Kein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der ARGE aufgrund Strafanzeige des Arbeitskreises Hartz IV
Auf Nachfrage teilt die Staatsanwaltschaft Koblenz mit, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bezüglich der Verantwortlichen der ARGE abgesehen hat.
Nach dem vorgetragenen Sachverhalt ist kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten gegeben (§ 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung). Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift dürfen nur angenommen werden, wenn nach kriminalistischer Erfahrung Anzeichen vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine strafbare Handlung begangen wurde. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Nach § 339 StGB (Rechtsbeugung) wird ein Richter oder ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache betätigt, unter Strafe gestellt. Der von den Anzeigeerstattern aufgeführte Straftatbestand der Rechtsbeugung kann bereits nicht vorliegen, da es sich bei dem Oberbürgermeister der Stadt Koblenz und den anderen angezeigten Personen nicht um solche handelt, die Täter dieser Straftat sein können.
Allein die behauptete falsche Rechtsanwendung ist ohne weitere Voraussetzungen auch nach keinem anderen Tatbestand strafbar.
Die Anzeigeerstatter werfen den Verantwortlichen der Stadt Koblenz vor, sie würden allen erwerbsfähigen Personen, die einen Neuantrag von Leistungen nach dem SGB II stellen, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (sog. “Sofortangebote” ) unterbreiten, obwohl in § 15a SGB II geregelt sei, dass dieses nur an Personen zu richten sei, die innerhalb der letzten zwei Jahre keine entsprechenden laufenden Geldleistungen bezogen haben.
Es kann offenbleiben, ob die Praxis der Stadt Koblenz in den von den Anzeigeersstattern aufgeführten Fällen überhaupt dem geltenden Recht widerspricht. Diesbezüglich stellen die Anzeigeerstatter nämlich lediglich Mutmaßungen auf und erheben “begründete Zweifel”. Dies kann jedoch nicht ausreichende Grundlage für eine weitere Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft sein. Ermittlungen können nur auf konkrete Anhaltspunkte gestützt werden.
Es ist auch nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft jegliches Verwaltungshandeln auf die Einhaltung geltenden Rechts zu überprüfen. Solange - wie vorliegend - auch nicht ansatzweise eine Strafnorm tangiert ist, sind weitere Überprüfungen der Staatsanwaltschaft unzulässig.
Aufgrund der Tatsache, dass die Anzeigeerstatter ihre Strafanzeige den Medien zugeleitet und damit für eine entsprechende Öffentlichkeitswirkung gesorgt haben, war zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der beschuldigten Personen des öffentlichen Lebens die Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung erforderlich.
Quelle: Pressemeldung Staatsanwaltschaft Koblenz
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: 18. Juni 2008 um 9:46 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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