseits eine Gleichbehandlung aller Leistungsempfänger zu gewährleisten und andererseits eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen. Weitergehende Bedarfe sind durch § 21, 23 SGB II abschließend geregelt.Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist jetzt seit 1.08.06 durch § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausdrücklich ausgeschlossen. Deshalb kann die Verpflegung eines Leistungesempfängers während eines stationären Aufenthalts nicht zu einer Bedarfsminderung führen (vgl. Urteil des SG Karlsruhe vom 9.01.07 - S 14 AS 2026/06 - ). SG Mannheim S 4 AS 3966/06 vom 07.03.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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