Es besteht kein Anspruch auf Hartz IV-Leistungen, wenn der eigene Wohnsitz ohne Mitteilung an die Behörde aufgegeben wird. Dies gilt auch dann, wenn sich der Betreffende noch im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde aufhält.
Behörde streicht Leistungen nach Auszug aus bisheriger Wohnung
In dem entschiedenen Fall bezog der heute 27 Jahre alte Kläger von der Beklagten Hartz IV-Leistungen. Der Kläger wohnte in einer Mietwohnung in Kassel. Nach der Kündigung des Mietvertrages zum 31. Mai 2007 kam er zunächst bei einem Freund in Kassel unter. Post ließ er sich an die Adresse seiner Schwester in Schweinfurt senden. Im November 2007 zog der Kläger schließlich nach Offenbach.
Der Kläger informierte die Beklagte weder über den Auszug aus der alten Wohnung noch gab er eine neue Adresse an. Die Beklagte erfuhr vielmehr erst durch den Nachsendedienst der Post von der Schweinfurter Adresse. Die bereits erfolgte Leistungsbewilligung wurde aufgehoben und die erbrachten Leistungen in Höhe von etwa 580,00 € vom Kläger zurückgefordert. Zur Begründung wurde angegeben, der Aufenthaltsort des Klägers sei ab Juni 2007 völlig unklar. Er habe seine Pflicht zur Mitteilung einer neuen Anschrift verletzt.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewendet. Er habe auch nach seinem Auszug Anspruch auf Hartz IV-Leistungen von der Beklagten gehabt, da er sich weiterhin in Kassel aufgehalten habe und erst im November 2007 von dort nach Offenbach gezogen sei.
Sozialgericht: Kläger ist wegen Wohnsitzaufgabe von Leistungen ausgeschlossen
Das Sozialgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nach dem Auszug aus der bisherigen Wohnung keine Mietkosten mehr zahlen müssen, so dass die diesbezüglichen Leistungen schon deshalb aufzuheben gewesen seien. Aber auch die daneben bewilligte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sei von der Beklagten zutreffend aufgehoben und zurückgefordert worden. Aufgrund der Aufgabe seines bisherigen Wohnsitzes habe der Kläger seinen Leistungsanspruch verloren. Es komme dabei nicht darauf an, ob sich der Kläger möglicherweise tatsächlich weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten in Kassel aufgehalten habe. Maßgeblich sei allein, dass sich der Kläger ohne Zustimmung der Beklagten von seinem bisherigen Wohnsitz entfernt habe. Dieser Wohnsitz sei durch seine frühere Wohnadresse bestimmt gewesen. Damit habe er sich außerhalb des nach der Erreichbarkeits-Anordnung zu bestimmenden zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten und sei daher nach dem Gesetz von Leistungen ausgeschlossen gewesen.
Sozialgericht Frankfurt am Main Az.: S 24 AS 1080/08
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1. ... Kommentar von Braunes Hartz
am Montag, 4.10.2010.
Da war wieder mal ein Sozialrichter am Werk, der die Verfassung für Toilettenpapier hält. Hoffentlich geht dieses Schandurteil in die nächste Instanz.
2. ... Kommentar von Der Unbeugsame
am Montag, 4.10.2010.
Guten Morgen,
Zitat:
“Damit habe er sich außerhalb des nach der Erreichbarkeits-Anordnung zu bestimmenden zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten und sei daher nach dem Gesetz von Leistungen ausgeschlossen gewesen.”
Frage in die Runde:
Soll dass bedeuten dass das BverfG-Urteil vom 09.02.2010 nicht zählt?
Zitat:
BverfG:
“Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung.”
Verliert man also “Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums”, wenn man sich vom Wohnsitz entfernt?
Kann dieses zutreffen?
Danke für Antwort.
mfg
3. ... Kommentar von fat man
am Montag, 4.10.2010.
@Der Unbeugsame
Die Definition was Recht ist, obliegt den Mächtigen, dem gekauften Gesetzgeber und seinen Vasallen. Damit sollte jeder wissen was ihn vor Gericht erwartet, eine Art Siegerjustiz die es mit jedem Kanibalenstamm in Bezug auf Willkür und Unrecht aufnehmen kann und gerade für die Opfer dieses Unrechtssystem bestenfalls zufällig was gescheites raus kommt.
4. ... Kommentar von willeried
am Dienstag, 5.10.2010.
Es ist schon bemerkenswert mit welcher Rücksichtslosigkeit unsere Regierung gegen Hartz IV-Empfänger vorgeht. Kleinste vergehen werden sofort sanktioniert.
Nicht umsonst spricht man mittlerweile von einem prekären Gewaltverhältnis. Welches die Bundesregierung immer weiter ausbaut und zusehends optimiert. Mir kommt es so vor als wäre Arbeitslosigkeit ein neuer Straftatbestand!
Offensichtlich war die Bundesregierung nach dem Mauerfall auf der Suche nach einem neuen Feindbild und hat es im Antlitz der Arbeitslosen gefunden. Nun führt Sie einen kalten Krieg gegen die Arbeitslosen und kann Ihre jahrelange Erfahrung gezielt einsetzen.
Wir werden es geduldig hinnehmen, denn die nächsten Wahlen kommen bestimmt und dann werden wir unseren Beitrag leisten, dass diese scheinheilige Christliche Union den freien Fall der SPD noch um Längen überbieten wird.
@willeried: dein Wort in Gottes Ohr! Mögen genügend Bürger ihre Augen öffnen und diese asoziale Regierung abwählen! Die müssen mal einen gewaltigen Denkzettel verpasst bekommen!
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