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Freitag, der 09. Januar 2009 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Kein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der ARGE aufgrund Strafanzeige des Arbeitskreises Hartz IV

Bild: Sozialticker e.V. - PressemeldungAuf Nachfrage teilt die Staatsanwaltschaft Koblenz mit, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bezüglich der Verantwortlichen der ARGE abgesehen hat.

Nach dem vorgetragenen Sachverhalt ist kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten gegeben (§ 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung). Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift dürfen nur angenommen werden, wenn nach kriminalistischer Erfahrung Anzeichen vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine strafbare Handlung begangen wurde. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Nach § 339 StGB (Rechtsbeugung) wird ein Richter oder ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache betätigt, unter Strafe gestellt. Der von den Anzeigeerstattern aufgeführte Straftatbestand der Rechtsbeugung kann bereits nicht vorliegen, da es sich bei dem Oberbürgermeister der Stadt Koblenz und den anderen angezeigten Personen nicht um solche handelt, die Täter dieser Straftat sein können.

Allein die behauptete falsche Rechtsanwendung ist ohne weitere Voraussetzungen auch nach keinem anderen Tatbestand strafbar.

Die Anzeigeerstatter werfen den Verantwortlichen der Stadt Koblenz vor, sie würden allen erwerbsfähigen Personen, die einen Neuantrag von Leistungen nach dem SGB II stellen, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (sog. “Sofortangebote” ) unterbreiten, obwohl in § 15a SGB II geregelt sei, dass dieses nur an Personen zu richten sei, die innerhalb der letzten zwei Jahre keine entsprechenden laufenden Geldleistungen bezogen haben.

Es kann offenbleiben, ob die Praxis der Stadt Koblenz in den von den Anzeigeersstattern aufgeführten Fällen überhaupt dem geltenden Recht widerspricht. Diesbezüglich stellen die Anzeigeerstatter nämlich lediglich Mutmaßungen auf und erheben “begründete Zweifel”. Dies kann jedoch nicht ausreichende Grundlage für eine weitere Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft sein. Ermittlungen können nur auf konkrete Anhaltspunkte gestützt werden.

Es ist auch nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft jegliches Verwaltungshandeln auf die Einhaltung geltenden Rechts zu überprüfen. Solange - wie vorliegend - auch nicht ansatzweise eine Strafnorm tangiert ist, sind weitere Überprüfungen der Staatsanwaltschaft unzulässig.

Aufgrund der Tatsache, dass die Anzeigeerstatter ihre Strafanzeige den Medien zugeleitet und damit für eine entsprechende Öffentlichkeitswirkung gesorgt haben, war zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der beschuldigten Personen des öffentlichen Lebens die Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung erforderlich.

Quelle: Pressemeldung Staatsanwaltschaft Koblenz

Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 18. Juni 2008 um 9:46 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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3 Kommentare / Fragen

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1. ... Kommentar von el loco am Mittwoch, 18.6.2008.

da geht mir doch der Hut hoch, wenn ich so etwas lese “…auch nicht ansatzweise eine Strafnorm tangiert ist,”
Das Sprichwort über das Handeln der Krähen passt.
Eine nicht verfassungskonformes Organ bricht kein Gesetz?????


2. ... Kommentar von Martin Obenaus am Mittwoch, 18.6.2008.

Ich halte dieses Urteil grundsätzlich für äußerst fragwürdig! Zurückliegende Erfahrungen von betroffenen Hilfebedürftigen belegen eindeutige fundierte Zweifel im Umgang mit Ermessensleistungen. Interne Zielsetzungen ( Schweigepflicht der Mitarbeiter) sind bislang nicht transparent, obwohl laut Bundesagentur für Arbeit Transparenz ausdrücklich erwünscht wird.

Schon seit 2005 wurde auf verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich Leistungsträger Arge hingewiesen. Erhebliche Unterschiede bestehen schon alleine in der Bewilligung von Ermessensleistungen.

Vorrangig werden die Leistungsträger nur nach finanzrechtlichen Aspekten überprüft. Somit fallen ” Internas’ unter den Tisch. Ein Hilfebedürftiger kann nicht auf bundesweites Recht und Pflicht seines zuständigen Leistungsträgers vertrauen. Also sind Amtspflichten in ihrer Ausübung von internen Zielsetzungen abhängig. Etwas mehr Seriosität und Gerechtigkeitssinn darf das deutsche Volk erwarten oder? Dieses Urteil ist eine weitere Würdelosigkeit gegenüber den betroffenen Bürgern, es schließt Willkür als strafbare Handlung gänzlich aus. Spätestens jetzt erkennt wohl jeder, wie wenig Verantwortung ein Amtsleiter einer Arge tragen muss. Ich persönlich betrachte solch ein Urteil als eine Ungerechtigkeit vor dem Herrn. Es zeigt mal wieder, wir haben einfach zu wenig Verantwortung gegenüber dem deutschen Grundgesetz.


3. ... Kommentar von alex am Donnerstag, 19.6.2008.

Daher mein Tipp an die Beiteiligten für den obigen Fall: Man sollte auch die zuständige Staatsanwaltschaft per Strafanzeige belangen und sich dann an die EU-Kommission und dem EuGh wenden, ganz so wie es der Richter empfiehlt. Rechtsbeugung durch die beklagten Personen und Strafvereitlung durch die zuständige Staatsanwaltschat ist kein Kavaliersdelikt. Das sollte zumindestens Wirkung zeigen, damit sich die Herrschaften nicht zu sicher fühlen.


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