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Sonntag, der 23. November 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Kein Rückforderungsrecht gegen Bedarfsgemeinschaften

Arbeitsagenturen und Kommunen haben bei zu Unrecht gezahlten Leistungen gegenüber arbeitslosen Hilfeempfängern unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückforderungsrecht. Die Rückforderung darf sich jedoch immer nur individuell an eine konkrete Person richten, nicht generalisierend an ganze Bedarfsgemeinschaften. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Im konkreten Fall hatte ein heute 37jähriger Arbeitsloser aus Kassel für sich, seine Frau und zwei Kinder ALG II-Leistungen beantragt. Die Arbeitsförderung Kassel stellte, da der Mann gleichzeitig Unterhaltsgeld erhielt und dies bei der Berechnung seiner ALG II Leistungen nicht berücksichtigt worden war, Rückforderungsansprüche und verlangte die Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen in Höhe von knapp 1.500 €. Dazu zählten nicht nur Leistungen, die der Haushaltsvorstand erhalten hatte, sondern auch solche, die seiner Frau und seinen Kindern gewährt worden waren.

Im Gegensatz zur ersten Instanz verneinten die Darmstädter Richter einen Rückforderungsanspruch der Behörde, soweit er sich auf die gesamte Familie bezieht. Da es keine Gesamtansprüche von Bedarfsgemeinschaften, sondern immer nur individuelle Ansprüche von Mitgliedern in denselben gebe, könnten Rückforderungen auch nie gegen Bedarfsgemeinschaften geltend gemacht werden.

Im übrigen verneinten die Darmstädter Richter im vorliegenden Fall generell einen Rückforderungsanspruch für die Vergangenheit. Für die Zukunft könnten die Leistungen allerdings neu festgesetzt werden, soweit sie bisher zu hoch gewesen seien. AZ L 9 AS 33/06 – Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressestelle Hessisches Landessozialgericht

Startseite - Veroeffentlicht von: Sozialticker   am: 29. Mai 2007 um 14:12 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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