Kein Schadensersatz beim verlegten Gartenschlauch - 5 W 15/08
Ein über die Straße verlegter Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser stellt ein geringfügiges und von jedermann erkennbares Hindernis dar. Kommt es gleichwohl zum Sturz eines Inline-Skaters, kann dieser - ebenso wie ein Fußgänger - keinen Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen.
Eine Inline-Skaterin kam auf einem über die Straße verlegten Gartenschlauch zu Fall. Ihr Schadenersatzverlangen gegenüber den Eigentümern des anliegenden Grundstücks blieb ohne Erfolg (Landgericht Koblenz 1 O 320/07, Oberlandesgericht Koblenz 5 W 15/08). Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat entschieden, dass ein Gartenschlauch im Durchmesser weniger Zentimeter ein für jedermann klar erkennbares Hindernis darstellt, so dass Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht verlangt werden kann.
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz
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