Kein Urlaubsanspruch für ALG-II Hilfeempfänger
Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch sieht für Bezieher von Leistungen keinen Urlaubsanspruch vor. Im Gegensatz zu Beziehern von Arbeitslosengeld, die per Gesetz Anspruch auf eine so genannte dreiwöchige Ortsabwesenheit haben, gibt es für ALG II-Bezieher keine gesetzliche Regelung. Arbeitslose, die die “schönsten Wochen des Jahres” erleben wollen, brauchen dazu die Zustimmung der Agentur für Arbeit oder der ARGE. Darauf weist die Agentur für Arbeit hin.Wer auf eigene Faust fährt und dabei ertappt wird, der gilt für das Arbeitsamt als nicht erreich- und damit als nicht vermittelbar. Damit entfällt der Leistungsanspruch.
Ortsabwesenheit, die dazu dient, eine Arbeitsstelle zu suchen, ist zustimmungspflichtig.
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